Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Urteil vom 19.05.1992 – 1 StR 209/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 7 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
19. Mai 1992 in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Ulrich S gb zus sB. sevoren am ED 1536 in rg.
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr. Dr.
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Rothfuß in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Herdegen bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Maul, Granderath, Brüning, Beyer
Rechtsanwalt Freud aus Nürnberg
als Verteidiger,
Rechtsanwältin Stöcklein aus Nürnberg
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizamtsinspektor Adam
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung seiner Stieftochter in den Jahren 1972 bis 1974 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die nach der vorgelegten Begründung auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin beanstandet mit der Sachrüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen minder schweren Fall der Vergewaltigung angenommen. In Anbetracht dessen, daß sich die fortgesetzte Tat aus mindestens 100 Einzelakten zusammensetzt und daß als Folge der Tat die Ehe der Geschädigten zeitweilig so zerrüttet war, daß diese in der Zeit von 1989 bis 1990 von ihrem Ehemann getrennt lebte, sei vom Landgericht zu Unrecht ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren angenommen worden.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten die große Anzahl der Einzelakte und die Nachwirkungen für das weitere Leben der Geschädigten, insbesondere die starke Belastung ihrer Ehe berücksichtigt. Es hat diesen erschwerenden Gründen jedoch eine Anzahl schuldmindernder Umstände gegenübergestellt wie das von Reue und Schuldeinsicht getragene Geständnis des Angeklagten, die wirkungen der Strafe für dessen künftiges Leben sowie insbesondere die lange zurückliegende Tatzeit. Rechtsfehler sind dem Landgericht dabei nicht unterlaufen. Vielmehr läuft das Vorbringen der Staatsanwaltschaft darauf hinaus, bei der Strafzumessung berücksichtigte Umstände anders zu gewichten und ihre eigene Beurteilungen an die Stelle der Wertung des Tatrichters zu setzen.
Die Strafzumessung ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr.; u.a. BGHSt 34, 343, 349; 29, 319, 320). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Landgericht hat gegen
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den Angeklagten zwar eine milde Strafe verhängt; die Strafe ist aber nicht unvertretbar.
Gribbohm Maul Granderath
Brüning Beyer