Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 23.07.1997 – 3 StR 324/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

23. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 23. Juli 1997 gemäß S 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Februar 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als

unbegründet verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler

zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der Rechtsfolgenausspruch hat allerdings keinen Bestand. Zutreffend weist der Angeklagte W. in seiner Revision darauf hin, daß bei der Prüfung des minder schweren Falles einer Straftat zunächst die Gesamtheit der unbe-

nannten Strafmilderungsgründe zu würdigen ist, ehe aufgrund

eines gesetzlichen vertypten Milderungsgrundes (hier § 21 StGB) ein minder schwerer Fall angenommen werden darf. Erst wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Berücksichtigung aller unbenannten Milderungsgründe ergibt, daß es sich nicht um einen minder schweren Fall handelt, ist auf einen gesetzlich vertypten Milderungsgrund zurückzugreifen, der dann im Sinne von § 50 StGB den minder schweren Fall begründet (BGH NStZ 1987, 72; st. Rspr. vgl. etwa BGHR StGB vor $S 1 mF Strafrahmenwahl 7, 8; § 250 II

Strafrahmenwahl 2).

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht auch übersehen, daß bei den hartdrogenabhängigen Angeklagten, die den Überfall suchtbedingt zur Bezahlung der Schulden beim Dealer und zur Beschaffung neuer Drogen begangen haben, die Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB zu prüfen war (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 6; § 64 I Erfolgsaussicht 4 bis 6). Die Angeklagten unterziehen sich zur Zeit einer erfolgversprechenden Therapie, die durch eine Vollstreckung der

Freiheitsstrafe unterbrochen werden würde.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wäre demgegenüber, anders als der Generalbundesanwalt andeutet, nicht zu beanstanden, weil das Landgericht sowohl die einzelnen Taten als auch die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret

bezeichnet hat und dies - im Gegensatz zur Bildung einer

Einheitsstrafe nach Jugendstrafrecht - in einem einfach gelagerten Fall den Anforderungen vollauf genügt (vgl. BGHR StPO § 267 III 1 Gesamtstrafe 1).

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