Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.09.1997 – 3 StR 410/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 3. September 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches

Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1997 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstim-

mig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

15. April 1997 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der

Staatskasse zu Last.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (S 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Satz 2 Vereinsgesetz) zu einer

Geldstrafe verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-

ten ist begründet.

Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung nicht. Soweit es um unterstützende Handlungen durch außenstehende Dritte im Bereich der Propaganda für eine mit einem Betätigungsverbot belegte Vereinigung geht, setzt die vollendete Verbotszuwiderhandlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz voraus, daß der Täter mit seiner eigenen wer-

benden Tätigkeit irgendwie nach außen hervorgetreten ist

oder einen nach außen wirkenden Beitrag zu der von anderen organisierten Propagierung der Ideen und Parolen der verbotenen Vereinigung geleistet hat (vgl. BGH NJW 1997, 2251). Eine solche Außenwirkung kommt der im Urteil geschilderten Anreise des Angeklagten zum Demonstrationsort und seinen weiteren Bemühungen, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu. Dies hat der Senat in gleichgelagerten Fällen bereits wiederholt entschieden (Beschl. v.

7. Mai 1997 - 3 StR 185/97 -, v. 18. Juni 1997 - 3 StR 206/97 und v. 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97). Ein darüber hinausgehendes Verhalten des Angeklagten ist nicht festgestellt. Nach Sachlage kann der Senat ausschließen, daß eine neue tatrichterliche Prüfung zu weiterreichenden, die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Der Senat entscheidet daher nach § 354 Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO selbst in der Sache und spricht den Angeklagten unter Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils frei.

Zschockelt Blauth Miebach

winkler Pfister