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BGH Entscheidung vom 11.04.1961 – 1 StR 65/61

1. Strafsenat

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1 StR 65/51 2120 094

Im nanmnen des Volkes

In der Sträfsacre gegen

il. den Spengler Franz 5 aus R Kreis AB, seboren am 941 inH CSR,

2. den Metzger M EEE aus W ‚Kreis "u geboren am eiiien 1941 in, Wi 3 Kreis A ;

beide zur Zeit in Untersucnungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangustellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts insbach (Jugendkammer) vom 13. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und kntscheidung, auch über die Kosten der «echismittel, an üas Landgericht zurückverwiesen.

Von Kechts wegen

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Die Angeklagten wollten in der Nacht auf den 6.Juni 1960 drei ihnen unbekannte Mädchen auf der Heimkehr von einer Tanzveranstaltung im Walde abpassen und notfalls gewaltsam oder durch Drohungen den Geschlechtsverkehr erzwingen. Sie verabredeten für den Fall, daß die Mädchen von Burschen »egleitet würden, zuerst die Begleiter anzugreifen und zu verjagen oder wehrlos zu machen, um sich dann der Mädchen zu bemächtigen. Als sie sahen, daß eines der Mädchen von einem Burschen auf dessen Motorrad mitgenommen wurde, fuhren sie rasch zu der für den Überfall vorgesehenen Stelle voraus und legten sich dort auf die Lauer. Si hatte einen geladenen Revolver bei sich, den er hervorzog und seinem Komplicen zeigte. Beide waren sich darüber einig, daß SW auf den Motorradfanrer schießen sollte. Als das Motorrad herangekommen war, schoß SB nit vorgestrecktem Arm in Höhe des Fahrers unmittelbar vor das kotorrad. Ein zweiter Schuß, den er sofort darauf abdrückte, löste sich nicht. Anschließend gab er in unmittelbarer Folge noch zwei Schüsse in Richtung auf das Hotorrad ab, dessen Fahrer ohne anzu.äalten weiterfuhr. Kein Schuß traf. Anschließend gelang es drei weiteren nach-Kommenden Burschen, welche die Schüsse gehört hatten, die Angeklagten zu stellen, zu überwältigen und Sg sen Revolver mit Munition abzunehmen.

Die Jugendkanmer hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes und Verabredung zu einem Verbrechen der Notzucnt, sD außerdem wegen Führens einer Waffe ohne haffenschein zu je drei Jahren Jugenästrafe verurteilt. Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt, der Argeklagte SED Linsichtlich des Waffenvergehens unter Beschränkung auf das Strafmaß.

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I. Da die kevisionen mit der Sachrüge durchgreifen, bedarf es eines Zingehens auf die durchweg unbegründeten Aufklärungsrügen nicht. Die Angeklagten werden bei der neuen Verhandlung Gelegenheit zu entsprechenden Beweisamträgen haben.

II. Was die Revisionen im einzelnen zur Sachrüge vorbringen, geht ebenfalls weitgehend fehl.

Die Verurteilung wegen versuchten Hordes wird von den Feststellungen getragen. Die Angeklagten rechneten damit, daß der Motorradfahrer durch den Beschaß! tödlich getroffen werden könnte und billigten diesen Erfolg. Mg wollte die Tat SD: als seine eigene. Beide handelten mit dem Ziel, durch die Ausschaltung des hinderlichen Beschützers eine andere ‚traftat, nämlich ein Verbrechen der Notzucht zu ermöglichen. Dabei macht es für die Anwendung dieses latbestandsmerkmals des § 211 StGB keinen Unterschied, daß dieses Verbrechen sicn gegen eine andere Person als gegen das Opfer des Mordanschlags richtete. Außerdem handelten sie heimtückisch, da sie den Angriff gegen den völlig ahnungslosen ılotorradfahrer aus dem Hinterhalt führten. Daß sie in einem irgendwie gearteten Vertrauensverhältnis zu dem Opfer standen, ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Heintücke nicht erforderlich (BGHSt 7, 218). Handeln aus einem niedrigen Beweggrund im Sinne des ersten Halbsatzes des % 211 Abs. 2 StGB hat das Landgericht nicht angenommen. Was die Revisionen dazu sagen, geht deshalb ins Leere. Wenn die Beschwerdeführer meinen sollten, der Tatbestand des Mordes erfordere auch dann, also zusätzlich ein Handeln aus niedrigen Beweggründen, wenn eines der im zweiten Halbsatz des § 211 Abs. 2 StGB genannten Merkmale vorliegt; so ist das abwegig.

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Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat die Jugendkanmer zutreffend verneint. Kit der Abgabe üer Schüsse auf den ersten Motorradfahrer war der Versuch, auf den das Landgericht die Verurteilung der Angeklagten gestützt hat, beendet. Daß er scheiterte, war nicht die Folge einer eigenen Tätigkeit der Angeklagten, die auf eine Abwendung des Erfolges abzielte. Wenn die Angeklagten anschließend - möglicherweise aus besserer linsicht - von der Weiterverfolgung ihres Tätplanes, nämlich von einem Angriff auf die nachkommenden weiteren Straßenpassamten absahen, so konnte die bereits begangene Tat aamit nicht mehr ungeschehen gemacht werden.

III. Dagegen sehen die Revisionen mit Recnt einen sachlichrechtlichen Mangel darin, daß die Jugendkammer statt einer mit dem versuchten Mord in Tateinheit stienenden versuchten Notzucht ein selbständiges Verorechen der Verabredung einer Notzucht gemäß §§ 49 a, 177 StGB angenommen hat. Da die Angeklagten mit dem Auflauern der Opfer und der Abgabe der Schüsse auf den Motorradfahrer mit der Ausführung des verabredeten Verbrechensplanes begonnen hatten, war § 49 a StGB nicht mehr anwendbar (BGESt 14, 378). Andererseits ist es unrichtig, wenn das Landgericht in diesem Tun der Angeklagten nicht bereits einen Anfang der Ausführung des geplanten Notzuchtverbprechens gesehen hat; denn der Versuch setzt nur voraus, daß die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt werden, so daß die Herbeiführung des vom Gesetz mißbillisten Erfolges in unmittelbarem Anschluß an die entfaltete Tätigkeit nahegerückt und eine unmittelbare Gefährdung des geschütztien Rechtsguts eingetreten ist (BGH LM Nr. 6 zu § 43 StGB). Das wäre nit dem Gelingen des Anschlags auf den Kotorradfanrer geschehen. Seine Mitfahrerin wäre in diesem Falle allein und ohne den Schuiz ihres Begleiters

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den beiden Angeklagten ausgeliefert gewesen. Diese bewußt herbeigeführte Gefährung hätte schon einen Teil der gewaltsamen Nötigung zum außerehelichen Beischlaf gebildet, die den Tatbestand der Notzucht ausmacht (vgl. BGHSt 3, 297)«

IV. Da Anklage und Eröffnungsbeschluß von der gleichen rechtsirrigen Betrachtungsweise wie das angefochtene Urteil ausgingen und ein Hinweis auf die mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) in der Tatsachen-: verhandlung unterblieben ist, sieht sich der Senat gehindert, den Schuldspruch im Sinne einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht von sich aus zu berichtigen. Das angefochtene Urteil muß deshalb auch hinsichtlich der an sich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen versuchten :lordas aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Vorderrichter zurückverwiesen werden. Unter diesen Umständen ist eine nähere Auseinandersetzung mit der nach Ansicht des Senats ebenfalls unbegründeten Beha.ptung der Revisionen entbehrlich, daß das Urteil verschiedene sachliche Widersprüche enthalte. Das Landgericht wird bei seiner auf Grund neuer Feststellungen zu treffenden zweiten Entscheidung Gelegenheit haben, solchen Bedenken durch entsprechende Darlegungen Rechnung zu tragen. Sollte es zu einem tatsächlichen Ergebnis gelangen, das nach dem Ausgeführten eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht zur Folge hätte, so käme ein ausdrücklicher Freispruch von dem Vorwurf der Verabredung eines Notzuchtsverbrechens entsprechend den in RGSt 62, 61 erörterten Grundsätzen nicht in Betracht.

V. Auch die von der Revision im Schuldspruch nicht angefochtene Verurteilung wegen Führens einer Waffe ohne Waffenschein (§ 25 Nr. 2 WaffenG) kann nicht bestehen

bleiben, Der Angeklagte Sb führte die Schußwafle auch, als or mit ihr auf dem Motorradfahrer feuerte. Dadurch wird Tateinneit mit dem versuchten Mord und der versuchten Notzucht für diesen Abschnitt des Dauerdelikts des Waffenführens begründet, die dann das Wafl’eenführen im ganzen einschließt. Daß SW die Pistole nicht gerade zum

Zwecke des erst später geplanten überfalls einsteckte, rechtfurtigt nicht die Annahme von Tatmehrheit (vgl. KGSt 66, 117).

Dr. Geier Dotterweich Seibert willms jiübner