Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 04.06.1997 – 2 StR 188/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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30 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

‘ vom

4. Juni 1997

in der Strafsache

gegen

Silvia Emelie LED - WED zus m dort geboren am EEE 1952,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 4. Juni 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Detter Dr. Bode Dr. Otten als beisitzende Richter,

Bundesanwalt BB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (ED :.: ED

als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Cs

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. September 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Das durch einen Sachverständigen beratene Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Angeklagten nicht ausschließen können. Zu Unrecht beanstandet der Generalbundesanwalt die Urteilsgründe zu dieser Frage als unzureichend. Das angefochtene Urteil enthält wesent-

liche tatsächliche Grundlagen, an welche die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, und die Beweisgründe für diese Schlußfolgerungen. Das Landgericht hat sich nicht darauf beschränkt, lediglich allgemein eine Persönlichkeitsstörung festzustellen, sondern hat bei der Angeklagten eine Disposition zur dependenten Persönlichkeit im Sinne einer "abhängigen (asthenischen) Persönlichkeit entsprechend der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10,

Kap. 5, Kat. 7.60.7)" festgestellt. Unter Berücksichtigung der starken Fremdbeeinflussung durch ihren Ehemann, den Mitangeklagten, vermochte das Landgericht nicht auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (Persönlichkeitsstörung) bei Begehung der Taten erheblich vermindert war.

Diese Entscheidung ist von Rechts wegen nicht zu bean-

standen.

Die besondere Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten und ihre starke Beeinflußbarkeit ist in den Urteilsgründen dargestellt (UA S. 13/14, 74, 79). Hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung einer abhängigen (asthenischen) Persönlichkeit verweist das Urteil ausdrücklich auf die bekannte Darstellung der Merkmale dieser psychischen Störung in der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen internationalen Klassifikation ICD 10 (deutsche Fassung herausgegeben von H. Dilling, W. Mombour und M. H. Schmidt 1992).

Die von einem Sachverständigen vorgenommene Zuordnung eines Befundes zu einer in der ICD anhand eines Merkmalkata-

logs definierten Persönlichkeitsstörung belegt allein zwar nicht, daß die Schuldfähigkeit eines Täters im Sinne der

20, 21 StGB erheblich vermindert ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1997 - 2 StR 53/97), sie weist aber in der Regel auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin (BGHSt 37, 397 £f; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24).

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit als Folge einer abhängigen Persönlichkeit und deren Fremdbeeinflussung kommt allerdings in der psychiatrischen Praxis nur selten vor (vgl. BGHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 18). Ähnliche Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich innerhalb der Bandbreiten menschlichen Verhaltens bewegen, können Ursache für strafbares Tun sein, ohne daß sie die Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit erheblich berühren müssen. Auf der anderen Seite hat sich der Tatrichter bei der Beurteilung der rechtlich relevanten Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung (seelische Abartigkeit) im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für § 21 StGB nicht notwendig an solchen Krankheiten zu orientieren, die zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führen können, sondern es genügt ein Vergleich mit schwächeren Formen (vgl. BGHSt 37, 397, 401). Letztlich ist zu prüfen, ob die Angeklagte Symptome zeigt, die in ihrer Gesamtheit ihr Leben vergleichbar schwer belasten oder einengen wie diese schwächeren Formen krankhafter Störungen (vgl. BGHSt 37, 397, 401). Entscheidend ist für den vorliegenden Fall, ob die Angeklagte infolge einer abnormen Persönlichkeit zur Zeit der Tat einem zur Tat führenden starken Motivationsdruck ausgesetzt war, wie er sonst in vergleichbaren Fällen bei anderen Straftätern nicht vorhanden ist, und ob dabei ihre Fähigkeit, sich von der Rechtspflicht zu

gebotenem Handeln motivieren zu lassen, deutlich vermindert war (vgl. BGHR StGB $S 21 seelische Abartigkeit 14). Die Beantwortung dieser Frage entzieht sich weitgehend einer generalisierenden Betrachtung und obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Der Senat hat zwar Bedenken, ob die vom Landgericht angeführten Umstände die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und einer erheblichen Verminde-

rung des Hemmungsvermögens rechtfertigen können, sieht in der Beurteilung des Tatrichters aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

Daß die Strafkammer sich im vorliegenden Falle nicht von der vollen Schuldfähigkeit der Angeklagten überzeugen konnte, sondern in Anwendung des Zweifelssatzes die Voraussetzungen für die Annahme erheblich verminderten Hemmungsvermögens angenommen hat, ist nach den Feststellungen zur Person der Angeklagten und ihres Ehemannes (Mittäter), zur Vorgeschichte der Taten, zu den Taten selbst und im späteren Verhalten der Angeklagten, die sich seit ihrer Haftverschonung in therapeutischer Behandlung befindet, noch vertretbar. Es ist nicht ersichtlich, daß der Tatrichter insoweit die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt hat. Auch wenn nach den Erfahrungen des Senats die Auffälligkeiten in der Persönlichkeit der Angeklagten eher als eine Spielart des menschlichen Wesens unterhalb der für § 21 StGB bedeutsamen Schwelle erscheinen, so ist es ihm als Revisionsgericht doch verwehrt, die tatrichterliche Wertung durch eine eigene Beurteilung. zu ersetzen.

Die Bemessung der Strafe ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Landge-

richt die Grundsätze berücksichtigt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bewertung mehrerer gegen dasselbe Opfer gerichteter Taten gelten (vgl. BGHR StGB S 54 Serienstraftaten und § 54 Abs. 1 Bemessung 2).

Die verhängte Strafe ist zwar milde, aber nicht unvertretbar (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Mai 1992 - 1 StR 209/92 und vom 5. Januar 1994 - 2 StR 621/93); die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Wirkung des Verfahrens, der Untersuchungshaft und der Strafe auf das künftige Leben der Angeklagten und auf die Belange des Tatopfers (Tochter), das wieder Kontakt zu der Angeklagten (Mutter) gesucht hat.

Jähnke Theune Detter Bode Otten