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BGH Beschluss vom 17.12.1996 – 5 StR 319/96

5. Strafsenat

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5_ StR 319/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. Dezember 1996 in der Strafsache gegen

Roland WB au ni, geboren am ED 1952 in DEE,

wegen sexueller Nötigung u.a.

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NE (EP

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1996 beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom

2. November 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch und im Teilfreispruch wie folgt gefaßt:

1. Der Angeklagte wird wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen {5 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in 138 Fällen, davon in 76 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes. (§ 176 Abs. 1 StGB) und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung (S 178 Abs. 1 StGB) sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in weiterer Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, § 22 StGB) verurteilt.

2. Im übrigen wird der Angeklagte freige-

sprochen.

II. Die weitergehende Revision wird nach Ss 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-

fen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener u. a. in 139 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Neufassung des Schuldspruchs und des Teilfreispruchs, bleibt jedoch im übrigen - und damit im wesentlichen - ohne

Erfolg.

1. Folgende sachlichrechtliche Fehler führen zu einer Änderung des Schuldspruchs:

a) Im Fall 2 ist nach den Feststellungen (UA S. 5) nicht ausgeschlossen, daß die Tat erst stattgefunden hat, als das Tatopfer bereits 14 Jahre alt war, so daß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB entfällt. Auf die für diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr bleibt das ohne Einfluß, weil diese Strafe die Mindeststrafe für die tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung nach § 178 Abs. 1 StGB ist.

b) Im Fall 6 ergeben die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte die in der Vorschrift des S 178 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Nötigungsmittel eingesetzt hätte, als er das Opfer "zwang" (UA S. 7), ihn manuell zu befriedigen. Zwar beging der Angeklagte in diesem Zusammenhang - wohl zuvor - eine versuchte Vergewaltigung, von der er mit strafbe-

freiender Wirkung zurückgetreten ist. Bei alledem findet der Tatrichter - insoweit rechtsfehlerfrei - eine Gewaltanwendung allein darin, daß der Angeklagte sich auf das Opfer legte und ihm dadurch ein Entkommen unmöglich machte (UA S. 17). Jedoch liegt es sehr fern und bedurfte gegebenenfalls der Darlegung, daß etwa diese bei der versuchten Vergewaltigung angewendete Gewalt auch Nötigungsmittel zur Herbeiführung der manuellen Befriedigung war.

Damit entfallen die tateinheitliche Erfüllung der Vorschrift des S 178 Abs. 1 StGB und die wegen dieses Falles verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Es verbleibt ein sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen nach

S 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Da der Tatrichter im Komplex 5 wegen 59 entsprechender Fälle jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt hat, schließt der Senat aus, daß der Tatrichter im Fall 6 bei zutreffender rechtlicher würdigung auf eine andere Strafe erkannt hätte. Deshalb setzt der Senat auch für diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten fest. Dies bleibt - angesichts einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und weiteren 138 Einzelfreiheitsstrafen - ohne Auswirkung auf die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.

c) Auch im Fall 7 (UA S. 7) hat der Angeklagte - tateinheitlich - die Voraussetzungen der Vorschrift des § 176 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Senat ändert auch insoweit den Schuldspruch. Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen dem nicht entgegen.

2. Im Fall 1 und im Komplex 3 (vier Fälle) hat das Landgericht zwar - zu Recht - einen sexuellen Mißbrauch eines Kindes nach $S 176 Abs. 1 StGB angenommen (UA S. 14, 15). dies aber nicht in den Urteilstenor aufgenommen. Insofern berichtigt der Senat den Urteilstenor.

3. Daß das Landgericht für alle Fälle des Schuldspruchs im Urteil durchgängig die Vorschrift des

Ss 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB heranzieht, ist zwar rechtsfehlerhaft, weil das Tatopfer nach den Feststellungen weder leibliches noch angenommenes Kind des Angeklagten war. Jedoch beschwert dies den Angeklagten nicht, weil in allen Fällen die Voraussetzungen des S 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie bereits in der Anklageschrift angenommen, gegeben waren.

4. Da der Urteilstenor im Teilfreispruch nicht alle Fälle umfaßt, hinsichtlich derer ein Freispruch geboten war (UA S. 10 £.), faßt der Senat auch den

Teilfreispruch neu.

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