Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 29.10.1997 – 3 StR 554/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

29. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches

Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund

vom 24. Juni 1997 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Auslagen der Staatskasse und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur

Last.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift

vom 8. Oktober 1997 aus:

"Das festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt die Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen das die PKK betreffende Betätigungsverbot nicht. Zwar können die Voraussetzungen des $S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch die Beteiligung an einer Demonstration erfüllt sein, die von der mit dem Betätigungsverbot belegten Vereinigung gesteuert wird. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH NStZ 1997, 497; Beschl. v. 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97) reichen hingegen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten im Vorfeld einer solchen Veranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Soweit es

um unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propa-

ganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Zuwiderhandlung voraus, daß der Täter nach außen hervorgetreten ist. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen, sich einer verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu. Den getroffenen Feststellungen kann ferner nicht entnommen werden, daß der Angeklagte im Auftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten Propagandaveranstaltung

tätig geworden ist.

Nach Sachlage ist auszuschließen, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigenden Feststellungen führen

würde."

Dem schließt sich der Senat an. Er entscheidet entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 Abs. 1, 8 349 Abs. 4 StPO in der Sache selbst und spricht den Angeklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils

frei.

Kutzer Blauth Miebach

winkler Pfister