Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 23.10.1997 – 1 StR 569/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 569/97 vom
23. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober
1997 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. Mai 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Überlingen vom 23. Dezember 1993 verhängten Geldstrafe und der durch Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 13. Oktober 1993 verhängten Einzelstrafen aus diesem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
verurteilt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur zum
Strafausspruch Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch
wendet, bleibt sie aus den vom Generalbundesanwalt in sei-
nem Antrag vom 15. September 1997 zutreffend dargelegten
Gründen erfolglos. 2. Der Strafausspruch kann indes keinen Bestand haben.
Hierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner vorer-
wähnten Antragsschrift u.a. aus:
"Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat der Tatrichter dargelegt, daß sich 'vor allem die zahlreichen Vorstrafen' zum Nachteil des Angeklagten auswirkten, wobei er betont hat, daß es sich 'in drei Fällen
um einschlägige Vorverurteilungen' handelte.
Bei diesen Ausführungen hat der Tatrichter nicht bedacht, daß die hier zur Aburteilung stehende Tat bereits am 12. August 1993 begangen wurde. Zu diesem Zeitpunkt lagen gegen den Angeklagten lediglich die Urteile des Amtsgerichts Bad-Waldsee vom 22. September 1983 (Nr. 1) und des Landgerichts Heilbronn vom
13. Februar 1990 (Nr. 2) als Vorstrafen vor. Die übrigen vier Verurteilungen sind erst nach dem 12. August 1993 und zwar am 13. Oktober 1993 durch das Amtsgericht Ravensburg (Nr. 3), am 23. Dezember 1993 (Nr. 4) und am 14. Dezember 1994 (Nr. 5) jeweils durch das Amtsgericht Überlingen und am 20. Dezember 1994 durch das Landgericht Ravensburg (Nr. 6) ergangen. Einschlägig vorbestraft war der Angeklagte daher bei Tatbegehung nicht. Folgerichtig hat die Strafkammer daher auch mit den Strafen aus den Erkenntnissen des Amtsgerichts Ravensburg vom 13. Oktober 1993 (Nr. 3) und des Amtsgerichts Überlingen vom 23. Dezember 1993 (Nr. 4)
eine Gesamtstrafe gebildet. Der Tatrichter hat somit
die Verurteilungen wegen Betruges (Nr. 3, 4, 5) sowie die Verurteilung durch das Landgericht Ravensburg vom 20. Dezember 1994 (Nr. 6) strafschärfend gewertet, obwohl diese im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht ergangen waren und daher ihre Warnfunktion bei Begehung der jetzt abzuurteilenden Tat noch nicht entfalten konnten. Das ist rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluß vom 30. April 1997 - 5 StR 189/97; zur Warnfunktion einer früheren Verurteilung vgl. auch BGH, Beschluß vom
3. Juni 1997 - 1 StR 183/97, zur Aufnahme in BGHSt be-
stimmt).
Zwar muß der Tatrichter bei der Festsetzung der Strafen nicht außer acht lassen, daß der Täter vor oder nach der Tat weitere Straftaten begangen hat, wenn diese entsprechende Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat und die Einstellung des Täters zulassen (BCH bei Theune NStZ 1986, 158; Tröndle StGB 48. Aufl. $S 46 Rdn. 28, Schäfer, Praxis der Strafzumessung,
Rdn. 298). Die Strafkammer hat hier jedoch, wie die Formulierungen bei der Strafzumessung zeigen, nicht auf das Vor- oder Nach-Tatverhalten des Angeklagten, sondern maßgeblich auf die angeblichen Vor-Strafen und damit auf die in Wirklichkeit nicht bestehende Warnfunktion der nachträglichen Erkenntnisse abgestellt. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil der Tatrichter insbesondere den einschlägigen Verurteilungen wegen Betruges maßgebliche Bedeutung
beigemessen hat."
Dem tritt der Senat bei.
Die zu neuer Entscheidung berufene Strafkammer wird Gelegenheit haben, bei erneuter Gesamtstrafenbildung die Tatzeiten der Taten aus den Urteilen mitzuteilen, deren Strafen einbezogen werden sollen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen einbezogene 1). Außerdem müssen die Ur-
teilsgründe erkennen lassen, daß die einbezogenen Strafen
noch nicht erledigt sind.
Maul Ulsamer Granderath
Brüning Landau