Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 08.01.1997 – 3 StR 539/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 539/96

vom

8. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Blerim NEED aus EEE geboren am EEE 1972 in PO /Kosowo (Jugoslawien),

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 8. Januar 1997 gemäß SS 45, 46 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom

18. April 1996 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. April 1996 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen hat er am 23. April 1996 Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 25. Juli 1996 und nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat das Landgericht die Revision durch Beschluß vom 16. September 1996 wegen Fehlens einer Revisionsbegründung gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist dem Angeklagten am 26. September 1996 durch Niederlegung bei der Post (§ 37 Abs. 1 StPO, § 182 ZPO) zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers hat er am 17. Oktober 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellt und zugleich das Rechtsmittel mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge begründet.

Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig.

Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsamtrags, daß der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.Nw.). Da das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis beim Angeklagten in der Unkenntnis vom Fehlen einer Revisionsbegründung bestand, hätte er angeben müssen, wann er von dem Verwerfungsbeschluß Kenntnis erlangte. Denn von diesem Zeitpunkt an begann die Wochenfrist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 45 Abs. 1 StPO). Solche Angaben fehlen im Antragsschriftsatz, obwohl im Hinblick auf die bereits am 26. September 1996 erfolgte Zustellung besonderer Anlaß dafür bestand. Eine Nachholung der unterbliebenen Mitteilung ist jetzt, nachdem die Antragsfrist offen-

sichtlich abgelaufen ist, nicht mehr möglich.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach . Winkler