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BGH Urteil vom 24.07.1997 – 1 StR 216/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Tatrichter kann von der Bildung einer Gesamtstrafe absehen, wenn zu erwarten ist, daß diese im Hinblick auf eine alsbald zu erwartende weitere Gesamtstrafenentscheidung keinen Bestand haben wird. BCH, Urt. vom 24. Juli 1997 - 1 StR 216/97 - LG Mannheim

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StGB 1975 § 55 Der Tatrichter kann von der Bildung einer Gesamtstrafe absehen, wenn

zu erwarten ist, daß diese im Hinblick auf eine alsbald zu erwartende weitere Gesamtstrafenentscheidung keinen Bestand haben wird.

BCH, Urt. vom 24. Juli 1997 - 1 StR 216/97 - LG Mannheim

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 24. Juli 1997 In der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 24. Juli 1997, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning,

Dr. Boetticher

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom

20. Dezember 1996 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten

seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmit-

tel hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensrügen:

a) Die Rüge, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO für die Anordnung auf Verlesung der richterlichen Protokolle über die Vernehmungen der Zeugen W. ‚ Wa. und K. nicht nachvollziehbar dargetan, ist bereits unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nicht mit, daß das Landgericht die Verlesung angeordnet hat, nachdem die Zeugen zu der im April 1996 anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen

und die Zeugen in Polen richterlich vernommen waren.

Bei diesem Verfahrensablauf durfte das Landgericht im übrigen davon ausgehen, daß ”diese Zeugen zum Gerichtsort nicht erscheinen wollen”. Die Behauptung der Revision, ”die Hauptverhandlung und insbesondere die Feststellungen im Protokoll lassen hierfür keinen Anhaltspunkt erkennen”, verkennt, daß die genannten Umstände tragfähige Anhaltspunkte dafür waren, daß diese Zeugen auch auf erneute Ladung zu einer Hauptverhandlung in Mannheim nicht erscheinen

würden.

b) Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag auf nochmalige persönliche Vernehmung des Zeugen W. und dessen Ladung in Polen zu Unrecht nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet. Die Beweisbehauptungen, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit bei seinem BMW in einer Seitenstraße zur Al. Wincentego Witosa befunden hat, nach der Trennung von den Mittätern Kw. und zZ. bis ca. 100 m in Richtung der dortigen Militäreinheit gegangen ist und von seinem jeweiligen Standort aus weder die Rampe noch das Gelände (also den eigentlichen Tatort) sehen konnte, standen bereits aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der verlesenen richterlichen Vernehmung des Zeugen W. fest. Die danach verbleibende Beweisbehauptung zur “Einschätzung” des Zeugen, der Angeklagte habe auf den Zeugen nicht den Eindruck erweckt, er habe fluchtbereit dagestanden, hat das Landgericht als inneren Vorgang zutreffend als bedeutungslos ab-

gelehnt.

2. Die Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere hat das Landgericht,

entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, mit Recht

von der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB abgese-

hen.

a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte nach der hier abgeurteilten Tat vom Landgericht Mannheim am 26. April 1996 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und versuchtem schweren Raub sowie wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluß vom 27. September 1996 jenen Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall B 2 der Urteilsgründe der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist, und die für diese Tat verhängte Einzelstrafe sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Infolge der Revisionsverwerfung im übrigen wurde jedoch die für die erstgenannte Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von elf Jahren

rechtskräftig.

Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, daß insoweit die Voraussetzungen des § 55 StGB an sich vorlagen, gleichwohl aber von der Bildung einer Gesamtstrafe mit der hier neu erkannten Freiheitsstrafe abgesehen, weil in absehbarer Zeit mit der erneuten Verhandlung über den Strafausspruch im Fall B 2 des Urteils vom 26. April 1996 zu rechnen sei und dort ohnehin eine neue Gesamtfreiheitsstra-

fe gebildet werden müsse.

b) Das ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich darf - soweit die Voraussetzungen des § 55 StGB gegeben sind - die Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben, sondern sie

muß noch in der Hauptverhandlung erfolgen, weil letztere

nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers dem Beschlußverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 462 Abs. 1 StPO) aus Gründen der Gerechtigkeit vorzuziehen ist (BGHSt 12, 1, 6; ständ. Rechtspr.; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 7). Doch gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Der Tatrichter darf die Bildung der Gesamtstrafe beispielsweise dem Nachtragsverfahren überlassen, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Entscheidung gefällt werden kann und die Hauptverhandlung allein deshalb mit weiteren erheblichen Zeitaufwand erfordernden Ermittlungen belastet würde (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2). Der Bundesgerichtshof hat die unterbliebene Gesamtstrafenbildung auch dann nicht beanstandet, wenn der Bestand des formell rechtskräftigen, einzubeziehenden Urteils durch einen aussichtsreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gefährdet war. Diese Ausnahmen beruhen auf der Erwägung, die Gesamtstrafenbildung in der Hauptverhandlung mache nur Sinn, wenn ihr Bestand nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Erkenntnisstand hinreichend gesichert sei (BGHSt 23, 98, 100 zu § 79 StGB a. F.).

c) Dieselben Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall. Auch hier zwingt § 55 StGB nicht dazu, eine Gesamtstrafe mit der rechtskräftigen Einzelstrafe aus dem Urteil vom 26. April 1996 zu bilden, denn wegen der in absehbarer Zeit zu erwartenden neuen Verhandlung über die im Schuldspruch rechtskräftige Nötigungstat aus jenem Urteil, in der sodann aus allen hier in Rede stehenden Einzelstrafen eine umfassende Gesamtstrafe gebildet werden muß, macht die Bil-

dung einer nur vorläufigen Gesamtstrafe wenig Sinn.

Der Senat verkennt nicht, daß die anstehende Verhand-

lung über den noch offenen Strafausspruch auch mit einer

Verfahrensbeschränkung enden könnte, doch spricht hierfür angesichts der Schwere der Taten des Angeklagten wenig. Die Erwartung des Landgerichts, eine schon hier gebildete Gesamtstrafe hätte allenfalls vorläufigen Charakter, ist so-

mit hinreichend gesichert.

Schäfer Maul Granderath RiBGH Dr. Brüning befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert

Schäfer Boetticher