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BGH Beschluss vom 06.05.1997 – 4 StR 195/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 4 StR 195/97 6. Mai 1997

in der Strafsache

gegen

Detiet s OD us SER dort geboren am GO : 95°. zur zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Strafausspruch,

2. soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird ver-

worfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sach-

Ar

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lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

l. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat schließt sich zur Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner

Antragsschrift vom 10. April 1997 an.

2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat "allgemein strafschärfend berücksichtig(t), daß der Angeklagte bereits zweimal wegen Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist" (UA 32). Ausweislich der Feststellungen zu den persönlichen-Verhältnissen des Angeklagten hat das Schwurgericht damit auch jene aus der damaligen DDR stammende Verurteilung herangezogen, von der es im Urteil heißt: "Im Zeitraum 1984 bis 1986, genau erinnert der Angeklagte ... das nicht, wurde er wegen eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts zu einer - wie er meint - eineinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt" (UA 4). Dabei hat es jedoch nicht erkennbar bedacht, daß diese Verurteilung möglicherweise nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden durfte. Wie den Angaben im Urteil zum Auszug aus dem Bundeszentralregister entnommen werden kann, ist darin die genannte Verurteilung nicht eingetragen. Dies legt die Annahme nahe, daß die Verurteilung - abweichend von § 64 a Abs. 2 BZRG - gemäß Absatz 3 der Vorschrift nicht in das Bundeszentralregister übernommen worden ist. Durch Anfügung des neuen

I

Satz 2 in § 64 a Abs. 3 BZRG durch Art. 3 des Gesetzes zur Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I 818) ist das Verwertungsverbot des § 51 BZRG auf die nicht übernommenen Verurteilungen erstreckt worden. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Der Senat kann auch nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, daß ohne Berücksichtigung jener früheren Ver-

urteilung die Strafe niedriger ausgefallen wäre.

3. Darüber hinaus ist der Rechtsfolgenausspruch insoweit aufzuheben, als das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) nicht angeordnet hat. Das Schwurgericht hat es versäumt, die Anordnung einer solchen Maßregel überhaupt zu prüfen. Dies stellt hier einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Man-

gel dar.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 6). Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt. Nach den Feststellungen zu dem langjährigen Alkoholmißbrauch durch den Angeklagten, seiner bisherigen Straffälligkeit und der jetzt abgeurteilten, unter erheblichem Alkoholeinfluß begangenen Tat drängte sich diese Prüfung auf (Senatsbeschluß vom 7. Januar 1997 - 4 StR 628/96 - m.w.N.). Bereits während seiner Ausbildungszeit nahm der Angeklagte "in nicht unerheblichem Maße alkoholische Getränke, meist Bier und Schnaps, zu sich und steigerte in der Folgezeit sein Trinkverhalten" (UA 3), was schließlich 1980 zu seiner Entlassung aus dem Betrieb führte. Seinen starken Alkoholkonsum setzte der Angeklagte auch nach

einer Haftentlassung fort. Er "steigerte seinen Alkoholkonsum kontinuierlich" in den Jahren, in denen er mit seiner

Bekannten zusammenlebte, wobei es während dieser Beziehung

"zu wiederholten körperlichen Übergriffen des dann stark angetrunkenen Angeklagten" kam (UA 5). Der Angeklagte schätzt sich auch selbst als Alkoholiker ein. In der ersten Jahreshälfte 1986 unterzog er sich drei Entgiftungsbehandlungen.

Ungeachtet dessen setzte er - neben Medikamentenmißbrauch - seinen Alkoholkonsum unvermindert fort. Am Tattage trank er zusammen mit zwei Mitbewohnern vier Flaschen Korn, 14 Dosen

Bier und eine Flasche Wein aus.

Damit sprechen im Zusammenhang mit der erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit zahlreiche Umstände für das Vorliegen eines Hanges im Sinne des S§ 64 Abs. 1 StGB. Auch liegt es nahe, daß die Tat, bei der der Angeklagte nach einem kurzen Streitgespräch mit seinem Mitbewohner und Zechkumpan plötzlich sein Messer zog und auf den Geschädigten einstach, in ursächlichem Zusammenhang mit der Alkoholisierung steht. Unter diesen Umständen bestehen auch genügend Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB. Den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, daß bei dem Angeklagten eine Unterbringung deshalb zu unterbleiben hätte, weil keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578). Deshalb war eine Auseinandersetzung mit der Frage der Unterbringung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich.

Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Angeklagte hat die

Nichtanwendung des S 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362; BGHR StGB § 64 Ablehnung 9 und 10).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann