Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 30.04.1997 – 5 StR 189/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 30. April 1997 in der Strafsache gegen
OD SHE. geboren am ED 195 ir CD.
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1997 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. November 1996 nach $S 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, hat jedoch zum Rechtsfolgenausspruch mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht berücksichtigt straferschwerend, "daß der Angeklagte in dem Zeitraum, in dem er sich nunmehr in den alten Bundesländern aufgehalten hat (das heißt seit 1989/90), bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei bei diesen Taten der Alkoholmißbrauch des Angeklagten Jeweils eine Rolle gespielt hat"
(UA S. 11). Hierbei handelt es sich nach den Feststellungen um zwei im August und September 1994 gegen den Angeklagten wegen Straßenverkehrsdelikten ergangene Strafbefehle, deren Strafen später auf eine Gesamtgeldstrafe zurückgeführt worden sind. Tatzeit für die erste hier abgeurteilte Tat war Dezember 1993, die beiden anderen Taten wurden im Laufe des Jahres 1994, möglicherweise vor der ersten Vorverurteilung des Angeklagten, begangen. Im Blick darauf ist die strafschärfende Berücksichtigüng jener anderweitigen Verurteilungen kaum nachvollziehbar; vielmehr hätte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden müssen, daß er bei Begehung der Taten nicht vorbestraft war. Daß der Mangel sich auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt hat, läßt sich nicht sicher ausschlie-Ben. Deren Aufhebung entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
Unter Berücksichtigung bisheriger Unbestraftheit des Angeklagten wird auch über die Frage der Strafaussetzung neu zu befinden sein. Bei der nach S 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung wird der neue Tatrichter auch darauf Bedacht zu nehmen haben, daß keine der Einzelstrafen die Jah-
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resgrenze des § 56 Abs. 1 StGB überschreitet (vgl. BGHSt 29, 370; BGHR StGB S 56 Abs. 2 Begründungserfordernis 1, 2; Gesamtwürdigung, unzureichende 7).
Angesichts der Feststellungen zur Alkoholkrankheit des Angeklagten, der bereits vor Begehung der Taten wegen Alkoholmißbrauchs einmal aus einem Arbeitsverhältnis entlassen worden war und nach den Feststellungen bei Begehung aller drei Taten erheblich alkoholisiert war, wird die Frage seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach
S 64 StGB, für den Fall möglicher Strafaussetzung gegebenenfalls in Verbindung mit § 67b StGB, ausdrücklich zu erörtern sein. Daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv feststellbar, sondern nur nicht auszuschließen sind, ist für den Maßregelausspruch nach S 64 StGB - anders als bei S 63 StGB - nicht erheblich (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 m.w.N.).
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