Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.01.1997 – 4 StR 628/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Tr
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
Rüdiger IB aus SEE, dort geboren am EEE °53. zur zeit in Haft,
wegen versuchten Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 1996 im Rechtsfolgenausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Urteilsfeststellungen versuchte der zur Tatzeit alkoholbedingt erheblich vermindert schuldfähige (§ 21 StGB) Angeklagte einer 84jährigen Frau, nachdem er sie vergebens um Geld "angebettelt" hatte, ihre Handtasche zu entreißen. Da die Geschädigte "die Tasche krampfhaft festhielt" und sich einen Teil des Trageriemens um die Hand gewickelt hatte, gelang ihm dies jedoch nicht. Der Angeklagte konnte von Passamten überwältigt und der Polizei übergeben
werden.
2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprü-
fung nicht stand.
a) Der Strafausspruch muß bereits deswegen aufgehoben werden, weil das Landgericht bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht berücksichtigt hat, daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist und dieser Umstand - das Vorliegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes "Versuch" - sowohl das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB) rechtfertigen als auch zu einer Strafrahmenverschiebung nach den SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB führen kann (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Prüfungspflicht 1; Strafrahmenwahl 1, 2, 5).
Darüber hinaus begegnet auch die zu Lasten des Angeklagten angeführte Erwägung, es handele sich bei ihm "um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher" (UA 12),- durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der abgeurteilten Tat handelte es sich ersichtlich um eine alkohol- und situationsbedingte Spontantat, die, auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten, einen Rückschluß darauf, daß der Angeklagte
einen "unverbesserlichen" Hang zu Straftaten - im Sinne eines kriminellen "eingeschliffenen Verhaltensmusters" (vgl. BGH NStZ 1988, 496) - hat, nicht zuläßt.
Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.
b) Wie die Revision zu Recht beanstandet, hat das Landgericht nicht erörtert, ob eine Maßregel gemäß § 64 StGB anzuordnen ist. Nach den Feststellungen zu dem langjährigen Alkoholmißbrauch durch den Angeklagten (UA 3, 11), seiner bisherigen Straffälligkeit unter alkoholischer Beeinflussung (UA 6, 12) und der jetzt abgeurteilten, wiederum unter Alkoholeinfluß begangenen Tat drängte sich diese Prüfung jedoch auf (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4, 6; BGH Stv 1995, 635). Der Umstand, daß der Angeklagte bereits zwei Therapien abgebrochen hat (UA 3), muß - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Dezember 1996 - einer Erfolgsaussicht der Maßregel (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) nicht entgegenstehen. Möglicherweise können diese Erfahrungen für den therapiewilligen Angeklagten sogar eine zusätzliche Motivation sein, die sich in einer Behandlung positiv auswirkt (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 473/96). Die neu entscheidende Strafkammer wird dies zu prüfen haben. Einer etwaigen Anordnung der Unterbringung stünde nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).
Die Sache bedarf somit insgesamt hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs neuer Verhandlung und Entscheidung.
Meyer-Goßner Richter am BGH Dr. Steindorf Maatz ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Meyer-Goßner
Kuckein Solin-Stojanovic