Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 19.10.1995 – 4 StR 570/95

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

19. Oktober 1995 in der Strafsache

gegen

Fouad AGD 0 EB „cu: DE. seboren am GEB 957 in ni (Marokko), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Oktober 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Mai 1995 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in 9 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben und Abgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren drei Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo.

l. Nach den Feststellungen betrieben der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte BB seit März 1994 gemeinsam einen "schwunghaften Drogenhandel" mit insgesamt mehr als einem Kilogramm Heroin. BEE prachte jeweils Heroin aus den Niederlanden nach Deutschland in die Wohnung des Angeklagten, der anschließend den größten Teil gewinnbringend verkaufte und die übrige Menge unentgeltlich an seine Freundin abgab. Im Fall II. 9. der Urteilsgründe konnte das Rauschgift jedoch noch vor der Übergabe an den Angeklagten sichergestellt werden.

Die Verurteilung des Angeklagten in diesem letzten Fall hält hinsichtlich der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Abgabe von Betäubungsmitteln ist die Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Sie liegt erst vor, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Droge so übertragen wird, daß der Empfänger sie nach Belieben verbrauchen oder weitergeben kann (vgl. BGH StV 1991, 208, 209). Daran fehlt es hier; denn der Angeklagte war zu einer Weitergabe eines Teils des Heroins an seine Freundin nicht mehr in der Lage, weil das Rauschgift bereits vor der Übergabe an ihn sichergestellt worden war,

2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Abgabe von Betäubungsmitteln neben der Einfuhr von und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht entscheidend ins Gewicht fällt und die Strafkammer stets zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß er "einen erheblichen Teil der Drogen ohne Gewinnerzielung abgegeben hatte, wodurch der weniger verwerfliche Tatbestand der Abgabe erfüllt wurde".

3, Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hier ausnahmsweise trotz der nur formelhaften Begründung der mehr als dreifach erhöhten Einsatzstrafe bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer die für die Gesamtstrafenbildung bestimmenden Umstände (vgl. BGHSt 24, 268, 269; BGHR StGB 8 54 Abs. 1 Bemessung 5 und 7) übersehen haben könnte, da sie diese schon bei der Begründung der Einzelstrafen gewürdigt hat (vgl. UA 30).

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Kuckein Solin-Stojanovic