Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 23.07.1997 – 3 StR 324/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 324/97 vom
23. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 23. Juli 1997 gemäß S 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Februar 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als
unbegründet verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Rechtsfolgenausspruch hat allerdings keinen Bestand. Zutreffend weist der Angeklagte W. in seiner Revision darauf hin, daß bei der Prüfung des minder schweren Falles einer Straftat zunächst die Gesamtheit der unbe-
nannten Strafmilderungsgründe zu würdigen ist, ehe aufgrund
eines gesetzlichen vertypten Milderungsgrundes (hier § 21 StGB) ein minder schwerer Fall angenommen werden darf. Erst wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Berücksichtigung aller unbenannten Milderungsgründe ergibt, daß es sich nicht um einen minder schweren Fall handelt, ist auf einen gesetzlich vertypten Milderungsgrund zurückzugreifen, der dann im Sinne von § 50 StGB den minder schweren Fall begründet (BGH NStZ 1987, 72; st. Rspr. vgl. etwa BGHR StGB vor $S 1 mF Strafrahmenwahl 7, 8; § 250 II
Strafrahmenwahl 2).
Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht auch übersehen, daß bei den hartdrogenabhängigen Angeklagten, die den Überfall suchtbedingt zur Bezahlung der Schulden beim Dealer und zur Beschaffung neuer Drogen begangen haben, die Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB zu prüfen war (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5, 6; § 64 I Erfolgsaussicht 4 bis 6). Die Angeklagten unterziehen sich zur Zeit einer erfolgversprechenden Therapie, die durch eine Vollstreckung der
Freiheitsstrafe unterbrochen werden würde.
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wäre demgegenüber, anders als der Generalbundesanwalt andeutet, nicht zu beanstanden, weil das Landgericht sowohl die einzelnen Taten als auch die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret
bezeichnet hat und dies - im Gegensatz zur Bildung einer
Einheitsstrafe nach Jugendstrafrecht - in einem einfach gelagerten Fall den Anforderungen vollauf genügt (vgl. BGHR StPO § 267 III 1 Gesamtstrafe 1).
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