Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 29.10.1997 – 3 StR 554/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 554/97 vom
29. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund
vom 24. Juni 1997 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Auslagen der Staatskasse und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift
vom 8. Oktober 1997 aus:
"Das festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt die Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen das die PKK betreffende Betätigungsverbot nicht. Zwar können die Voraussetzungen des $S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch die Beteiligung an einer Demonstration erfüllt sein, die von der mit dem Betätigungsverbot belegten Vereinigung gesteuert wird. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH NStZ 1997, 497; Beschl. v. 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97) reichen hingegen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten im Vorfeld einer solchen Veranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Soweit es
um unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propa-
ganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Zuwiderhandlung voraus, daß der Täter nach außen hervorgetreten ist. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen, sich einer verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu. Den getroffenen Feststellungen kann ferner nicht entnommen werden, daß der Angeklagte im Auftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten Propagandaveranstaltung
tätig geworden ist.
Nach Sachlage ist auszuschließen, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigenden Feststellungen führen
würde."
Dem schließt sich der Senat an. Er entscheidet entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 Abs. 1, 8 349 Abs. 4 StPO in der Sache selbst und spricht den Angeklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
frei.
Kutzer Blauth Miebach
winkler Pfister