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BGH Beschluss vom 21.11.1996 – 1 StR 613/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR _ 613/96

Bnden - Bade

vom

21. November 1996 in der Strafsache

gegen

Vinenzo V gm zus sn - CE, geboren am ED 19:7 in se CE (Italien),

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. Mai 1996 dahin abgeändert, daß im Fall II. 1 der Urteilsgründe der Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen.

Gründe§

Hinsichtlich des Falls II. 1 der Urteilsgründe hat der

Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Hinsichtlich der ersten Tat vom 16. April 1989 muß jedoch der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern begangenen sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen entfallen, weil die Verfolgung insoweit verjährt ist. § 174 Abs. 1 StGB droht im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren an,

die Verjährungsfrist beträgt demnach gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ebenfalls fünf Jahre. Die Verjährung wurde erstmals durch die Beschuldigtenvernehmung vom 20. Dezember 1994 (Bd. I, Bl. 77 d.A.), also nach Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Da jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt, steht auch das tateinheitliche Zusammentreffen mit dem nicht verjährten Verstoß gegen § 176 Abs. 1 StGB dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1, 2; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1992 - 2 StR 620/91 -, vom 7. Juli 1992 - 1 StR 278/92 - und vom 25. März 1993 - 1 StR 66/93 -)."

Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert. Die Schuldspruchänderung in diesem Fall führt nicht zu einer Aufhebung der hierwegen verhängten Strafe. Insoweit

hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der Strafausspruch kann trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall II.1 bestehen bleiben. Die Strafkammer hat zwar das tateinheitliche Vorliegen des § 174 Abs. 1 StGB sowohl bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß S 176 Abs. 1 StGB bejaht werden kann als auch durch die insoweit erfolgte Bezugnahme bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten: des Angeklagten gewürdigt (UA

S. 41-43). Das Verfahrenshindernis der Verjährung verwehrt es dem Tatrichter jedoch nicht, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Täters zu berücksich-

tigen und die zu verhängende Strafe dem so ermittelten

Unrechtsgehalt anzupassen (BGH, Beschluß vom 21. Januar 1992 - 2 StR 620/91 - m.w.N.). Die Strafkammer hätte demnach, hätte sie die Verjährung beachtet, den Umstand, daß die Geschädigte dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut war, bei der Strafzumessung im Rahmen des § 176 Abs. 1 StGB berücksichtigen dürfen. Dadurch, daß sie das tateinheitliche Vorliegen eines Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen straferschwerend angenommen hat, hat die Strafkammer nichts anderes getan, da § 174 Abs. 1 StGB als einziges, gegenüber § 176 Abs. 1 StGB zusätzliches Tatbestandsmerkmal das Vorliegen des Obhutsverhältnisses enthält. Es kann demnach ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer, wäre sie sich der Verjährung bewußt gewesen, das im sexuellen Mißbrauch des anvertrauten Kindes liegende Verhalten des Angeklagten nicht, wie geschehen, zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte (vgl. auch BGH, Beschluß vom

7. Juli 1992 - 1 StR 278/92)."

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Schomburg