Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 17.10.1997 – 3 StR 485/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

17. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches

Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund

vom 20. Mai 1997 aufgehoben.

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten

fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die vom Angeklagten K. erho-

bene Verfahrensrüge kommt es nicht an.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

u.a. ausgeführt:

"Das festgestellte Verhalten der Angeklagten rechtfertigt deren Verurteilung nach S§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG wegen Zuwiderhandelns gegen das die PKK betreffende Betätigungsverbot nicht. Zwar können die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch die Beteiligung an einer Demonstration erfüllt sein, aus der heraus Propaganda für die

ziele der mit dem Betätigungsverbot belegten Vereinigung

gemacht wird. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97 und vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97) reichen hingegen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten einer in die verbotene Vereinigung nicht mitgliedschaftlich und auch sonst nicht organisatorisch eingebundenen Person im Vorfeld einer solchen Propagandaveranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Soweit es um unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Verbotszuwiderhandlung ihrem Wesen nach voraus, daß der Täter mit seiner eigenen werbenden Tätigkeit nach außen hervorgetreten ist oder einen nach außen wirksamen Beitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen eines unabhängigen, für sich handelnden Dritten, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu. Den getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten im Auftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten

Propagandaveranstaltung tätig geworden sind.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG muß demnach aufgehoben wer-

den.

Nach Sachlage ist auszuschließen, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, die Anwendung von $S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Der Senat kann daher nach § 354 Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO selbst in der Sache entscheiden

und die Angeklagten freisprechen."

Dem tritt der Senat bei.

Kutzer Blauth Miebach

winkler Pfister