Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.05.1997 – 4 StR 200/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 200/97 vom
13. Mai 1997
in der Strafsache
gegen
‚Maik O DB aus SEE, seboren am GEBE :::;
in SB; zur Zeit in Haft,
.Mario Holger L u aus BB seboren
a ED 56: : CE, zur Zeit in Haft,
‚Ralf vo zu: SEE sort geboren am
GE 1965, zur zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am
13. Mai 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 2. Dezember 1996 mit den Feststellungen
aufgehoben,
1. soweit die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden
sind, 2. in den Aussprüchen über
a) die gegen den Angeklagten A ver-
hängte Einheitsjugendstrafe,
b) die gegen die Angeklagten Lip und POEEEB verhängten Gesamtfrei-
heitsstrafen,
c) die Anordnung der Unterbringung des
Angeklagten EEE in einer Entziehungsanstalt.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
III. Die weiter gehenden Revisionen werden
verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten „jeweils der gefährlichen Körperverletzung und des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“, den Angeklagten OWB „darüber hinaus der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei weiteren Fällen“ schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten O@B zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten LEE zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten PD zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten PB in einer Entziehungsanstalt sowie eine
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gegen den An-
geklagten MBangeorünet.
Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte OB beanstandet ferner das Verfahren.
1. Die auf einen „Verstoß gegen $S 261, 250 StPO“ gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten Owist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
2. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen
sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt hier nicht ein Raub als Sonderfall der Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390), sondern eine (schwere räuberische) Erpressung in Betracht. Nach den Feststellungen gab der 11 Jahre alte Sohn des Geschädigten Gerald ] die Jacke mit der Brieftasche seines Vaters (Inhalt u.a. 40 DM in bar und eine EC-Karte) an den Angeklagten LB heraus, nachdem der Angeklagte PB ihm gedroht hatte: „Wenn du mir nicht das Geld gibst, dann steche ich deinen Papi ab!“. Auch bei einer „Dreieckserpressung“ (vgl. dazu BGHSt 41, 123) richtet sich die Zuordnung zu den Tatbeständen der Erpressung oder des Raubes nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat (BGH aaO S. 126), und nicht, wie das Landgericht meint, nach der Sicht des nicht mit der Aushändigung einverstandenen Gewahrsamsinhabers. Eine Änderung des Schuldspruchs in eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung kommt hier jedoch nicht in Betracht, da das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, einen Raubvorsatz nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, so daß auch nicht hinreichend belegt ist, daß die Angeklagten sich, wie nach SS 253, 255 StGB
erforderlich, zu Unrecht bereichern wollten.
Dem Urteil läßt sich nämlich nicht zweifelsfrei entnehmen, daß die Angeklagten bei der Ausführung der Tat beabsichtigten, sich das in der Brieftasche vermutete Geld zuzueignen oder sich sonst durch Verwertung des Inhalts der Brieftasche zu Unrecht zu bereichern. Nach den Feststellungen kehrten die Angeklagten mit der erbeuteten Brieftasche
zu dem vor der Wohnung des Geschädigten geparkten Auto zu-
rück, in dem Ramona MB von der die Initiative zu der Tat ausgegangen war, auf sie wartete. Ramona MB hatte
den Angeklagten erklärt, Gerald Kl, nit dem sie zusammengelebt hatte, müsse Geld bekommen haben; ihr stehe
noch Geld zu. Zu dem weiteren Geschehen nach Rückkehr der Angeklagten zu dem Auto hat das Landgericht u.a. festgestellt:
„Dort entnahm der Angeklagte LE der Brieftasche 40 DM und gab sie an Ramona JB weiter. Diese durchsuchte die Brieftasche und entnahm ihr einen Kontoauszug und eine
EC-Karte (Sparkassen-Card).. Anschließend warf der Angeklagte N während der Fahrt die Brieftasche aus dem Fen-
ster...“.
Diese Ausführungen sind unklar: Sie können einerseits dahin verstanden werden, daß der Angeklagte I] die vorab entnommenen 40 DM für sich behielt und lediglich die Brieftasche mit dem übrigen Inhalt an Ramona IB weitergab; andererseits kommt danach auch in Betracht, daß Ramona IB wie der Generalbundesanwalt meint, die gesamte Beute („sie“), nämlich auch die zuvor entnommenen 40 DM, übergeben wurde. Nach dem äußeren Geschehensablauf läge es dann nicht fern, daß die Angeklagten keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgten, sondern Ramona I@Bdas dieser nach ihren Angaben zustehende Geld beschaffen wollten und
somit lediglich in der Absicht handelten, „einen anderen“
zu bereichern.
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht erörtern müssen, ob die Angeklagten von einer berechtigten Forderung der Ramona IÜB segen den Geschädigten ausgingen; denn nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer einen den Vorsatz aus-
schließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit
der Bereicherung (BGHSt 20, 136, 137; vgl. aber auch BGHR StGB $S 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7 m.w.N.).
b) Die danach gebotene Teilaufhebung der Schuldsprüche erfaßt auch die - an sich nicht zu beanstandende - tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und entzieht der gegen den Angeklagten OWMB verhängten Einheitsjugendstrafe, den gegen die Angeklagten DD uns PER verhängten Gesamtfreiheitsstrafen sowie der nach § 64 StGB gegen den Angeklagten a |] angeordneten Maßregel die Grundlage.
Die im übrigen gegen die Angeklagten IB und Bo] verhängten Einzelstrafen sowie die gegen den Angeklagten on festgesetzte Sperrfrist haben Bestand, da sie von der Teilaufhebung der Schuldsprüche nicht berührt wer-
den und auch sonst rechtlicher Nachprüfung standhalten.
3. Für die vom Generalbundesanwalt hinsichtlich des Angeklagten CME beantragte Ergänzung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen dahin, daß sich der Angeklagte jeweils tateinheitlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat, ist kein Raum. Einer Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in diesen Fällen stand entgegen, daß die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 1 StPO bei Anklageerhebung auf die Verletzungen des § 316 StGB beschränkt hat (Bd. 1 Bl. 199 d.A.). Das Landgericht hat die danach ausgeschiedenen Verletzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG durch einen entsprechenden Hinweis nach S 265 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH NStZ 1994, 495) nur hinsichtlich der beiden Fahrten wieder ein-
bezogen, bei denen es eine alkoholbedingte Fahruntüchtig-
keit für nicht erwiesen angesehen hat (Bd. II Bl. 73 d.A.).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann