Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 16.07.1997 – 3 StR 314/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 314/97 vom
16. Juli 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Juli 1997 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund
vom 4. Februar 1997 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte, eine jetzt 68 Jahre alte Rentnerin, wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (8 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Sie beanstandet mit ihrer Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch; auf die Verfahrensbeschwerde
kommt es nicht an.
Den Feststellungen des Landgerichts zufolge wurde für den 16. März 1996 eine Demonstration in der Dortmunder Innenstadt vorbereitet. Nach den Erkenntnissen der Polizeibehörde wurde die vorgesehene Veranstaltung von der Arbeiter-
partei Kurdistans (PKK) organisiert, der es einschließlich
ihrer Teilorganisation, der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK), durch seit 26. März 1994 bestandskräftige Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 verboten ist, sich im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes zu betätigen. Aus diesem Grund wurde die für den
16. März 1996 geplante Demonstration vom Polizeipräsidenten in Dortmund durch sofort vollziehbare Verbotsverfügung vom 12. März 1996 untersagt. Der Angeklagten, die die erste Vorsitzende des Kurdischen Kultur- und Bildungsvereins in O. ist, war das Demonstrationsverbot bekannt. Gleichwohl reiste sie ebenso wie zahlreiche andere Personen - überwiegend Kurden - aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem benachbarten Ausland mit dem Zug am Morgen des
16. März 1996 an, um an der Demonstration teilzunehmen. Bereits am Dortmunder Hauptbahnhof wurden die Ankommenden von der Polizei abgefangen und unter Hinweis auf das Demonstrationsverbot aufgefordert, mit dem Zug zurückzufahren. Dessen ungeachtet versuchte die Angeklagte mit ihren Begleitern durch die Polizeiabsperrung zu gelangen. Als eine grö-Bere Gruppe Kurden in einer Bahnhofsunterführung eine Sitzblokade bildeten und PKK-Parolen riefen, wurden alle Personen, die dem von der Polizei ausgesprochenen "Platzverweis" nicht folgten, in Polizeigewahrsam genommen. Unter den
Festgenommenen befand sich auch die Angeklagte.
Das festgestellte Verhalten der Angeklagten rechtfertigt die Verurteilung nach S$S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG wegen Zuwiderhandelns gegen das gegen die PKK/ERNK ergangene Betätigungsverbot nicht. Zwar können die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch die Beteiligung an einer Demonstration erfüllt sein, aus der heraus Propaganda für
die Ziele der mit dem Betätigungsverbot belegten Vereini-
gung gemacht wird. Wie der Senat in seinem, einen gleichgelagerten Fall betreffenden Beschluß vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97 - näher dargelegt hat, reichen hingegen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten einer in die verbotene Vereinigung nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingebundenen Person wie der Angeklagten im Vorfeld einer solchen Propagandaveranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Vielmehr muß bei der Weite des Tatbestands nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG dem Umstand, daß der Versuch der Verbotszuwiderhandlung nicht mit Strafe bedroht ist, durch einschränkende Anwendung der Strafnorm Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 - 3 StR 607/96 - zur Veröffentlichung bestimmt). Soweit es um unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Verbotszuwiderhandlung ihrem Wesen nach voraus, daß der Täter mit seiner eigenen werbenden Tätigkeit irgendwie nach außen hervorgetreten ist oder einen nach außen wirksamen Beitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu. Ein darüber hinausgehendes Verhalten der Angeklagten ist aber nicht festgestellt. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht, daß die Angeklagte Kontakt zu der eine Sitzblokade bildenden und PKK-Parolen rufenden Kurdengruppe hatte und diese in irgendeiner Weise zumindest mit bedingtem Vorsatz
unterstützte.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehens nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG muß demnach aufgehoben werden.
Nach Sachlage kann der Senat ausschließen, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Es fehlen auch Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit der Angeklagten nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes. Der Senat entscheidet daher nach § 354 Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO selbst in der Sache und spricht die Angeklagte frei.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth
Miebach Pfister