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BGH Urteil vom 04.05.1995 – 5 StR 66/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 5 _ StR 66/95 URTEIL vom 4. Mai 1995

in der Strafsache gegen

Lukas Turan GC EEE aus Bei geboren am MEEE> 1972 in vg (Türkei),

wegen gefährlicher Körperverletzung

N)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Dr. Schäfer Basdorf als beisitzende Richter,

Richter am Kammergericht > eiz>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. >

als Verteidiger,

Justizangestellte «a

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 1994 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt.

Die hiergegen gerichtete, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge - die vom Generalbundesanwalt vertreten wird - Erfolg; auf die Zulässigkeit der darüber hinaus erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

Los

Im Sommer 1993 fuhr der Angeklagte in Begleitung seines gleichaltrigen Freundes Din von Berlin nach Brüssel, um seinen Schwager Israel Kg» zur Rede zu stellen und diesem wegen vorangegangener streitiger Auseinandersetzungen mit anderen Verwandten des Angeklagten eine Abreibung zu erteilen. In den frühen Morgenstunden des 23. Ju-

li 1993 trafen der Angeklagte und Deiiiie auf Israel KW, der mit mehreren Freunden aus einem Lokal kam. Als dieser des Angeklagten ansichtig wurde, flüchtete er in seinen PKW. Der Angeklagte folgte ihm, zerstörte mit einem von ihm mitgeführten 40 cm langen Messerschärfer die Seitenscheibe des PKW und schlug sodann mit dem Messerschärfer mehrfach in Richtung seines Schwagers, wobei er diesen zumindest einmal traf. Daraufhin flüchtete Israel KO |) auf die gegenüberliegende Straßenseite. Dort holte ihn der Angeklagte ein; er ging mit Fäusten auf seinen Schwager los. In diese tätliche Auseinandersetzung griff nunmehr auch Dg> EB zusunsten des Angeklagten ein. Israel Kg» ging zu Boden; kurz darauf wurde er von einem Geschoß tödlich getroffen. Das Landgericht hat nicht klären können, "wie und durch wen das geschah."

2. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilgründe ist allerdings die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der tödliche Schuß entweder vom Angeklagten oder von seinem Begleiter Di angegeben worden ist. Das Landgericht hat sich indes an einer Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags gehindert gesehen, weil es angesichts wechselnder Einlassungen und gegenseitiger Belastungen beider an der Tat Beteiligten weder fest-

zustellen vermochte, wer von beiden "die Waffe oder das Schießgerät in der Hand hatte, als der Schuß fiel", noch sich die Überzeugung von einer mittäterschaftlichen Begehung der Tat hat verschaffen können. Es sei zudem nicht festzustellen, wie es zu dem tödlichen Schuß gekommen sei, insbesondere "ob sich der Schuß bei der körperlichen Einwirkung des Angeklagten und Dieb auf Israel K@EB versehentlich gelöst haben" könnte.

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht den Angeklagten im Hinblick auf die gemeinschaftliche Begehung und den Einsatz des Messerschärfers wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß $S 223,

223a StGB verurteilt.

3, Zu Recht wendet der Generalbundesanwalt dagegen ein, das Landgericht habe den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß S 226 StGB völlig außer acht gelassen. Zwar vermag der Senat dem Urteil (UA S. 13, 14) nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte, sofern er nicht selbst der Schütze war, jedenfalls vor Beginn der Tätlichkeiten von der Existenz einer von Di» mitgeführten Schußwaffe wußte. Immerhin hat der Angeklagte selbst von einem Schießkugelschreiber berichtet, den DW im Besitz gehabt und ihm kurz gezeigt haben soll. Da ein solches Schießgerät als Tatwaffe in Betracht kommt (UA S. 13), hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit dieser Aussage bedurft. Insoweit läßt das Urteil bereits eine erschöpfende und nachvollziehbare würdigung der Einlassung des Angeklagten vermissen (vgl. G. Schäfer, StV 1995, 147, 151). Es wird we-

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-05-04/5-str-66-95-2#rd_9

der mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte nach seiner Aussage Kenntnis von einem solchen Schießgerät erlangt hatte, noch lassen die landgerichtlichen Ausführungen erkennen, wie der Tatrichter diese Angaben bewertet und warum er ihnen im Ergebnis keine Bedeutung beimißt.

Da die Beweiswürdigung insoweit lückenhaft ist, kann nicht überprüft werden, ob das Landgericht auf der Grundlage sachlich-rechtlich einwandfreier Überlegungen zum Schuldspruch wegen nur gefährlicher Körperverletzung gelangt ist. Wußte der Angeklagte nämlich, daß sein Mitstreiter Dee eine Waffe bei sich hatte, so drängte es sich nach jeder vom Landgericht für möglich gehaltenen Sachverhaltsvariante auf (naheliegend auf wahldeutiger Feststellung), zumindest eine - auch dem Angeklagten zurechenbare - Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht zu ziehen. Dies gilt ohnehin für den Fall, daß er die Waffe bei der Auseinandersetzung selbst führte, und es dabei versehentlich zur Auslösung des tödlichen Schusses kam. Führte aber Dei» die Waffe, so mußte der Angeklagte in einer von ihm voraussehbar nicht zu beherrschenden Kampfsituation mit der Möglichkeit rechnen, daß die Waffe zum Einsatz kommen könnte. Dies galt umso mehr, als der Angeklagte befürchtete (UA S. 6), daß sein Schwager Israel Kg> von einer möglicherweise mitgeführten Schußwaffe seinerseits Gebrauch machen könnte (vgl. im übrigen BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 1 StR 507/93 -; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1994 - 5 StR 583/94 -).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird dadurch Gelegenheit zur erneuten Prüfung haben, ob der von der Staatsanwaltschaft nach § 154a StPO eingestellte Tatvorwurf des Raufhandels nach $S 227 StGB in das Verfahren wieder einzubeziehen ist

(s 154a Abs. 3 StPO).

Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Basdorf