Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 17.10.1997 – 3 StR 497/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

17. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches

Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund

vom 3. Juni 1997 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Zur Begrün-

dung hat er ausgeführt:

"Das festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt die Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen das die PKK betreffende Betätigungsverbot nicht. Zwar können die Voraussetzungen des $S 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch die Beteiligung an einer Demonstration erfüllt sein, aus der heraus Propaganda für die Ziele der mit dem Betätigungsver-

bot belegten Vereinigung gemacht wird. Nach der neueren

Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 3 StR 185/97 und vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97) reichen hingegen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten im Vorfeld einer solchen Veranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus. Soweit es um unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Zuwiderhandlung voraus, daß der Täter nach außen hervorgetreten ist. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen, sich einer verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu. Den getroffenen Feststellungen kann ferner nicht entnommen werden, daß der Angeklagte im Auftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten Propagandaveranstaltung

tätig geworden ist.

Nach Sachlage ist auszuschließen, daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigenden Feststellungen

führen würde. Der Senat kann deshalb in der Sache selbst

entscheiden und den Angeklagten freisprechen (vgl.

vom 16. Juli 1997 - 3 StR 314/97) ."

Dem tritt der Senat bei.

Kutzer Rissing-van Saan

Miebach Pfister

Beschluß

Blauth