Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1994

BGH Urteil vom 05.01.1994 – 2 StR 621/93

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 5. Januar 1994

in der Strafsache gegen

Heinz Wilhelm F EEE 7 A„aus Ni, seboren am @. EEE 1931 in Beam,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer Detter Dr. Bode Streck als beisitzende Richter,

Staatsanwältin mu <i>

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Mai 1993 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den - geständigen, zur Zeit des Urteils 61 Jahre alten - Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten, wirksam beschränkt auf das Strafmaß, Revision eingelegt, die sie auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge stützt. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte an seiner im Mai 1985 geborenen Enkelin Rebecca - der Tochter seiner Tochter Margot Ki -., die sich in seinem Haushalt aufhielt, im Zeitraum Mitte/Ende 1988 bis August/September 1990 nach vorgefaßtem Plan in mindestens zwölf Einzelfällen sexuelle Handlungen vor. Er zog dem

Kind, wenn es zu ihm ins Bett kam, die Schlafanzugshose aus und streichelte es mit der Hand an der Scheide. Teilweise ging er zusätzlich dazu über, sein Glied an der Scheide des Kindes zu reiben. In mindestens sechs Fällen drang er mit seinem erigierten Penis auch in den Scheidenvorhof des Kindes ein, wobei er bestrebt war, dem Kind nicht weh zu tun.

Das Landgericht hat die Strafe für die angenommene fortgesetzte Handlung unter Bejahung eines besonders schweren Falles dem Strafrahmen des S 176 Abs. 3 StGB entnommen und nach erneuter Abwägung der bei der Strafrahmenwahl erörterten Gesichtspunkte, "unter vornehmlicher Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Lebensverhältnisse, seines Alters sowie der Tatsache, daß ... infolge seiner Tat - was ihn ersichtlich hart trifft - seine Tochter jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen hat und er mithin sein Enkelkind, das er nach wie vor in sein Herz geschlossen hat, nicht mehr sehen kann" (UA S. 14, 15), eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen angesehen. Es hat die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nach S 56 Abs. 2 StGB für gegeben erachtet.

2. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) im Hinblick darauf, daß das Landgericht es unterlassen hat, die Tochter des Angeklagten, Margot Kills, über ihre - unter anderem bei einer polizeilichen Vernehmung und einer früheren richterlichen Vernehmung gemachten - Angaben, sie sei selbst im Alter von sechs oder sieben Jahren von dem Angeklagten sexuell mißbraucht worden,

in der Hauptverhandlung als Zeugin zu vernehmen. Die Rüge ist unzulässig, denn die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Umständen sich für das Landgericht die Notwendigkeit einer Vernehmung der Zeugin hätte aufdrängen müssen, obwohl nach dem Vortrag der Revision die früheren Vernehmungen der Zeugin - jedenfalls teilweise - gemäß 5 251 Abs. 2 StPO verlesen worden waren. Soweit die Revision geltend machen will, die Passagen der früheren Vernehmungen, die die besagten Vorwürfe gegen den Angeklagten betreffen, seien nicht zur Verlesung gelangt, kann dem Revisionsvorbringen aus sich heraus - allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 344 Ran. 21) - nicht eindeutig entnommen werden, welche Aussagen welchen Inhalts der Zeugin Ki@m> verlesen wurden und welche nicht. Andererseits legt die Revision für den Fall, daß die hier maßgeblichen Teile früherer Aussagen der Zeugin verlesen worden sein sollten, nicht dar, aus welchen konkreten Gründen das nicht gemäß 5 251 Abs. 2 StPO als Ersatz für eine Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung ausreichte.

3. Auch die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine Aufgabe ist es, aufgrund des umfassenden Eindrucks aus der Hauptverhandlung von Tat und Täter die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich aner-

kannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen.

Nach diesen Maßstäben sind gegen die Strafzumessung des Landgerichts durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

aa) Die Strafkammer hat strafmildernd berücksichtigt, "daß der heute 61 Jahre alte Angeklagte bislang ein straffreies und sozial geordnetes Leben geführt hat (UA S. 13)", Dabei läßt das Landgericht allerdings unerörtert, daß, wie an anderer Stelle festgestellt (UA S. 7), die Mutter von Rebecca (Tochter des Angeklagten) der behandelnden Ärztin Ende 1990 berichtet hatte, der Angeklagte habe an ihr selbst während ihrer Kindheit sexuelle Handlungen vorgenommen; dies hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestritten (UA S. 7), ist indessen in den Urteilsgründen, die darauf nicht weiter eingehen, ungeklärt geblieben.

Eine Lücke in den Feststellungen, die zur Beanstandung des Strafausspruchs nötigt, liegt darin jedoch nicht. Angesichts dessen, daß die Tochter des Angeklagten am &. 1953 geboren war, lägen etwaige sexuelle Übergriffe des Angeklagten ihr gegenüber nahezu 30 Jahre zurück. Ob zeitlich so lange zurückliegende Handlungen, auch soweit sie einen Straftatbestand erfüllen, für die Würdigung der jetzigen Persönlichkeit und der Tat des Angeklagten von Bedeutung

sind, hat der Tatrichter zu würdigen. Hier durfte er sie für seine Entscheidung als bedeutungslos erachten. Daß dies fehlerhaft gewesen sei, ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus dem Sachverhalt, den die Revision ihrer Aufklärungsrüge zugrundelegt: danach waren die behaupteten sexuellen Übergriffe des Angeklagten gegenüber seiner Tochter nur von geringem Gewicht; für die Beurteilung des jetzigen Verhaltens des Angeklagten konnte das Landgericht sie als belanglos betrachten.

bb) Kein Rechtsfehler liegt darin, daß das Landgericht zugunsten des Angeklagten den Verlust der Verbindung zu seinem Enkelkind berücksichtigt hat. Daß - wie die Staatsanwaltschaft an sich zutreffend hervorhebt - der Angeklagte diese Folge selbst verschuldet hat, steht der strafmildernden Berücksichtigung nicht zwingend entgegen (vgl. BGH StV 1981, 124).

cc) Die Urteilsgründe lassen auch nicht besorgen, das Landgericht hätte Gesichtspunkte der Strafzumessung im Sinne der Ermittlung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung vermengt (vgl. BGHSt 29, 319, 321).

dd) Daß die erkannte Strafe keinen gerechten Schuldausgleich mehr darstelle, vermag der Senat nicht zu erkennen.

b) Schließlich halten auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat, der rechtlichen Nachprüfung stand.

Jähnke Gollwitzer Detter Bode Streck