Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 25.03.1993 – 1 StR 66/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. März 1993 in der Strafsache
gegen
Reinhold Karl Ma aus :EEEED- 7 geboren am EB 1935 in vCiiEEEEEE.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Au£ die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. Oktober 1992
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. In drei Fällen steht der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (5 174 StGB) Strafverfolgungsverjährung entgegen.
Die Verjährungsfrist für dieses Delikt beträgt fünf Jahre ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste die Verjährung unterbrechende strafprozessuale Handlung (erste Vernehmung des Beschuldigten) fand am 8. April 1992 statt. Damit sind alle Verstöße gegen $S 174 StGB verjährt, soweit sie vor dem 8. April 1987 beendet wurden. Daß diese Vorwürfe jeweils mit dem nichtverjährten sexuellen Mißbrauch von Kindern (Verjährungsfrist zehn Jahre) in Tateinheit stehen, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen. Vielmehr bestimmt sich auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGH wistra 1982, 188; BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGHR StGB S 78 Abs. 1, Tat 2; st. Rspr.). Damit entfällt die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall 1 (Beendigung der Tat 1985) und in den Fällen 3 a und b (Tatzeiten 1985).
Im übrigen enthält das Urteil zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Die neu über das Strafmaß entscheidende Strafkammer wird zum Schuldumfang beachten, daß einige Teilakte der fortgesetzten Taten zu Lasten der Töchter Marina (Fall
2) und Adelheid (Fall 3 c), soweit sie nach deren 14. Ge-
burtstag begangen wurden, nicht mehr nach 5 176 StGB straf-
bar waren. Gribbohm Ulsamer Maul
Foth Brüning