Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 21.02.1992 – 2 StR 620/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 620/91 Kola
vom 21. Februar 1992
in der Strafsache
gegen
Peter Sch EB aus ve. seboren am @. CE 1945 in CE (DD) ,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
SE
SF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar
1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. September 1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten, verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer (Gesamt) Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist sie unbegründet,
Bei der Straftat zum Nachteil der Tochter Nicole des Angeklagten ist die Verfolgung des tateinheitlich mit dem sexuellen Mißbrauch eines Kindes begangenen sexuellen Miß-
Ablauf der Verjährungsfrist im Frühsommer 1986 (vgl. § 174
heitlich mit dem nicht verjährten sexuellen Mißbrauch eines Kindes zusammentrifft, Steht der Verjährung seiner Verfolgung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGH wistra 1982, 188; BGH NJW 1987, 3144; BGHR StGB
S 78 Abs. 1 Tat 1; st. Rspr.). Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert.
Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen (BGH bei Holtz MDR 1977, 809; BGH NJW 1984, 1764, 1765; 1987, 3144, 3145; BCH bei Detter NStz 1989, 468). Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die Strafkamner, wäre sie sich der Verjährung bewußt gewesen, das im sexuellen Mißbrauch der eigenen Tochter liegende Verhalten des Angeklagten nicht, wie geschehen (UA s. 19), zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern eine mildere Strafe verhängt hätte.
IF
Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, seine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne
von 5 349 Abs. 2 StPo.
Jähnke Niemöller Gollwitzer Detter Bode