Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 26.04.1996 – 3 StR 117/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

26. April 1996 in der Strafsache

gegen

Gültekin IgD aus Ag (Niederlande), geboren am @®. @& >55 in ciB (Türkei),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 1996 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. November 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Heroingemisch eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

l. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme täterschaftlicher Kuriertätigkeit. Die weitergehende Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe das Heroingemisch nicht lediglich als Kurier selbständig und gegen Entgelt transportiert, sondern dieses in eigener Verantwortung auf dem Drogenmarkt in Stuttgart veräußern wollen, beruht jedoch auf einer Vermutung. Dies nötigt, da ein zu weit gehender Schuldumfang der Verurteilung zugrundegelegt wurde, zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen des Landgerichts reiste der Angeklagte am 8. April 1995 mit der Deutschen Bundesbahn von Stuttgart nach Ebersbach/Sachsen, wo er um 19.45 Uhr ankam. Er war im Besitz einer Rückfahrkarte und hatte sich bei der Zugauskunft eine Rückreisemöglichkeit ausdrucken lassen, in der 21.46 Uhr als Abfahrtszeitpunkt angegeben war. Auf nicht näher geklärte Art und Weise verschaffte sich der Angeklagte mindestens 207,1 Gramm eines Heroingemisches, um dieses nach Stuttgart mitzunehmen. Als er gegen 21.20 Uhr wieder am Bahnhof eintraf, bemerkte er, daß er observiert wurde, und warf deshalb das Heroingemisch auf das Gleisbett. Bei seiner Festnahme konnte ein Teil einer weiteren Bahnfahrkarte sichergestellt werden, aus der hervorging, daß bereits eine Woche vor dem 8. April 1995 eine Fahrt nach Ebersbach/Sachsen stattgefunden hat.

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte

sei nicht lediglich als Kurier in einem eingespielten Vertriebssystem tätig geworden, sondern habe das Heroingemisch

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in eigener Verantwortung veräußern wollen, u.a. auf die Erwägung, daß er bereits eine Woche vor der Tat nach Ebersbach gefahren war. Hierzu wird ausgeführt (UA S. 14/15): "Insoweit hat die Kammer - zumal eine Kuriertätigkeit üblicherweise aufgrund einer gebundenen Marschroute erfolgt und insoweit keiner Vorbereitung bedarf - keinen Zweifel daran, daß die Reise zielgerichtet erfolgte, um das später in eigener Verantwortung vorgenommene Betäubungsmittelgeschäft anzubahnen, mithin um Absprachen über Ankaufspreis und Lieferbedingungen zu treffen." Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Kuriertätigkeit üblicherweise aufgrund einer gebundenen Marschroute erfolge und keiner Vorbereitung bedürfe, gibt es nicht. Die vom Tatrichter hieraus gezogene Schlußfolgerung erweist sich schon deswegen als bloße Vermutung.

Darüber hinaus führt die Strafkammer aus (UA S. 17): "Auch verfügte der Angeklagte aufgrund seiner Einlassung, ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 bis 24.000 (gemeint sind wohl 2.400) Gulden zu haben, und angesichts der bei ihm sichergestellten 1.200 DM über ausreichende Barschaften, so daß auch vor diesem Hintergrund der Betäubungsmittelbesitz des Angeklagten nur mit einem in eigener Regie getätigten Umsatzgeschäft zu erklären ist." Die vorgefundenen Geldmittel lassen sich auch ohne weiteres mit einer Kuriertätigkeit in Einklang bringen.

2. Die Strafzumessung weist auch im übrigen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer führt auf UA S. 20 aus:

"Auch mußte es dem Angeklagten zum Nachteil gereichen,

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daß er das Betäubungsmittelgeschäft in eigener Regie vorbereitete und durchführte, damit allein die Verantwortung trug und von dem Gewinn zu profitieren beabsichtigte."

Das ist fehlerhaft im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB. Die Alleintäterschaft ist der Normalfall der Tatbestandsverwirklichung. Sie darf daher nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Ebenso gehört das Gewinnstreben zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und darf als solches bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.

Die Einziehungsanordnung wird von der Aufhebung des Strafausspruches nicht berührt.

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