Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 11.09.1997 – 4 StR 287/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
URTEIL§
vom
11. September 1997 in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4.
vom 11.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
September 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz,
Dr. Tolksdorf,
Athing,
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg von 18. Dezember 1996 dahin geändert, daß die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt entfälit.
2. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Revisionsgebühr wird um ein Fünftel ermäßigt; ein Fünftel der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weri vom 15. März 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Rechtsfolgenausspruchs dahin, daß die Anordnung der Maßregel ent-
fällt; im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig.
a) Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil es den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen NW. rechtsfehlerhaft als Beweisermittlungsamtrag behandelt und den Zeugen nicht vernommen habe, kann offenbleiben, ob damit eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO gerügt werden soll, da die Revisionsbegründung insoweit nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Danach muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Ver£fahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 2 Beweiswürdigung 3 m.w.N.). Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört bei der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisamtrages die vollständige Mitteilung seines Inhalts. Zwar genügt, wenn - wie hier - gleichzeitig die Sachrüge erhoben ist, eine (stillschweigende) Bezugnahme auf die Urteilsgründe, wenn ein Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen abgelehnt worden ist (BGH StV 1982, 55). Voraussetzung ist jedoch, daß der Inhalt des abgelehnten Antrags in den Urteilsgründen so vollständig mitgeteilt worden ist, daß eine revisionsrechtiiche Prüfung der behaupteten Verletzungen des Verfahrensrechts möglich ist. Das ist hier aber nicht der Fall, denn das Landgericht teilt in den Urteilsgründen lediglich mit, daß die Verteidigung die Vernehmung des Zeugen beantragt habe, "weil dieser möglicherweise den
Brand gelegt habe". Da die Revision diese Auslegung des An-
trages beanstandet, wäre sie gehalten gewesen, den Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen und als Anlage zum
Protokoll genommenen Antrages vollständig mitzuteilen.
Aus demselben Grund scheitert auch die ausdrücklich erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht. Auch im Rahmen dieser Rüge muß der vollständige Inhalt eines insoweit gestellten Beweisamtrages mitgeteilt werden (BGH NStz 1984, 329, 330). Ferner hätte angegeben werden müssen, welche zusätzlichen Tatsachen sich aus der unterbliebenen Beweiserhebung ergeben hätten und inwieweit die Entscheidung davon beeinflußt worden wäre (BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - 1 StR 768/94; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 81 und Herdegen in KK/StPO 3. Aufl.
S§ 244 Rdn. 39, jew. m.w.N.).
b) Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe die zu einer Äußerung des Angeklagten in der Tatnacht getroffenen Feststellungen nicht aus Vorgängen gewonnen, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören, genügt das Revisionsvorbringen schon deshalb nicht den an eine Rüge der Verletzung des § 261 StPO zu stellenden Anforderungen, weil es sich nicht dazu verhält, ob die in einem Bericht des Polizeibeamten niedergelegte Äußerung (Bl. 4 d.A.) nicht durch den Angeklagten selbst auf einen entsprechenden Vorhalt des Inhalts des Berichts in die Hauptverhandlung
eingeführt worden ist.
2.a}) Soweit sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
b) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere greifen weder die von der Revision gegen die Bildung der Gesamtstrafe noch die vom Generalbundesanwalt gegen die Strafzumessung wegen der Tat vom 16. Juli 1991 erhobenen Bedenken durch.
Nach Begehung dieser Tat wurde der Angeklagte nach den Feststellungen wegen anderer Taten wie folgt verurteilt:
- am 19. Mai 1992 durch das Landgericht Arnsberg wegen schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung, begangen im Februar 1992, unter Einbeziehung von „zwei Einzelfreiheitsstrafen von zusammen 7 Monaten wegen Diebstahls“, begangen im März und Mai 1991, zu „insgesamt 2 Jahren Freiheitsstrafe“, deren Vollstreckung seit Anfang Februar 1994 erledigt ist;
- am 15. März 1995 durch das Amtsgericht Werl wegen eines am 13. November 1994 begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die bei Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt war;
- am 13. November 1995 durch das Amtsgericht Soest wegen schwerer Brandstiftung und wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen am 24. Mai 1995, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Ferner wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Das Landgericht hat zu Recht für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nur die Freiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 15. März 1995 herangezogen. Einer Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus der Verurteilung vom 19. Mai 1992 steht deren Erledigung im Sinne des $S 55 Abs. 1 Satz 1 StGB durch Vollstreckung entgegen. Damit kommt dieser Verurteilung aber auch keine Zäsurwirkung (mehr) zu (vgl.
BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB S$S 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwir-
kung 6), so daß die Strafe aus der Verurteilung vom
15. März 1995 gesamtstrafenfähig ist. Nicht gesamtstrafenfähig sind dagegen entgegen der Auffassung der Revision die Strafen aus der letzten Verurteilung, da der Angeklagte die in dem Verfahren des Amtsgerichts Soest abgeurteilten Taten
erst nach der Verurteilung vom 15. März 1995 begangen hat.
Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe für die Tat vom 16. Juli 1991, die es dem gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 306 StGB entnommen hat, „im Wege des Härteausgleichs strafermäßigend berücksichtigt“, daß - wegen vollständiger Vollstreckung der Strafe - mit den durch das Urteil vom 19. Mai 1992 verhängten Strafen keine Gesamtstrafe gebildet werden konnte, und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts brauchte das Landgericht hier nicht zu berücksichtigen, daß wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Werl vom 15. März 1995 nunmehr neben der hier verhängten Gesamtfreiheitsstrafe auch noch die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Soest vollstreckt werden muß. Zwar hat der Senat entschieden, daß der Tatrichter, der mehrere Taten gleichzeitig abzuurteilen hat, Nachteile bei der Strafzumessung ausgleichen muß, wenn die Zäsurwirkung von Vorverurteilungen der Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe aus den wegen der abzuurteilenden Taten verhängten Strafen entgegensteht; er muß insoweit darauf achten, daß das Gesamtstrafübel den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht übersteigt (BGHSt 41, 310, 313 und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 11; ebenso
BGH NStZ-RR 1996, 227; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1996 - 1 StR 624/95).
Diese Grundsätze finden hier jedoch keine Anwendung. Wie dargelegt, hat der Angeklagte die der Verurteilung durch das Amtsgericht Soest vom 13. November 1995 zugrundeliegenden Taten erst nach der Verurteilung vom 15. März 1995 begangen, so daß in bezug auf die Strafen aus diesen beiden Verurteilungen von einer sich für den Angeklagten nachteilig auswirkenden Zäsurwirkung einer Vorverurteilung keine Rede sein kann. Demgemäß ist es keine vorrangig auf der Zufälligkeit der Zäsurwirkung eines anderen Urteils beruhende Folge, daß auch die Strafen wegen der zeitlich weit auseinanderliegenden Taten vom 16. Juli 1991 (in diesem Verfahren) und vom 24. Mai 1995 (im Verfahren des Amtsgerichts Soest) nicht gesamtstrafenfähig sind. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts bedurfte es daher neben dem vom Landgericht wegen der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus dem Urteil vom 19. Mai 1992 gewährten Härteausgleich keines weiteren Härteausgleichs bezüglich der Verurteilung vom 13. November 1995 und mithin auch keiner ausdrücklichen Bewertung des sich aus jener Verurteilung und der im vorliegenden Verfahren
verhängten Strafe ergebenden Gesamtstrafübels.
c) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB hat jedoch keinen Bestand.
Insoweit kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB auch, soweit es den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem bereits im Jahre 1991 seit
längerer Zeit bestehenden Häng des Angeklagten, alkoholi-
sche Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und der abgeurteilten Tat betrifft, durch die Feststellungen zu den Umständen der Tat und die im Urteil mitgeteilten bereits abgeurteilten späteren Taten hinreichend belegt sind (zu den Anforderungen vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 m.N.). Die Anordnung der Unterbringung kann nämlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 13. November 1995 die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwar auch dann anzuordnen, wenn die Maßregel schon in einem anderen Verfahren angeordnet worden ist, mit der Folge, daß die frühere Anordnung mit der Rechtskraft der späteren gemäß § 67 £f StGB erledigt ist (vgl. BGH NStZ 1992, 432). Dies gilt aber ohne weiteres nur dann, wenn die in dem späteren Verfahren abzuurteilende Tat nach der früheren Verurteilung begangen worden ist (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. S 67 £. Ran. 1). Bei einer vor der früheren Verurteilung begangenen Tat haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (S 55 StGB) Vorrang, so daß in der neuen Entscheidung lediglich die frühere Anordnung einer Maßregel aufrechtzuerhalten, richt aber eine (weitere) neue Maßregel anzuordnen ist (BGHSt 30, 305; vgl. Horstkotte in LK StGB 10. Aufl. Rdn. 11 £.). Wegen der Zäsurwirkung der Vorverurteilung vom 15. März 1995 unterliegt die abzuurteilende Tat hier allerdings nicht der Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus der Vorverurteilung, durch die auch die Maßregel angeordnet worden ist, so daß $S 55 Abs. 2 StGB nicht - auch nicht entsprechend {vgl. dazu Horstkotte aaO Rdn. 12
und Stree in Schönke/ Schröder StGB 25. Aufl. Rdn. 5 je zu §§ 67 £f für den Fall der Erledigung einer Strafe vor der gleichzeitig angeordneten Maßregel) - anwendbar ist. Gleichwohl kommt hier die erneute Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht in Betracht. Wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu einer entsprechenden Fallgestaltung im Beschluß vom 8. November 1991 - 2 StR 409/91 - dargelegt hat, ist eine erneute Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht möglich, wenn die frühere Tat bei der bereits getroffenen Anordnungsentscheidung insoweit hätte mitberücksichtigt werden können. Dem schließt sich der Senat an. Die erneute Anordnung der Unterbringung muß deshalb entfal-
len.
Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf
Athing Ernemann