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BGH Beschluss vom 13.05.1997 – 5 StR 506/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 596/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Mai 1997 in der Strafsache gegen

1. Klaus H Em aus DEE, geboren am EEE 1912 ir cp

2. Hans-Peter 5 Em zu: TE geboren am EEE 1947 ir >.

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

13. Mai 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richterin am Bundesgerichtshof Harms und die Richter am Bundesgerichtshof Häger, Basdorf und Nack beschlossen:

Der Bundesminister der Justiz wird gebeten, der nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Ju-

SL ni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 (BGBl. 1987 II Ss. 58) zuständigen staatlichen Verbindungsstelle des Königreichs Belgien die folgende Anfrage vorzulegen:

1. Kommt einer nach belgischem Recht zwischen dem Finanzminister des Königreichs Belgien und einem der Eingangsabgabenhinterziehung beschuldigten Verfahrensbeteiligten getroffenen Vereinbarung ("transactie") im Strafverfahren in Belgien materielle Rechtskraft zu mit der Folge, daß nach dem Grundsatz ne bis in idem Strafklageverbrauch eintritt?

2. Können sich gegebenenfalls nach belgischem Recht auch an dieser Vereinbarung nicht unmittelbar beteiligte Personen -. im konkreten Fall die beiden Angeklagten im anhängigen Verfahren - auf Strafklageverbrauch infolge der

"transactie" berufen, wenn sie selbst oder die

von ihnen vertretenen Firmen in der Vereinbarung ausdrücklich genannt werden oder wenn sie als Mitarbeiter der in der "transactie" genann-

ten Firmen gehandelt haben?

3. Für den Fall, daß die zwei Vorlagefragen (zu 1. und 2.) nach belgischem Recht mit "ja" beantwortet werden, wird die Regierung des Königreichs Belgien um eine Stellungnahme gebeten, ob nach dortiger Rechtsauffassung die "transactie" eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne von Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 einschließlich der Erklärungen. zur Nacheile gemäß Artikel 41 Absatz 9. des Übereinkommens (SDÜ) darstellt mit der Folge, daß auch im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten Strafklageverbrauch durch die "transactie" eingetreten wäre.

Gründe§

Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil das Verfahren gegen die beiden Angeklagten HB und SED wesen Steuerhinterziehung eingestellt, da das Verfahrenshindernis des Doppelbestrafungsverbots gegeben sei. Hier-

gegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der zur Entscheidung über die Revision berufene 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat vorerst davon abgesehen, eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. Zur Klärung der Rechtslage in Belgien soll vielmehr zunächst eine Auskunft des Königreichs Belgien nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II

Ss. 937) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom

15. März 1978 (BGBl. 1987 II S. 58) eingeholt werden. Der Bundesminister der Justiz wird gebeten, die Anfrage der nach Artikel 2 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls zuständigen staatlichen Verbindungsstelle in Belgien zu übermitteln.

A. Sachverhalt

I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg wirft den Angeklagten durch die zugelassene Anklage vor, in neun selbständigen Handlungen in Hamburg, Antwerpen, Brüssel und Monaco von Oktober bis Dezember 1988 gemeinschaftlich und durch einen anderen handelnd den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Eingangsabgaben verkürzt zu haben, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden. Die in Hamburg ansässige Firma Km EEE> und Co. (EKC) habe durch den vormaligen Mitangeklagten KEEB (sesen den das Verfahren nach § 153a Absatz 2 StPO eingestellt worden ist) als Inhaber und Geschäftsführer der Firma EKC, durch den vormaligen Mitangeklagten LEW (segen den das Verfahren gleichfalls nach § 153a Absatz 2 StPO eingestellt worden ist)

als Generalbevollmächtigten und KB nachseoräneten Geschäftsführer der Firma EKC, durch den Angeklagten FB 215 LEER nachseoräneten Abteilungsleiter Stahlhandel in der Firma EKC, durch den Angeklagten SB 21: TB nachgeoräneten Gruppenleiter Stahlhandel in der Firma EKC und als Geschäftsführer des K. SCORE Stahinandel, VE, sowie durch den vormaligen Mitangeklagten HeB (sesen den das Verfahren abgetrennt worden ist) als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma OEmD StB Corporation Ltd., IE. und Geschäftsführer der Firma Agp Ltd... c® GEB. ie er beide von Monaco aus betrieb, große Mengen Breitbandstahl sowie kleinere Mengen Blechplatten aus dem Ursprungsland Jugoslawien in der Erwartung eingekauft, der seinerzeit vorläufig erhobene Antidunpingzoll werde demnächst wegfallen. Der Stahl, von der Firma EKC finanziert und bereits weiterverkauft, sei 1988 mit Seeschiffen von jugoslawischen und griechischen Häfen aus nach Antwerpen auf ein Zollfreilager verschifft worden. Nach Wegfall des Antidumpingzolls habe er in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden sollen; die Firma EKC habe sich aus dem Geschäft

einen Gewinn von etwa 2 Millionen DM erhofft.

Die EG-Kommission habe den Antidumpingzoll jedoch nicht aufgehoben, sondern habe ihn am 18. Juli 1988 endgültig festgesetzt. Damit sei der im Eigentum der Firma EKC stehende Stahl innerhalb der EG nicht mehr mit Gewinn zu vermarkten gewesen. Um die drohenden Verluste abzuwenden, hätten die Angeklagten den Stahl zum Schein über die in CHE ansässige Firma Agb des Hein WE an die vorgesehenen Kunden der Firma EKC verkauft. Dabei seien von Heil nerbeiseschaffte Ursprungszeugnisse benutzt worden, die die Herkunft des

Stahls fälschlicherweise als türkisch bescheinigten, damit die Ware nicht mit dem Antidumpingzoll belegt werde. Die jeweiligen Zolldeklaranten hätten die Stahlpartien dann tatsächlich zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt, so daß es letztlich zur Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 61.831.895 (im folgenden Vertragstext ist der Betrag mit 61.841.895 beziffert) bfrs (= 2.955.563 DM) gekommen sei.

II. Wegen dieses Sachverhalts wurden Ermittlungsverfahren zunächst in Belgien, später auch in Deutschland durchgeführt.

1. Die belgischen Zollbehörden erhielten von dem Verdacht der Hinterziehung von Antidumpingzoll Kenntnis. Die zollamtlichen Ermittlungen in Belgien führten am 30. Dezember 1991 zu einer zwischen dem Finanzminister des Königreichs Belgien und KB in niederländischer Sprache vereinbarten "transactie" (belgisches Aktenzeichen 21.514 ED/21744 ED/21900 ED), die nach den Urteilsfeststellungen in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat (das Original in niederländischer Sprache ist in der dem Gericht vorliegenden Kopie als Anlage dem Beschluß beigefügt):

"zwischen dem Finanzminister des Königreichs Belgien, vertreten durch Herrn C. TGW. stellvertretender Direktor der Behörde für Zoll und Verbrauchsteuern in Antwerpen, der für die Folgen dieser Urkunde sein Büro, KeuuuuuHnm. EEE, 21s Zustellungsanschrift wählt, und Ernst KCe nit Sitz in ee — (D) Ka "GE

P.D. Postfach vertreten durch

Herrn K Ernst-Peter, geboren am 1944 in Ho.

deutscher Staatsbürger - Inhaber des Personalausweises Nr. EEE, ausgestellt

_ D

Partei auf der anderen Seite, wurde folgender Vertrag geschlossen:

Zur Vermeidung einer eventuellen gerichtlichen Verfolgung durch die Verwaltung für Zoll und Verbrauchsteuern wegen der Einfuhr von Stahlprodukten jugoslawischer Herkunft mit Dokumenten, auf denen zu Unrecht die Türkei als Herkunftsland angegeben wurde, und wegen der Hinterziehung von Antidumpingzöllen, die in den von den Beamten der Steuerfahndung Antwerpen ausgefertigten Protokollen mit den Nr. 1553/A vom 20.12.1990, 1553/88/B vom 15.10.1990 und 1553/ 88/C vom 31.01.1991 festgestellt wurde, verpflichtet sich die zweite Partei gegen die erste Partei, die dies annimmt, zu folgenden:

1. Vor dem 31. Dezember 1991,

und ohne daß es einer vorangehenden Inverzugsetzung bedarf, in die Kasse oder auf das Postscheckkonto Nr. des Empfängers, der Behörde für Zoll- und Verbrauchsteuern in Aggseuuiuinp. Km ‚ die Summe von achtundsechzig Millionen sechsundneunzigtausendvierhundertachtundsechzig Francs (68.096.468 Fr) zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Antidumpingzölle: 61.841.895.-- Fr. Zollstrafe 2.500.000.-- Fr. Säumniszinsen 3,754.573.-- Fr.

2. Darüber hinaus muß.die zweite Partei vor dem 31. Dezember 1991 die Zollanmeldungen zur Regulierung der falschen, in die vorgenannten Protokolle aufgenommenen, Anmeldungen einreichen.

Die Bezahlung des vollständigen in dieser Urkunde geforderten Betrages durch KÜEEEB : Co. beinhaltet auch, daß die Verwaltung für Zoll- und Verbrauchsteuern absieht von einer Verfolgung zu Lasten der anderen, in den Protokollen Mitgenannten,

als da sind

Beam >vo=. Cum ME , + — rn Ltd... BC Drive,

L ‚ 10 Ltd. I Steels, EEE VB Street, anmBun << = & Brünn N. v' ‚ OEEEEE ,

SA, Avenüe des CHEND - EEE a: Metal SA, Avenue des Cup : EEE . B R

G

St

Lediglich durch die vollständige Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist und jeder Verpflichtung im Besonderen, ohne daß eine Inverzugsetzung seitens der ersten Partei vonnöten ist, wird die öffentliche Forderung der Verwaltung für Zoll- und Verbauchsteuern aufgehoben, aber ausschließlich gegenüber der zweiten Partei und der ebenfalls mit ins Protokoll aufgenommenen Mitgenannten. Sollte die zweite Partei ihren Verpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sein und die Verwaltung eine Klage gegen sie einreichen, bleiben die bereits eingezahlten oder für ihre Rechnung einkassierten Beträge unverzinslich bei der Verwaltung für Zoll- und Verbrauchsteuern hinterlegt. Eine eventuelle Zurückzahlung erfolgt nur nach einer endgültigen Beilegung der Streitigkeit und nach Abzug aller Beträge, die die zweite Partei der ersten Partei schuldet.

In zwei Exemplaren ausgefertigt zu He an 30. Dezember 1991."

KO zahlte die vereinbarten Beträge fristgerecht.

2, In Deutschland ermittelte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg wegen des gleichen Tatvorwurfs gegen die Beteiligten.

a) Am 5. März 1993 erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg Anklage gegen die Angeklagten Hg» EB ne SEE sovie sesen LU. iD 3 1] a wegen Verkürzung von Fingangsabgaben in Höhe von umgerechnet 2.955.563 DM. Sie warf den Angeklagten vor, den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Eingangsabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden (d. h. den bereits in Belgien erhobenen Antidumpingzoll), verkürzt zu haben. Dies

seien Vergehen nach S 370 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 6 AO.

b) Durch Beschluß vom 14. September 1995 lehnte das Landgericht Hamburg die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (wistra 1995, 358 £ff£f.). Hinsichtlich aller fünf Angeklagten sei Strafklageverbrauch eingetreten, so daß nach dem Verfassungsgrundsatz ne bis in idem (Artikel .103 Absatz 3 GG) eine weitere Strafverfolgung unzuläs-

sig sei. Der Anklage liege derselbe Sachverhalt zugrunde wie der "transactie".

Nach vollständiger Zahlung der in der "transactie" genannten Beträge solle eine gerichtliche Verfolgung sowohl der Firma KB als auch der weiter in dem Dokument aufgeführten Firmen und der für sie handelnden Personen ausgeschlossen sein. Damit sei das Verfahren bezüglich der Hinterziehung des Antidumpingzolls in Belgien rechtskräftig erledigt. Das Landgericht verweist insoweit zur Begründung auf Artikel 263 des belgischen "Lois concernant les douanes et accises" in

Verbindung mit dem Gesetz vom 6. Juli 1978.

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An diese rechtskräftige Erledigung nach belgischem Recht seien wegen Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14, Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen

‚ Srenzen vom 19. Juni 1990 einschließlich der Erklärun-

gen zur Nacheile gemäß Artikel 41 Absatz 9 des Übereinkommens (künftig: SDÜ) auch die deutschen Strafverfolgungsbehörden gebunden. Die "transactie" stelle eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne dieser Regelung dar, auch wenn kein Urteil eines belgischen Gerichts vorliege. |

c) Das Hanseatische Oberlandesgericht hob auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluß vom 8. März 1996 (wistra 1996, 193 £.) den Nichteröffnungsbeschluß des Landgerichts Hamburg auf, eröffnete das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg und ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg unter Abänderung (neun selb-

ständige Handlungen anstelle der fortgesetzten Handlung) zu.

zur Vorbereitung der Entscheidung hatte das Oberlandesgericht eine Auskunft der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eingeholt, ob die im vorliegenden Fall vereinbarte "transactie" gemäß Artikel 54 SDU nach ihrer Auffassung als Vertragspartei einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstehe. Das Bundesministerium der Justiz hatte durch Schreiben vom 13. Dezember 1995 die Anfrage dahingehend beantwortet, daß Kapitel 3 des Übereinkommens dem am 25. Mai 1987 zur Zeichnung aufge-

legten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über das Verbot der doppelten Strafverfolgung .entspreche, das für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft sei. Nach Auffassung des Bundesministerium der Justiz sei dieses Übereinkommen in enger Anlehnung an das noch nicht in Kraft getretene Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen erarbeitet worden. Dieses Übereinkommen beziehe sich allein auf gerichtliche Entscheidungen. 1987 sei während der belgischen Präsidentschaft versucht worden, den Anwendungsbereich des Grundsatzes ne bis in idem auch auf den außergerichtli-

chen Bereich zu erstrecken (Abwendung der Strafverfol-

gung durch Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtun-

gen durch den Betroffenen). Eine solche Sonderregelung

sei jedoch nicht konsensfähig gewesen.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, daß das Landgericht zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt habe, damit begründet, daß aus der "transactie" kein Strafverfolgungshindernis nach Artikel 54 SDÜ und Artikel 103 Absatz 3 GG folge, weil die in Belgien verwaltungsvertraglich festgesetzte Zollstrafe nicht auf einem rechtskräftigen Urteil beruhe. Die deutsche Fassung des Artikel 54 SDÜ verlange eindeutig eine gerichtliche Entscheidung. Auch der französische Text ziele in diese Richtung. Ähnliches gelte für den niederländischen Wortlaut. Die Auslegung nach

Sinn und Zweck dieser Regelung führe zum gleichen Ergebnis.

a) Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24. Juni 1996 (wistra 1996, 359 £f£f.) das Verfahren eingestellt.

Nach belgischem Recht sei wegen der "transactie" eine weitergehende Verfolgung wegen der in der "transactie" genannten Verstöße endgültig nicht mehr möglich. Die durch die "transactie" auferlegte Sanktion stelle ihrem Wesen nach eine Kriminalstrafe dar, die, obzwar von einer Verwaltungsbehörde verhängt, nach belgischem Recht ebenso wie ein richterliches Urteil in materielle Rechtskraft erwachse. Die Rechtswirkungen der "transactie" hätten nicht nur den unmittelbar Verfahrensbeteiligten KB, sondern auch die Angeklagten Se und HW erfaßt. Ausweislich des Wortlauts der = "transactie" erstrecke sich deren Wirkung auf weitere sieben Handelsfirmen. Diese Erstreckung auf die beteiligten Firmen erkläre sich daraus, daß nach belgischem Recht Firmen für ihre Mitarbeiter hafteten, soweit diese wegen firmenbezogener Gesetzesverstöße zur Zahlung von Geldstrafen heranzuziehen seien. Erst recht könne demgemäß nach der "transactie", weil diese die Firmenhaftung wegen Erfüllung aufhebe, umgekehrt nicht mehr auf die hinter den Firmen stehenden Personen und die

diesen nachgeordneten Mitarbeiter zugegriffen werden.

Für Deutschland bestehe für das vorliegende Verfahren ein Strafverfolgungshindernis nach Artikel 103 Absatz 3 GG, weil auch die Strafverfolgungsorgane der Bundesrepublik Deutschland wegen Artikel 54 SDÜ an die rechtskräftige Erledigung des belgischen Strafverfahrens gebunden seien.

e) Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt

wird. Das Landgericht habe zu Unrecht ein Strafverfol-

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gungshindernis bejaht. Artikel 54 SDÜ finde keine Anwendung, da dieser eine richterliche Entscheidung voraussetze. Im übrigen finde der in Artikel 54 SDU verankerte Grundsatz ne bis in idem spätestens dort seine Grenze, wo eine Bestrafung des einzelnen faktisch nicht festgestellt werden könne; insoweit fehle es vorliegend nicht nur an der zwingend für erforderlich gehaltenen richterlichen Entscheidung, sondern überhaupt an jeglicher Sanktion.

B. Rechtliche Erwägungen

Bevor der Senat die Rechtsfrage entscheiden kann, ob durch die "transactie" Strafklageverbrauch nach Artikel 54 SDÜ eingetreten ist, muß vorgreiflich die Rechtslage nach nationalem Recht in Belgien geprüft werden. Dazu bedarf es zunächst der Klärung, ob nach belgischem Recht durch eine "transactie" der hier vorliegenden Art überhaupt materielle Rechtskraft eintritt, so daß der Grundsatz ne bis in idem einer weiteren Strafverfolgung der Verfahrensbeteiligten in Belgien entgegensteht; des weiteren ist zu klären, ob für diesen Fall auch die weiteren in der "transactie" aus-Grücklich erwähnten natürlichen Personen und Firmen und die für diese Firmen handelnden Mitarbeiter sich nach belgischem Recht auf den dadurch eingetretenen Strafklageverbrauch berufen können. |

zur Klärung dieser Rechtsfragen bittet der Senat über die zuständigen Stellen nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht die Regierung des Königreichs Belgien um eine entsprechende Auskunft.

Sollte nach belgischem Recht ein umfassender Strafkla- ‚geverbrauch eingetreten sein, stellt sich die Frage, ob die "transactie" auch nach deutschem Recht ein Strafverfolgungshindernis darstellt.

I. Das Strafverfolgungshindernis des Verbots der Doppelbestrafung kann vorliegend weder dem Grundgesetz noch den allgemeinen Regeln des Völkerrechts noch dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte noch der Menschenrechtskonvention oder Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts entnommen werden.

1. Durch Artikel 103 Absatz 3 GG ist das Verbot, eine verbrauchte Strafklage zu wiederholen, zum Rang eines Verfassungsrechtssatzes erhoben worden (BVerfGE 12, 62, 66). Dieser Verfassungsgrundsatz bezieht sich Jedoch nicht auf ausländische Verurteilungen.

Artikel 103 Absatz 3 GG betrifft grundsätzlich allein die Einmaligkeit der Strafverfolgung durch deutsche Gerichte. Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht verbraucht die Strafklage für die deutschen Gerichte nicht. Die deutschen Gerichte sind durch Artikel 103 Absatz 3 GG nicht gehindert, eine durch ein ausländisches Gericht bereits abgeurteilte Tat erneut abzurteilen. Das gilt auch, wenn für die im Ausland abgeurteilte Tat das Weltrechtsprinzip gilt (vgl. BVerfGE 12, 62, 66; 75, 1, 15 £.; BGHSt 24, 54, 57; BGH StV 86, 292; Schmidt-Aßmann in Maunz u. a., GG, Artikel 103 Rän. 303; Tröndle, Strafgesetzbuch, 48. Aufl., 8 51 Rän. 16a).

2. Auch mit Artikel 25 GG in Verbindung mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts kann eine Verfahrenseinstellung nicht begründet werden (vgl. zur Frage der Anwendbarkeit allgemeiner Regeln des Völkerrechts BVerfGE 75, 1, 19; H. Steinberger in Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, § 173 Rdn. 46, 47). Es besteht derzeit noch keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der niemand wegen desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen er bereits nach den Gesetzen eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, von einem Gericht eines anderen Staates, dessen strafrechtliche Gerichtsbarkeit gleichfalls gegeben ist, neuerlich verfolgt oder bestraft werden dürfe oder jedenfalls eine im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe bei einer neuerlichen Verurteilung auf den Strafausspruch anzurechnen oder hinsichtlich der Dauer des Strafvollzugs zu berücksichtigen wäre (so BVer£GE 75, 1, 24; vgl. auch H. Jung in Festschrift für Horst Schüler-Springorum, S. 493 ££.),

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, daß keine der von ihm untersuchten, universell oder regional geltenden völkerrechtlichen Regelungen nach ihrem Wortlaut die Geltung des Grundsatzes ne bis in idem oder des Verbots des double jeopardy auf vorangegangene Strafverfahren in einem anderen Staat erstrecke. Auch wenn eine zunehmende Tendenz staatlicher Gesetzgebung zu erkennen sei, im Ausland ergangene Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, die verbüßt worden sind, oder auch Freisprüche bei der Durchführung neuerlicher Strafverfahren teilweise als Verfahrenshindernisse zu werten oder zumindest bei einer neuerlichen Verurteilung auf den Strafausspruch anzurechnen (wie etwa in Deutschland nach § 51 Absatz 3 StGB) oder je-

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denfalls bei der Dauer des Strafvollzugs zu berücksichtigen, habe diese zwar offenbar zunehmende Entwicklung aber noch nicht die erforderliche weltweite Breite, um das Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne von Artikel 25 GG annehmen zu können (BVerfcE aa0; vgl. hierzu und zur völkerrechtlichen und europarechtlichen Entwicklung Schmidt-Aßmann in Maunz u. a GG, Artikel 103 Rän. 309 f£f£.).

Grundsätzliches hat sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geändert, wenn auch zwischenzeitlich das Schengener Durchführungsübereinkomnen (vgl. unter II.) in Kraft gesetzt worden ist, das in Artikel 54 den Grundsatz ne bis in idem auf Entschei-

dungen in den Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens erweitert.

3. Auch aus anderen völkerrechtlichen oder europarechtlichen Verträgen ergibt sich für Deutschland keine Ver-

pflichtung, ausländische Strafurteile anzuerkennen.

&) Insbesondere ergibt sich eine solche Verpflichtung

nicht aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - IPBPR = (BGBl. 1973 II 1534 ££.), der für Deutschland am 23. März 1976 in Kraft getreten ist (BGBl. 1976 II 1068). Artikel 14 Absatz 7 IPBPR verankert das Verbot der Doppelbestrafung nur für Strafverfolgung in den jeweiligen Ländern, statuiert gerade nicht ein Gebot, ausländische Strafaussprüche anzuerkennen ("finally convicted or acquitted in accordance with the law and penal procedure of each country", "acquitte ou condamn& par un jugement definitif conformement & la loi et & la procedure

penale de chaque pays", vgl. hierzu BVerfGE 75, 1, 21 E.).

b) In die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4, November 1950, einen völkerrechtlichen Vertrag, dem alle 32 Mitgliedstaaten des Europarats beigetreten sind, von Deutschland ratifiziert durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. IT 685, 953) und für Deutschland in Kraft getreten am 3. September 1953 (BGBl. 1954 II 14), ist das Verbot der Doppelbestrafung nicht aufgenommen worden, eine Regelung findet sich erst in Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls vom 22. November 1984, das von der Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht ratifiziert worden ist. Im übrigen wird im 7. Zusatzprotokoll ausdrücklich herausgestellt, daß das Verbot nur die wiederholte Aburtei-Jung innerhalb desselben Staates betrifft (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. Artikel 6 EMRK/Artikel 14 IPBPR Rdn. 274).

Ob der von Artikel 6 Absatz 3 EMRK geschützte Anspruch eines Angeklagten auf ein rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügendes Verfahren unter Umständen einer Doppelverurteilung im selben Vertragsstaat entgegensteht (vgl. insoweit BVerfGE 75, 1, 23), kann dahingestellt bleiben. Auf keinen Fall kann aus Artikel 6 EMRK abgeleitet werden, daß die Verurteilung durch einen anderen Staat ein erneutes Strafverfahren wegen der gleichen Tat hindert.

c) Das Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das

Verbot der doppelten Strafverfolgung (vgl. Bundesrats-Arucksache 283/97 vom 25. April 1997) ist für die Bun-

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desrepublik Deutschland bislang noch nicht in Kraft. Als das Übereinkommen zwischen den EG-Mitgliedstaaten zur Zeichnung aufgelegt wurde - so Grotz (Strafverteidiger Forum 1995, 102) -, sah sich die Bundesrepublik Deutschland aufgrund erheblicher Bedenken der Landesjustizverwaltungen, die sich im wesentlichen auf die unterschiedliche Strafverfolgungs- und -Zumessungspraxis der anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bezogen, nicht in der Lage, dieses Abkommen zu unterzeichnen.

Im übrigen bezieht sich dieses Abkommen nach seinem Wortlaut eher auf Urteile, auch wenn in Artikel 1 nur von "rechtskräftig abgeurteilt", "trial has finally been disposed of", "definitivement jug&e", "definitivamente julgado" die Rede ist. In der italienischen Fassung wird bereits an dieser Stelle ausdrücklich von Urteil gesprochen ("stata giudicata con sentenza definitiva"). In Artikel 2 des Abkommens wird Artikel 1 nämlich insoweit konkretisiert, als dort die Ausnahmen vom Strafklageverbrauch bestimmt sind. Nach dieser Vorschrift kann ein Vertragsstaat erklären, unter bestimnten Voraussetzungen nicht an Artikel 1 gebunden zu sein. Zur Beschreibung dieser Ausnahmen spricht der Vertragstext ausdrücklich von einer Tat, die dem ausländischen "Urteil" zugrunde lag, von den "facts which were the subject of the judgment", von den "faits vises par le jJugement &tranger", von den "fatti oggetto della sentenza straniera", von den "factos, objecto da sentenca estrangeira".

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II. Völkerrechtlich hat sich die Bundesrepublik Deutschland allerdings im Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) - am 26. März 1995 in Kraft gesetzt (Beschluß des Exekutivausschusses vom 22. Dezember

1994) - zur Beachtung ausländischer Erkenntnisse in Strafsachen innerhalb der Schengen-Staaten verpflichtet (BGBl. 1993 II S. 1010 f£f.). Zu den Vertragsstaaten des

Schengener Abkommens und seines Durchführungsübereinkommens gehören sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Belgien.

1, In Artikel 54 SDÜ ist geregelt:

"Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Falle einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann."

Von der Bundesrepublik Deutschland erklärte Vorbehalte stehen der Anwendung von Artikel 54 SDÜ nicht entgegen, Das SDÜ ist in Deutschland am 1. September 1993 unter anderem mit dem Vorbehalt in Kraft getreten, daß die Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 54 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist (BGBl. 1994 II, 631 ££f.). Dieser Vorbehalt ist jedoch im Sinne von Artikel 55 Absatz la SDÜ zu interpretieren. Nach dem hier einschlägigen Halbsatz 2 dieser Regelung greift ein Vorbehalt nämlich dann nicht, wenn die Tat zwar in dem Hoheitsgebiet des einen Staates begangen wurde, jedoch auch in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Urteil ergangen ist. |

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2. Der Bundesgerichtshof ist berufen, Artikel 54 SpDÜ-in eigener Zuständigkeit auszulegen. Er kann die Rechtsfrage, wie die Regelungen des Vertragswerks auszulegen sind, weder nach Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag dem

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch einer anderen Instanz vorlegen.

Eine gemeinsame gerichtliche Instanz aller Schengener Vertragsstaaten zur verbindlichen Auslegung der getroffenen Vereinbarungen ist im Vertrag und in den Folgeübereinkommen nicht vorgesehen.

Der Europäische Gerichtshof ist zuständig für die einheitliche Auslegung des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Darunter fällt das Schengener Durchführungsübereinkommen nicht. Es ist zwar in das Recht der Europäischen Gemeinschaften eingebettet; es soll im Rahmen des gemeinsamen Binnenmarkts die europäische Integration fördern und die Voraussetzungen für eine gemeinsame europäische Innenpolitik schaffen. Infolgedessen steht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des SDÜ unter dem Vorbehalt, daß sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (Artikel 134 spÜ); der Beitritt zum Übereinkommen steht zudem jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften offen (Artikel 140 Absatz 1 SDÜ). Solange die Mitgliedstaaten der EG aber dem Regelungswerk des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht einheitlich beigetreten sind und eine Vereinbarung darüber getroffen haben, daß das Übereinkommen integrierter Bestandteil des Europäischen Gemeinschaftsrechts sein soll, ist eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der

Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg nicht gegeben.

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Eine einheitliche Auslegung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten ist somit nicht sichergestellt (vgl.

Epiney in Achermann u. a., Schengen und die Folgen,

1995, S. 42 £f.), vielmehr müssen die nationalen Gerichte jeweils für das Staatsgebiet eines Vertragspartners die Konvention anwenden und auslegen.

3. Das Schengener Durchführungsübereinkommen ist ein

völkerrechtlicher Vertrag und muß als solcher ausgelegt werden.

a) Wie völkerrechtliche Verträge auszulegen sind, ist in Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 geregelt, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 3. August 1985 zugestimmt hat (BGBl. 1985 II, S. 926 f£f.). Auch wenn die Konvention noch nicht für alle Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft sein sollte (am 31. Dezember 1992: Deutschland, Griechenland, Italien, Niederlande, Spanien, Belgien), werden ihre Bestimmungen über die Vertragsauslegung allgemein als Kodifizierung bestehenden Völkergewohnheitsrechts angesehen (Dörr DÖV 1993, 696, 702 m.w.N.); sie können

deswegen zur Auslegung des SDU herangezogen werden,

b) Nach Artikel 31 Absatz 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. In Absatz 4 ist geregelt, daß eine besondere Bedeutung einem Ausdruck beizulegen ist, wenn feststeht, daß die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.

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aa) Bei der Auslegung ist von der gewöhnlichen Bedeutung der im Vertrag gebrauchten Worte auszugehen (ordinary meaning rule). Diese gewöhnliche Bedeutung ergibt sich aus dem Textzusammenhang im Lichte von zweck und Ziel des betreffenden Vertrages. Anstelle der gewöhnlichen ist von der besonderen Bedeutung des Wortes auszugehen, wenn die Parteien dies beabsichtigt haben. Dies hat auch dann zu erfolgen, wenn die Sonderbedeutung allein zu einem sinnvollen Ergebnis der Auslegung führt (vgl. hierzu Köck, Vertragsinterpretation und Vertragsrechtskonvention, 1976, S. 86 f£.).

Die gewöhnliche wortbedeutung hat den Zusammenhang zu berücksichtigen. Zusammenhang im Sinne des Artikel 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention bedeutet den Vertragstext einschließlich der Präambel und der Annexe. Dazu kommen alle zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß sonst noch geschlossenen Übereinkommen und alle darauf bezogenen Erklärungen, soweit diese nur von allen Vertragspartnern als solche angenommen worden sind.

Artikel 31 Absatz 3 der Wiener Vertragsrechtskonvention bestimmt, daß außer dem Zusammenhang in gleicher Weise zu berücksichtigen sind (1) jede spätere Vereinbarung der Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages, (2) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, und (3) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.

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bb) Der Vertrag ist im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Ziel und Zweck des Vertrages müssen den Anhaltspunkten entnommen werden, die der Vertragstext als Hinweis auf die von ihm intendierte Absicht gibt, da nach Artikel 32 die Entstehungsgeschichte und andere Auslegungsmittel nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen hinzugezogen werden können: zum einen, um das nach Artikel 31 gefundene Ergebnis zu bestätigen, zum anderen in den Fällen, in denen die Auslegung nach Artikel 31 die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel läßt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. In diesem Zusammenhang müssen allerdings die Schwierigkeiten gesehen werden, die ent-Stehen, wenn auf der einen Seite die Absicht als Ergebnis des Interpretationsverfahrens erst noch ermittelt werden muß, auf der anderen Seite sie zum Zwecke eben dieser Interpretation vorweg als feststehend angenommen und damit vorausgesetzt wird (vgl. hierzu Köck aaO

Ss. 88 £.).

Da das Schengener Durchführungsübereinkommen in drei amtlichen Sprachen abgefaßt und jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, nämlich deutsch, französisch und niederländisch (Artikel 142 Absatz 2 Satz 4 SDÜ), ist weiterhin Artikel 33 der Wiener Vertragsrechtskonvention beachtlich, wonach der Text in jeder Sprache in der gleichen Weise maßgebend ist. Nach Artikel 33 Absatz 3 wird vermutet, daß die Ausdrücke des Vertrages in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben. Nach Absatz 4 ist für den Fall, daß der Vergleich der unterschiedlichen Sprachen einen Bedeutungsunterschied

aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32

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nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde zu legen, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrages die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringen kann.

c) Die Auslegung der drei Ursprungsfassungen des Vertragstextes nach diesen Grundsätzen spricht dafür, daß sich die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens in Artikel 54 nur auf gerichtliche Entscheidungen beziehen.

aa) Die deutsche Fassung spricht von einer rechtskräftigen Aburteilung. Es kann dahingestellt bleiben, ob hiermit nur eine Entscheidung in der Form eines Urteils gemeint ist, auf jeden Fall ergibt sich aus dieser Formulierung, daß eine Entscheidung eines Gerichts verlangt wird.

Die französische Vertragsfassung ("ä6finitivement Jug&ee") bestätigt diese Auslegung. Der Begriff jugement kann nämlich übersetzt werden mit Urteil, Erkenntnis, Entscheidung, Gerichtsentscheid, Beschluß, Urteilsurkunde, Urteilsfähigkeit, Urteilsvermögen, Werturteil, Meinung, Ansicht (Doucet/Fleck, Wörterbuch der Rechtsund Wirtschaftssprache, 4. Aufl.), mit Ausnahme der ZU- letzt genannten Bedeutungen alles Begriffe, die eine richterliche Entscheidung in welcher Form auch immer auf jeden Fall näherlegen als eine Vereinbarung zwischen Strafverfolgungsbehörde und Betroffenen. Der Begriff juger wird übersetzt mit: entscheiden, urteilen,

(für Recht) erkennen, ein Urteil fällen,. aburteilen,

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verurteilen, erkennen auf, allerdings auch beurteilen, schätzen, meinen, glauben, sich vorstellen. Auch hier stellt die französische Vokabel eher auf eine gerichtliche Entscheidung ab.

Ebenso geht die niederländische Fassung des Vertragstextes eher in diese Richtung der wortauslegung. Dort wird der Begriff "vonnis" verwendet, zu übersetzen mit: das Urteil (eines Amts- oder Landgerichts), die Entscheidung. In allen im Wörterbuch genannten möglichen Verwendungen handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung (vgl. Langendorf/Stein, Wörterbuch der deutschen und niederländischen Rechtssprache, Teil 1 Niederländisch-Deutsch)..

bb) Die systematische Auslegung des Vertragstextes kommt zum selben Ergebnis: Im deutschen Vertragstext ist in Artikel 54, 56 SDÜ durchgehend von der rechtskräftigen Aburteilung die Rede, deren ausgesprochene Sanktionen bereits vollstreckt worden sind. Soweit es trotz Artikel 54 SDÜ zu einer Doppelbestrafung kommt, bestimmt Artikel 56 SDÜ, daß die bereits erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Sanktion anzurechnen sei. Soweit das nationale Recht es erlaube, sollen andere als freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt werden, soweit sie vollstreckt worden sind. Diesen Regelungen liegt eine gerichtliche Entscheidung zugrunde, die eine Sanktion enthält, die vollstreckt werden kann. Dagegen spricht nicht die Verwendung des Begriffs Sanktion statt Strafe. Denn es sollten vom Grundsatz ne bis in idem nicht nur die Strafen umfaßt werden, sondern auch die Maßregeln, unter Umständen auch die Bußgelder.

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Im Gegensatz dazu ist in Artikel 58 spÜ bestimmt, daß es den Vertragsparteien unbenommen bleibt, auf nationaler Ebene weitergehende Bestimmungen über die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung "in bezug auf ausländische Justizentscheidungen" zu treffen (französisch: "decisions judiciaires"; niederländisch: "rechterlijke beslissingen").

Der Vertrag unterscheidet demnach - nicht nur in der deutschen, sondern auch in der französischen und der niederländischen Fassung - zwischen Aburteilung, jugement, vonnis auf der einen und Justizentscheidung, decision jJudiciaire, rechterlijke beslissingen auf der anderen Seite und knüpft unterschiedliche Folgen an die verschiedenen Begriffe. Daraus folgt, daß durch Artikel 54, 55 SDÜ in den Mitgliedsländern, die dem Schengener Übereinkommen beigetreten sind, gewisse Mindeststandards des Grundsatzes ne bis in idem durchgesetzt werden sollen, den Staaten auf der änderen Seite jedoch die Möglichkeit erhalten bleibt, auf nationaler Ebene

diesen Grundsatz großzügiger auszugestalten.

cc) Auch eine teleologische Auslegung führt zu keiner anderen Interpretation. Der Präambel des Schengener Durchführungsübereinkommen ist zu entnehmen, daß es erklärtes Ziel des Übereinkommens ist, die Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen abzuschaffen und den Transport und den Warenverkehr zu erleichtern, getragen von der Erwägung, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ergänzt durch die Einheitliche Europäische Akte, vorsehe, daß der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasse. Da die Vertragsparteien als Folge des Abbaus der Grenzkon-

trollen Sicherheitseinbußen befürchteten, sahen sie das

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Erfordernis, zur Kompensation dieser Sicherheitseinbu-Ben auf anderen Gebieten enger zusammenzuarbeiten (vgl. Artikel 8, 9, 18 Schengener Übereinkommen vom 14, Juni 1985; Denkschrift zum Übereinkommen, Bundestagsdrucksache 12/2453; Epiney in Achermann u.a., Schengen und die Folgen, 1995, S. 26, 129; Rupprecht, Die neue Polizei 1991, 555).

Deswegen enthält das Schengener Durchführungsübereinkommen Regelungen über die Kontrollen an den Außengrenzen, über die geplante Harmonisierung der Sichtvermerke, die Regelung des Reiseverkehrs der Drittausländer und die Verpflichtung der Staaten, nationale Rechtsvorschriften über die Rückschaffung solcher Personen an eine Außengrenze, denen die Einreise verweigert worden ist, zu erlassen. Des weiteren enthält es Regelungen über einen Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung im Ermittlungs- und Strafverfahren. Im Rahmen der Regelungen über diesen Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung im Ermittlungs- und Strafverfahren ist das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 54 SDÜ zu sehen: Durch die Anerkennung der ausländischen rechtskräftigen Entscheidungen sollte gewährleistet werden, daß nicht ein Vertragspartner die ausländischen Informationen und Unterstützungshandlungen benutzt, um im Ausland abgewickelte Strafverfahren aufzurollen und so seine Wertvorstellungen im Strafrecht gegenüber den Wertvorstellungen des ausländischen Staates durchzusetzen (vgl. Rüter in Festschrift für Herbert Tröndle, S. 855, 868; vgl. auch Grotz, Strafverteidiger Forum 1995, 102). |

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Unter Beachtung dieser sich aus der Vertragsurkunde eargebenden Ziele des Schengener Durchführungsübereinkonmens und der einzelnen Regelungen ist es nicht erforderlich, Artikel 54 SDÜ weit dahingehend auszulegen, daß jede ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren endgültig abschließende Maßnahme von den anderen Vertragsparteien respektiert werden muß. Vielmehr werden die von den Parteien mit dem Vertragsschluß angestrebten Ziele auch dann erreicht, wenn Artikel 54 SDÜ beschränkt wird auf richterliche Entscheidungen, wobei an dieser Stelle nicht entschieden zu werden braucht,. ob unter Artikel 54 SDÜ jede das Verfahren beendende richterliche Entscheidung fällt oder ob nur bestimmte Entscheidungen den Strafklageverbrauch bewirken sollen.

dd) Die Entstehungsgeschichte steht diesem durch Wortlaut, Ziel und Zweck des Vertrages gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages (vgl. Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 13. Dezember 1995) ergibt sich, daß die Vertragsparteien bei der Abfassung des Vertragstextes den Grundsatz ne bis in idem in Artikel 54 SDÜ nur für gerichtliche Entscheidungen formulieren wollten (so auch die "Denkschrift der Bundesregierung vom 12, Febru-

ar 1992 aus Anlaß des Gesetzes zu den Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen", wonach Artikel 54 SDÜ sich auf "ausländische Urteile" bezieht.)

Kapitel III des Schengener Durchführunsübereinkommens entspricht wörtlich dem am 25. Mai 1987 zur Zeichnung aufgelegten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über das Verbot der

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doppelten Strafverfolgung, das für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft ist. Eine Abweichung: besteht lediglich darin, daß statt des im Schengener Durchführungsübereinkommen gewählten Wortes "Vertragspartei" dort jeweils von "Mitgliedstaat" die Rede ist. Das genannte EG-Übereinkommen ist in enger Anlehnung an das für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getretene Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen, insbesondere dessen Titel 3 "Internationale wirkung europäischer Strafurteile" erarbeitet worden. Soweit von belgischer Seite im Jahre 1987 versucht worden war, den Grundsatz ne bis in idem auch im Hinblick auf Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anzuwenden, denen zufolge eine Person die strafrechtliche Verfolgung durch die Erfüllung ihr auferlegter Verpflichtungen abgewendet hat, erwies sich dieser Vorschlag als nicht konsensfähig (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht wistra 1996, 193, 194 £.; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Grotz, Strafverteidiger Forum 1995, 102).

Auch Dänemark, das am 19. Dezember 1996 dem Schengener Übereinkommen beigetreten ist, sieht einen Zusammenhang zwischen Artikel 54 ff, SDÜ und der Konvention zwischen den europäischen Mitgliedstaaten vom 25, Mai 1987 über das Verbot der doppelten Strafverfolgung. In der dänischen Denkschrift zum Schengener Durchführungsübereinkommen wird die Vorstellung des 3. Kapitels (Artikel 54 bis Artikel 58 SDÜ) mit den Worten eingeleitet, die Bestimmungen in diesem Kapitel seien im wesentlichen gleichlautend mit den Regeln in der Konvention zwischen den europäischen Mitgliedstaaten vom 25. Mai 1987 über das Verbot der doppelten Strafverfolgung. Ebenso geht

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auch die Österreichische Denkschrift - für die Republik Österreich wird das Schengener Übereinkommen demnächst in Kraft gesetzt - davon aus, daß Artikel 54 spÜ sich nur auf rechtskräftige Urteile bezieht.

ee) Auf der Grundlage dieser Erwägungen führt die herkömmliche Auslegung zu dem Ergebnis, daß ein Strafklageverbrauch nach Artikel 54 SDÜ nur durch eine von einem Gericht in einem der Vertragsstaaten getroffene abschließende Entscheidung eintreten kann; dagegen wird

eine weitere Strafverfolgung nicht durch Beendigung ei-

nes Strafverfahrens im Rahmen eines Verwaltungsverfah-

rens - wie im Fall der hier vorliegenden belgischen "transactie" - gehindert (vgl. dazu auch: Schomburg NJW 1995, 1931, der zu ähnlichen Ergebnissen für den Fall der Verfaährenseinstellung nach 8 170 Absatz 2 StPO und nach 88 153, 153a StPO gelangt).

III. Indessen kann im Hinblick auf die Ziele, die von den Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 und des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 angestrebt werden, nicht außer Acht gelassen werden, daß es sich hier nicht um völkerrechtliche Verträge der herkömmlichen Art handelt, sondern um Verträge zur Vertiefung und Förderung einer bereits fortgeschrittenen Integration im Rahmen der Europä-

ischen Gemeinschaften.

1. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, daß die zunächst beteiligten Vertragsstaaten entgegen dem hier aufgezeigten Ergebnis eine umfassendere Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem nach Artikel 54 SDÜ angestrebt haben. Da sich die europäische Integration zudem in einem rasch fortschreitenden Prozeß befindet,

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mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Hinblick auf die Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen dem Übereinkommen mittlerweile schon beigetreten sind und weitere in absehbarer Zeit folgen wollen (derzeit in Kraft gesetzt für: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Deutschland, Frankreich, Spanien und Portugal; ratifiziert durch: Griechenland, Italien und Österreich; beigetreten sind: Dänemark, Schweden und Finnland; assoziiert aufgrund Sondervereinbarung: Island, Norwegen, Grönland und Faröer) und es vermieden werden sollte, daß die Rechtsprechungen der verschiedenen Vertragsstaaten aufgrund jeweils eigener Rechtstradition zu unterschiedlichen Auslegungen des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 und seiner Durchführungsvereinbarung vom 19. Juni 1990 gelangen, hält der Senat es für geboten, die Regierung des Königreichs Belgien um eine Stellungnahme zu bitten, ob das Rechtsinstitut der "transactie" nach belgischer Rechtsauffassung als "rechtskräftige Aburteilung" im Sinne von Artikel 54 SDÜ anzusehen ist, falls die Annahme zutrifft, daß nach nationalem belgischen Recht durch die "trans-

actie" die Strafklage verbraucht wird.

2. Das im belgischen und niederländischen Rechtskreis praktizierte Rechtsinstitut der "transactie", das ein Strafverfolgungshindernis begründen mag, ist dem deutschen Recht fremd. Ein der "transactie" möglicherweise nahestehendes Unterwerfungsverfahren nach 8 445 Reichsabgabenordnung (RAO) 1931, durch das der Finanzverwaltung Strafgewalt übertragen worden war, so daß eine Entscheidung in diesem Verfahren einer rechtskräftigen Verurteilung gleichstand (S 410 Satz 2 RAO), hat vor dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Artikel

92 GG keinen Bestand gehabt (BVerfGE 22, 49). Dies

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Steht der Anerkennung eines entsprechenden Rechtsinstituts und dem dadurch eintretenden Strafklageverbrauch in einem der anderen Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens allerdings nicht entgegen,

Das deutsche Recht kennt eine zumindest eingeschränkte Rechtskraft für abschließende Entscheidungen von Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde für den Bereich des Strafprozeßrechts und der Verwaltungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenrecht.

Nach S 153a Absatz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Gerichts (bei Bagatellfällen auch ohne Zustimmung des Gerichts) und des Beschuldigten nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen durch den Beschuldigten endgültig einstellen. Wenn und sobald der Beschuldigte die ihm auferlegten Pflichten voll erfüllt hat, ohne daß die vorläufige Einstellung vorher entfallen ist, entsteht ein - allerdings eingeschränktes - Verfahrenshindernis. Das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs ergreift die gesamte Tat im Sinne von

S 264 StPO, bezieht sich aber gemäß S 153a Absatz 1 Satz 4 StPO nicht auf eine Strafverfolgung wegen derselben Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verbrechens (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42, Aufl. 8 153a Rdn.45).

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$S 153a Absatz 1 StPO gilt uneingeschränkt auch im Steuerstrafverfahren. Soweit die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 2 AO selbständig das Ermittlungsverfahren führen, können sie im Einzelfall das Verfahren auch ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft einstellen. Entsprechende Regelungen finden sich in § 84 OWiG für das Steuerordnungswidrigkeitenrecht.

3. Eine weite Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung der nach nationalem Recht in materielle Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden in den einzelnen Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens erscheint im Bereich der Verkürzung von Eingangsabgaben der Europäischen Gemeinschaften um so eher angebracht, als den nationalen zZollverwaltungen in den Mitgliedstaaten durch den Zollkodex [Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 - ABl. EG Nr. L 302 S. 1 -] umfassende Überwachungs-, Ermittlungs- und Zugriffsbefugnisse zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften eingeräumt worden sind; die daraus folgenden Maßnahmen und Entscheidungen der Zollbehörden eines Mitgliedstaats werden von den jeweils anderen nationalen Verwaltungen anerkannt (vgl. ZK Artikel 201 - 216, 250). Dementsprechend wird die Hinterziehung von Eingangsabgaben, von Umsatzsteuern und harmonisierten Verbrauchsteuern, auch wenn sie von einem anderen Mitglieädstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden, nach 8 370 Absatz 6 AO als Steuerhinterziehung nach deutschem Recht geahndet; die Blankettvorschrift des 5 370 AO wird in diesen Fällen ausgefüllt durch die materiellen steuerlichen Vorschriften der Gemeinschaften oder des betreffenden Mitgliedstaates (vgl. Kohl-

mann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rän. 102.2). Dieser weitgehenden Zuständigkeit zum Schutz der Europäischen Gemeinschaften müßte - systemimmanent - eine ebenso weitgehende gegenseitige Anerkennung verfahrensbeendender Maßnahmen nach dem jeweiligen nationalen Recht entsprechen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 15. Mai 1992, Bundestagsärucksache 12/2691 vom 27. Mai 1992, S, 2 unter 8., sowie die dazu ergangene Gegenäußerung der Bundesregierung aao Ss. 5), auch wenn einzelne Rechtsinstitute eine andere, auf unterschiedlicher Rechtstradition beruhende Ausgestaltung haben.

Ob eine solche umfassende Anerkennung verfahrensbeendender Maßnahmen allerdings von den Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 entgegen der oben dargelegten - herkömmlichen - Auslegung des Vertragswerks gewollt war und verbindlich vereinbart worden ist, ist nicht eindeutig zu beantworten. Insoweit ist zunächst eine Abklärung der Rechtsauffassung mit dem hier beteiligten Vertragsstaat Königreich Belgien herbeizuführen.

Laufhütte Harms Häger .Basdorf£f Nack