Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 02.04.1997 – 2 StR 53/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
foblurec
vom
2. April 1997 in der Strafsache
gegen
Akar ÜEEB aus GEB, geboren am EEE 1969 in IB (Türkei),
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 2. April 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Detter, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WWW in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht (EEE >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
2.
Das
Einfuhr
‚Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Juli 1996 mit den Feststellungen, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren
Tatgeschehen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter
von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in
nicht ge
in nicht
ringer Menge und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln
geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychi-
atrische hängt. N wohl der ausgeset
n Krankenhaus angeordnet und ein Fahrverbot verach den Urteilsgründen hat es die Vollstreckung SO-Freiheitsstrafe als auch der Maßregel zur Bewährung
zt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat - teilweise auch zugunsten des Angeklagten (S 301 StPO) - Erfolg.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, weil die Feststellungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten weder die Annahme tragen, seine Steuerungsfähigkeit sei zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen, noch geeignet sind, eine mögliche Schuldunfähigkeit (S 20 StGB) sicher
auszuschließen.
Nach den Feststellungen der Strafkammer fuhr der Angeklagte Anfang Februar 1995 mit seinem Bekannten T. nach Am-Sterdam, wo dieser etwa 500 Gramm Heroin erwarb und mit Wissen des Angeklagten in dem von ihm gesteuerten PKW nach Deutschland verbrachte. Etwa eine Woche später forderte T. den Angeklagten auf, ein Päckchen mit etwa 500 Gramm Heroin zu einem Landsmann nach Hannover zu bringen. Der Angeklagte übergab das Rauschgift weisungsgemäß.
Die Strafkammer nimmt an, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei diesem Geschehen erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war und führt insoweit aus: Der Angeklagte leide seit Ende Oktober 1995 (richtig wohl: 1994) an einer schweren Psychose, Vom Krankheitsbild sei am wahrscheinlichsten von einer akuten polymorphen PySchotischen Störung mit einer akuten Belastung (F.23.01 ICD-10) auszugehen. Als Vorläufer dieser Erkrankung seien Wesensveränderun-
gen ab Sommer 1994 zu werten. Ab hier sei eine intensive
Hinwendung des Angeklagten zum Islam zu beobachten gewesen. Er habe sich immer weniger um seine Familie gekümmert und sich überwiegend in türkischen Kaffeehäusern aufgehalten, wo er dem Karten- und Würfelspiel verfallen sei.
Er habe sich, als er T. kennenlernte, in einer Lebenskrise befunden, die gekennzeichnet sei von einer vorher nicht vorhandenen Leichtfertigkeit, Leichtgläubigkeit und Suggestibilität. Den von T. an ihn gestellten Ansprüchen habe er sich aufgrund dieser krankhaften Situation zunehmend weniger widersetzen können. Für den Tatzeitraum sei von einer Schizophrenie auszugehen, die seine Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte. Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tat-
zeit sei aber sicher auszuschließen.
Die zur Tatzeit im Februar 1995 beim Angeklagten bestehenden Wesensveränderungen rechtfertigen nicht die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Erhöhte Leichtfertigkeit, Leichtgläubigkeit und Suggestibilität kennzeichnen allein keine Beeinträchtigung im Sinne der s§ 20, 21 StGB. Die beim Angeklagten beobachteten Wesensveränderungen stellen vielmehr Eigenschaften und Verhaltensweisen dar, die sich innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und übliche Ursache für ein strafbares Tun sein können, ohne daß sie die Einsichts- oder Steuerungsfä-
higkeit erheblich berühren müssen.
Die Annahme, der Angeklagte leide - sei es im Tatzeitpunkt oder tatsächlich erst seit Oktober 1995 - an einer Psychose, ist dagegen nicht mit Tatsachen belegt. Die ICD-10
(10th revision of the International Classification of
Diseases - abgedruckt bei Dilling/Dittmann Der Nervenarzt 1990, 259, 265 ff.) zählt lediglich Erkrankungen und Verhaltensstörungen auf und ordnet sie. Eine Aussage dahin, daß die Schuldfähigkeit eines Täters im Sinne der §§ 20, 21 StGB berührt ist, trifft der ICD-10 nicht. Die Aufnahme eines bestimmten Krankheitsbildes in den Katalog entbindet den Tatrichter daher nicht davon, konkrete Feststellungen zum Ausmaß der vorhandenen Störung zu treffen und ihre Auswirkungen auf die Tat darzulegen. Dabei wird es oft unerläßlich sein, sich auch mit dem konkreten Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat auseinanderzusetzen. Eine psychische Erkrankung führt nicht zwangsläufig dazu, daß der Täter generell als vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig anzusehen ist; er ist es außerdem stets nur im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsverletzung (BGHSt 14, 114). Ausführungen hierzu fehlen im Urteil.
Widersprüchlich sind die Darlegungen des Landgerichts ferner zur angenommenen Art der Erkrankung des Angeklagten. Bei der von ihm als wahrscheinlich erachteten akuten polymorphen psychotischen Störung nach Ziffer F.23.01 ICD-10 handelt es sich um eine solche ohne Symptome der Schizophrenie (vgl. bei Dilling/Dittmann a.a.o0. S. 266). Worauf die auch festgestellte Diagnose einer Schizophrenie beruht, bleibt offen.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Die Feststellungen belegen nicht, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB sicher ausgeschlossen sind. Der Angeklagte kann nach dem Urteil zur Tatzeit an einer Schizophrenie gelitten haben. Diese Erkrankung kann zur Schuldunfähig-
keit führen (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie S. 109; venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 2. Aufl., S. 177 £.). Die bloße Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 21 zwar sicher vorliegen, Schuldunfähigkeit aber auszuschließen ist, genügt den Anforderungen in einem solchen Fall nicht, auch wenn dies unter Berufung auf das entsprechende Ergebnis eines Sachverständigengutachtens geschieht (vgl. BGHR StPO S 267 Abs. 2 Schuldunfähigkeit 1).
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind davon nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende
Feststellungen sind möglich. II.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Se-
nat auf folgendes hin:
1. Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt nur dann vor, wenn der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt an dem Rauschgift ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann, überträgt (BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1995 - 4 StR 570/95; Körner BtMG 4. Aufl. Rdn. 665 zu § 29). Dient der Tatbeitrag dem Umsatz von Betäubungsmitteln, treibt auch der Kurier entweder selbst Handel oder leistet Beihilfe zum Handeltreiben eines anderen. Neben der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann der Besitz von Betäubungsmitteln eigene Bedeutung erlangen (BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 3
Konkurrenzen 1 m.w.N.).
2. Das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" des S 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann erfüllt, wenn ein Heroingemisch mindestens 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid enthält (vgl. BGHSt 32, 162).
3. Ergibt die neue Beweisaufnahme, daß zur Tatzeit beim Angeklagten eine Störung im Sinne von § 20 oder 21 StCB vorlag, wäre erneut zu prüfen, ob er in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist (S 63 StGB). Die Frage, ob von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Tat - der Symptontat - zu beantworten (vgl. BGHSt 27, 246, 248). Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist aber die Urteilsfindung (BGHSt 25, 59, 61; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl., Vorbem. zu SS 61 ff. Rdn. 10). Hingegen ist nicht darauf abzustellen, ob bei einer schon früher erfolgten vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine ent-
sprechende Gefahrenlage bestanden hat.
4. Die Strafzumessung muß gegebenenfalls erkennen lassen, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit bewußt war, einen minder schweren Fall auch ohne Berücksichtigung des Vorliegens eines vertypten Milderungsgrundes anzunehmen (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvoll-
ständige 11).
Jähnke Niemöller RiBCH Detter ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke
Bode Rothfuß