Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 15.04.1997 – 4 StR 126/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. April 1997 in der Strafsache

gegen

Günter vB aus SEE, geboren am GE 1967 in Ho,

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

er

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. September 1996 dahin geändert, daß die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

ausgesetzt wird. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der

Staatskasse auferlegt. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat im wesentlichen Erfolg. Dem Angeklagten ist Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren.

Die Erwägungen der Strafkammer vermögen die Verneinung einer günstigen Sozialprognose nicht zu rechtfertigen. Das Landgericht berücksichtigt nicht, daß der geständige Angeklagte zum ersten Mal zu einer - geringfügigen - Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, daß er bereits mehr als die Hälfte dieser Strafe durch die Vollstreckung von Untersuchungshaft verbüßt und daß ihn die Untersuchungshaft besonders getroffen hat (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14, 23). Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der übrigen Feststellungen, die einer Ergänzung nicht bedürfen, kommt hier allein eine Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht. Der Senat kann daher diese Sachentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1

StPO selbst treffen.

Die Festsetzung der Bewährungszeit (§ 56 a StGB), die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§§ 56 b ff. StGB) und die Belehrung des Angeklagten nach § 268 a StPO ist Sache des Tatgerichts (vgl. BGH wistra 1992, 22, 23).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Zwar hat der Angeklagte den Rechtsfolgenausspruch insgesamt angefochten; im wesentlichen erstrebte er aber die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Dieses Ziel hat er erreicht, so daß es billig erscheint, der

Staatskasse die gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovic