Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 27.11.1996 – 2 StR 548/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 548/96
Alena
vom
27. November 1996 in der Strafsache
gegen
1. Rudolf H ED aus TOMB, dort geboren an. un
1966, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Jens St EB aus KoWEEB, geboren am ER.
1971 in PelB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. Christian Sch m | ohne festen Wohnsitz,
geboren am 9. EB 1971 in wi, zur zeit in
Untersuchungshaft,
4. Irmgard G En , geborene KB, aus Ko-WEB, dort geboren am MB. WEEEB 1957,
wegen schweren Raubes u. a.
N
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 27. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Hi, StB und Sch@B wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Juni 1996, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des
schweren Raubes schuldig sind.
Die weitergehenden Revisionen dieser Ange-
klagten werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten
seines Rechtsmittels.
II. Auf die Revision der Angeklagten G@EEEER wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Beihilfe zum Raub schuldig ist.
Der sie betreffende Strafausspruch wird
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten HE, StB und SchB wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, gegen die Angeklagte CWEEEEB wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit (Beihilfe zum) Raub eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-
hängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
1. Die Revisionen der Angeklagten HB, StB und Sch führen auf Grund der jeweils erhobenen Sachrügen zur Änderung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) hat keinen Bestand, weil die Angeklagten das Tatopfer erst geraume Zeit - mindestens 10 Minuten - nach Beendigung der Fahrt außerhalb seines PKWs überfielen, der Angriff mithin nicht mehr im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen stand und daher auch nicht die besondere Beziehung zum Straßenverkehr aufwies, wie sie der Tatbestand voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4
m. w. N.).
Die Strafaussprüche können gleichwohl bestehen bleiben. Sie finden ihre Grundlage im rechtsfehlerfrei bejahten Straftatbestand des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB), der denselben Regelstrafrahmen wie das ausgeschiedene Delikt hat. Da das Tatgericht die - zu Unrecht - angenommene Verwirklichung beider Straftatbestände nicht straferschwerend berücksichtigt hat, ist auszuschließen, daß es ohne die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mildere Strafen verhängt hätte. Die Strafaussprüche sind auch im übrigen frei von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten; insbesondere hat das Tatgericht bei den Angeklagten H@B und Sch@B erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angesichts ihrer den Wert von 2 o/oo nur unwesentlich übersteigenden Blutalkoholkonzentration zur
Tatzeit und der weiterhin zu berücksichtigenden Fallumstände
im Ergebnis zu Recht verneint.
2. Die Revision der Angeklagten CB hat teilweise Erfolg. Die von ihr erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist allerdings unzulässig, da die Revisionsbegründung kein Beweismittel bezeichnet, dessen sich das Tatgericht nach ihrer Meinung hätte bedienen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dagegen führt die Sachrüge - aus den bereits unter l. genannten Gründen - zum Wegfall der Verurteilung wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, so daß der geänderte Schuldspruch, der keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält, nur noch auf Beihilfe zum Raub
lautet.
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Der Strafausspruch ist infolge der Schuldspruchänderung aufzuheben. Ausgangspunkt für die wegen Beihilfe vorzunehmende Strafrahmenmilderung (SS 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB) war für das Tatgericht der Regelstrafrahmen des § 316 a StGB (Mindeststrafe 5 Jahre). Da der Regelstrafrahmen für - einfachen - Raub erheblich milder ist (Mindeststrafe 1 Jahr), läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die ohne die Annahme eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer verhängte Strafe (noch) geringer ausgefallen wäre. Der Senat hebt deshalb den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verweist die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung
und Entscheidung zurück. Jähnke Theune Niemöller
Bode Otten