Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 05.02.1997 – 2 StR 23/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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53 E38
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5, Februar 1997
in der Strafsache
gegen
Jörg KU, ohne festen Wohnsitz, geboren am
GEEEEEED 197: in kg, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
N
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Septem-
ber 1996 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, daß er auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung ist allerdings nicht gemäß S 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt worden. Sie ist trotzdem wirksam, sie nimmt lediglich nicht an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (vgl. § 274 StPO) teil. Bedenken gegen die Richtigkeit des Vermerks, der ein wesentliches Beweisanzeichen für den Rechtsmittelverzicht ist (BGH, Beschlüsse vom 26. April 1994 - 5 StR 155/94 und vom 23. August 1995 - 2 StR 415/95), bestehen aber nicht. Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. BGHR StPO S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1; 9; 12 und 15). Gründe, die ausnahms-
weise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten
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führen können, werden vom Angeklagten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Im übrigen ist das Rechtsmittel auch deswegen unzulässig, weil es nicht in der Frist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt und nicht in der Frist des
§ 345 StPO begründet worden ist.
Jähnke Theune Niemöller
Detter Otten