Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 07.07.1992 – 1 StR 278/92
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. Juli 1992 in der Strafsache
gegen
Reinhard G «> aus RBB. seboren am «EEE 1946 in CB.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
/
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. Januar 1992 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall I 1 der Urteilsgründe der Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, im Fall I 2 der Urteilsgründe der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Versuchs dieses Vergehens entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs gegenüber seiner ehelichen Tochter begangener Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet,
l. Allerdings ist die Verfolgung teilweise verjährt: Die Verjährung wurde erstmals durch die Beschuldigtenvernehmung vom 27, Juni 1991 (Bl. 28 £. d. A.) unterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt war im Fall I 1 der Urteilsgründe (Tatbegehung im Januar 1984) die Verfolgung des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach S 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits verjährt (8 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Gleiches gilt aber auch im Fall I 2 der Urteilsgründe (Tatbegehung im Frühsommer 1986) für den Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Versuchs dieses Vergehens. In diesem Fall ist - anders als im Fall I 3 der Urteilsgründe, bei dem die Tatzeitbeschreibung auf die Sommermonate Juli oder August 1986 hinweist - zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß sich die Tat vor dem 27. Juni 1986 ereignete. Da Jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt, steht in beiden Fällen das tateinheitliche Zusammentreffen mit einem nicht verjährten Verstoß gegen § 176 Abs. 1 StCB dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt hier den Strafausspruch nicht. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer, hätte sie die Verjährung eines tateinheitlich begangenen Verstoßes in den Fällen I 1 und 2 der Urteilsgründe beachtet, das im sexuellen Mißbrauch des eigenen Kin-
des liegende Verhalten des Angeklagten nicht - wie geschehen - zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Wahl