Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 31.01.1997 – 2 StR 651/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Die Gewalt braucht sich nicht gegen die als Mißbrauchsopfer ausersehene Person selbst zu richten; es genügt vielmehr, daß der Täter sie mit dem Ziel des sexuellen Mißbrauchs unmittelbar gegen einen Dritten ausübt, der ihm zum Schutz des Opfers entgegentritt.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

StGB 1975 S 178

Die Gewalt braucht sich nicht gegen die als Mißbrauchsopfer ausersehene Person selbst zu richten; es genügt vielmehr, daß der Täter sie mit dem Ziel des sexuellen Mißbrauchs unmittelbar gegen einen Dritten ausübt, der ihm zum Schutz

des Opfers entgegentritt.

BGH, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 2 StR 651/96 - LG Erfurt

B7

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Duck

von

31. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Halife > EB aus ER, geboren am EEE

1970 in Mu Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexueller Nötigung, Körperverletzung u. a.

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. Juni 1996

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexueller NÖö-

tigung schuldig ist,

2. im Ausspruch der Einzelstrafen wegen des Sexualdelikts und der - zeitlich - zweiten Körperverletzung sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Pa

Gründe§

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie ein Klappmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sach-

lichen Rechts. II.

1. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Das Landgericht hat angenommen, die gegen das Kind verübte Sexualstraftat und die zeitlich zweite Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau seien zwei Taten (§ 53 StGB). Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Festgestellt ist: Als der Angeklagte sein erregtes Glied in der Gesäßspalte seiner sechs Jahre alten Stieftochter weiterhin heftig hin und her bewegte, obgleich sie vor Schmerzen laut aufschrie, sprang seine Ehefrau auf und lief zu ihm hin, um dem Kind zu helfen. Daraufhin schlug der Angeklagte seiner Ehefrau mindestens einmal mit der Faust so stark ins Gesicht, daß sie einen Nasenbeinbruch erlitt. Dies tat er, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen

ist, in der Absicht, sich nicht an der Fortsetzung seines

Tuns hindern zu lassen.

Bei dieser Sachlage besteht zwischen der Sexualstraftat zum Nachteil des Kindes und der gegen die Ehefrau begangenen Körperverletzung Tateinheit (s 52 StGB). Der die Körperverletzung (§ 223 StGB) bewirkende Faustschlag, den der Angeklagte seiner Ehefrau versetzte, um ihr Eingreifen zugunsten der Tochter zu unterbinden, war Ausübung von Gewalt und insofern zugleich Teil der tatbestandsmäßigen Handlung im Rahmen der gegen das Kind verübten sexuellen Nötigung (S 178 StGB). Die Gewalt braucht sich, um den Tatbestand der sexuellen Nötigung zu erfüllen, nicht unmittelbar gegen die sexuell zu mißbrauchende Person selbst zu richten; es genügt vielmehr, daß der Täter sie mit dem Ziel, das Opfer sexuell zu mißbrauchen, unmittelbar gegen einen Dritten ausübt, der ihm zum Schutz des Opfers entgegentritt, um die Ausführung der Tat zu verhindern. Auch in solchem Fall setzt der Täter, indem er Gewalt gegen den zur Verteidigung des Opfers eingreifenden Dritten anwendet, das Opfer selbst jener Zwangswirkung aus, die als Nötigung den Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt (str., wie hier: Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. $S 177 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl.

s 177 Rdn. 4; Lackner, StGB 21. Aufl. S 177 Rdn. 4; Wolter NStZ 1985, 245, 250 f; anders etwa: Horn in SK 5. Aufl.

S$S 178 Rdn. 10, jeweils m. w. N.). Die Gegenauffassung würde den strafrechtlichen Schutz des von sexuellen Angriffen bedrohten Opfers sinnwidrig verkürzen, ohne daß dies vom Wortlaut des Gesetzes geboten wäre. Es kann nicht darauf ankommen, ob der Täter unter Gewaltanwendung dem Opfer etwa einen von ihm selbst zur Verteidigung gebrauchten Gegenstand (etwa

eine Waffe) entwindet oder ob er gewaltsam das Hindernis ausräumt, das sich ihm in der Person eines zum Schutz des Opfers eingreifenden, den Angriff abwehrenden, also Nothilfe übenden Dritten entgegenstellt. Der Bundesgerichtshof ist schon in Vergewaltigungsfällen davon ausgegangen, daß auch die unmittelbar gegen einen Dritten gerichtete Gewalt das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 177 StGB erfüllt, wenn der Täter damit das Ziel verfolgt, den Dritten als ein der Ausführung seines sexuellen Vorhabens entgegenstehendes Hindernis zu beseitigen (BGH, Urteil vom 11. April 1961

- 1 StR 65/61: Schüsse auf einen Motorradfahrer, um sich des auf dem Soziussitz mitfahrenden Mädchens sexuell zu bemächtigen; BGH bei Dallinger MDR 1966, 893: Beilhieb gegen einen Mann, um die neben ihm liegende Frau sexuell mißbrauchen zu

können; zur Drohung gegen nahestehende Dritte BGH NStZ 1994, 31).

Für den Tatbestand der sexuellen Nötigung ($S 178 StGB) kann nichts anderes gelten. Ebensowenig begründet es einen rechtlich erheblichen Unterschied, ob der Täter - wie in den erwähnten Fällen - gewaltsam gegen eine dem Opfer bereits zur Seite stehende Person, etwa einen Begleiter, vorgeht oder ob er - wie hier - Gewalt gegen jemanden anwendet, der erst noch hinzueilt, um dem Opfer gegen sexuelle Übergriffe des Täters (oder deren drohende Fortsetzung) Beistand zu leisten. Schließlich kommt es insoweit nicht einmal darauf an, ob der zugunsten des Opfers eingreifende Dritte, wie dies allerdings im vorliegenden Fall zutrifft, eine ihm nahestehende Person ist (zutreffend: Wolter aaO), solange er nur die Schutzfunktion tatsächlich ausübt, die ihn aus der

Sicht des Täters zum Hindernis für die Ausführung seines

Vorhabens macht.

Da es sich mithin um eine einzige, beide Strafgesetze (SS 178, 223 StGB) verletzende Tat handelt, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den veränderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen wie auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Diese

müssen neu festgesetzt werden.

2. Die weitergehende Revision ist unbegründet. Der Schuldspruch wegen der zeitlich ersten Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen der zeitlich letzten Körperverletzung weist keine Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für die zugehörigen Einzelstrafaussprüche und die Einziehungsanordnung. Die Feststellungen können sämtlich auf-

rechterhalten bleiben. Jähnke Theune Niemöller

Bode Rothfuß