Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 26.08.1997 – 1 StR 431/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
26. August 1997
vom
in der Strafsache
gegen
Johann Ad aus NEE seboren am EEE
1921 in ZB (Sudentenland),
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 26. August 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Bundesanwälte WEB in der Verhandlung und
Dr. GEB pei ser Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEEEEED =: EEE
als Verteidiger,
Rechtsanwältin ED :.: EEEEEEEEEED
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte EEEEEEEEEEED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26. Februar 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil von Michael PB (ralı 2. 1. 1. l der Urteilsgründe) auf vier Monate
Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
Die Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fal-
len der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon einmal in zwei tateinheitlichen Fällen, und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung von Strafe und Maßregel hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmit-
tel hat nur insoweit Erfolg, als es zur nachträglichen
Festsetzung einer Einzelstrafe führt; im übrigen ist es of-
fensichtlich unbegründet.
I. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Wortlaut ihres Revisionsamtrags das Rechtsmittel auf den Schuldspruch im Fall B. I. 1. a der Urteilsgründe sowie die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung beschränkt. Diese Beschränkung der Revision ist wirksam, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Im übrigen gilt: Aus der Revisionsbegründung, in der die Staatsanwaltschaft die vom Gericht vorgenommene Strafzumessung als fehlerhaft bezeichnet, ergibt sich, daß der gesamte Strafausspruch angefochten ist. Mit dem Angriff auf die Aussetzung der Strafe ist auch, wie die Revisionsbegründung klarstellt, die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel angefochten (vgl. S 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB}.
II. Der Schuldspruch im Fall B. I. 1. a der Urteilsgründe (nur) wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ist
nicht zu beanstanden..
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte das geschädigte Kind am rechten Oberarm festhielt, um es über dem Schlüpfer in der Scheidenregion zu berühren. Das Mädchen konnte sich nach kurzer Zeit vom Angeklagten freimachen und mit dem Fahrrad davonfahren. Allein hierauf kann ein Schuldspruch auch wegen sexueller Nötigung (zur Tatzeit: S 178 Abs. 1 StGB; nunmehr: S$S 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB idF des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 - BGBl. I S. 1607) nicht gestützt werden. Zwar kann das Festhalten des Tatopfers im Einzelfall eine Nötigung "mit Gewalt" darstellen (BGH, Urt. vom 6. September 1995 - 2 StR 363/95). Doch ist
eine solche Gewaltanwendung hier nicht hinreichend mit Tat-
sachen belegt (vgl. BGH, Beschl. vom 1. August 1996 - 4 StR 321/96).
Die Urteilsgründe enthalten aber auch nicht eine Lükke, die noch geschlossen werden könnte. Das Landgericht führt die knappen Feststellungen "auf die seit den Vorfällen verstrichene Zeit und die bei allen Beteiligten hierdurch bedingten Erinnerungsschwierigkeiten" zurück und stützt sich daher weitgehend auf das Geständnis des Angeklagten. Danach ist auszuschließen, daß weitergehende Fest-
stellungen zu seinen Lasten getroffen werden können.
III. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs im Umfang der Anfechtung führt nur zur Berichtigung des Strafausspruchs durch Festsetzung der Einzelstrafe im Fall B. I.
1. l der Urteilsgründe; im übrigen tritt kein Rechtsfehler
zutage.
l. Die Bemessung der vom Landgericht verhängten Ein-
zelstrafen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat - bei den weiblichen Tatopfern - bereits auf Grund der geringen Intensität der Tathandlungen und -folgen angenommen, daß in jedem Einzelfall ein minder schwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern vorliege. Sie war auch gehalten, zunächst auf Grund aller unbenannten Milderungsgründe zu prüfen, ob dies der Fall ist (BGH, Beschl. vom 23. Juli 1997 - 3 StR 324/97 m. w. Nachw.). Den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des S 21 StGB hat das Gericht rechtlich unangreifbar dafür nicht herangezogen. Es hat ihn von diesem Standpunkt aus nicht "verbraucht". Es durfte auf ihn deshalb eine weitere Milde-
rung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB stützen.
Das Landgericht brauchte auch die Strafzumessungsgründe, die es für die Strafrahmenwahl als bestimmend angesehen hat, nicht bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu wiederholen (vgl. BGHSt 40, 138, 162 m. w. Nachw.). Es ist nicht zu besorgen, die Strafkammer habe einzelne Strafzu-
messungsgründe aus dem Blick verloren.
Die Feststellung des Landgerichts, die kindlichen Tatopfer hätten "keine bleibenden Schäden" davongetragen,
ist rechtsfehlerfrei getroffen.
2. Das Landgericht hat es allerdings versäumt, zu Fall B. I. 1. 1 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe zu bilden. Dies kann der Senat jedoch - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen, da dem Landgericht nur ein nicht ins Gewicht fallender Spielraum verblieben wäre (vgl. dazu BGHSt 27, 359, 366). Die Strafkammer hat die Strafen nach der Tatintensität abgestuft und für einen vergleichbaren Fall (B. I. 1. h der Urteilsgründe) ebenfalls vier Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Eine Geldstrafe (§ 47 StGB) kommt er-
sichtlich nicht in Frage.
3. Die Bildung der Gesamtstrafe weist keinen Rechts-
fehler auf.
Die erneute Berücksichtigung des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses bei der Bemessung der Gesamtstrafe verstößt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegen § 50 StGB. Diese Vorschrift betrifft die Strafrahmenwahl, nicht die Strafzumessung im engeren Sinne (Gribbohm in LK 11. Aufl. $S 50 Rdn. 1) und auch nicht die
Gesamtstrafenbildung, die unter zusammenfassender Würdigung
der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten erfolgt
(S 54 Abs. 1 Satz 3 StGB).
Die nur geringe Erhöhung der Einsatzstrafe hält sich im Rahmen der dem Tatrichter eingeräumten Beurteilung. Sie trägt insbesondere dem durch die "Alterspädophilie" des An-
geklagten begründeten Zusammenhang der Taten Rechnung.
Die nachträgliche Festsetzung einer Einzelstrafe für den Fall B. I. 1. 1 der Urteilsgründe berührt die verhängte Gesamtstrafe nicht. Denn diese wurde unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt, obwohl elf weitere Einzelfrei-
heitsstrafen zu berücksichtigen waren.
4. Die Angriffe der Revision auf die Aussetzung der
Strafvollstreckung zur Bewährung decken keinen Rechtsfehler
auf.
Die Kriminalprognose ist günstig, wenn die Wahrscheinlichkeit straffreier Führung in der Zukunft besteht (G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 110).
Dies nimmt das Landgericht ohne Rechtsirrtum an. Es hat
ausführlich dargelegt, daß der jetzt 75 Jahre alte Angeklagte durch die ein halbes Jahr erlittene Untersuchungshaft erheblich beeindruckt ist. Die erst durch das Strafverfahren auf seine Alterspädophilie aufmerksam gewordene Familie und Dorfgemeinschaft übt nach Auffassung des Landgerichts nunmehr eine soziale Kontrolle aus.
Gleiches gilt für die Aussetzung des Maßregelvollzugs. Granderath Brüning
Ulsamer
Wahl Boetticher