Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.11.1996 – 1 StR 662/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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NIS BUN DESGERICHTSHOF
1 stn 082/06 BESCHLUSS
vom
19, November 1996 in der Strafsache
gegen
Ejderhan Da aus (Schweiz), geboren u 5:6: ;, De (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubun
nicht geringer Menge u.a.
9Smitteln in
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. August 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegrün-
det verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafaussprüche haben hingegen keinen Bestand.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat in den Fällen II 1 und 2 rechtlich zutreffend die Voraussetzungen des $S 31 Nr. 1 BtMG bejaht, weil der Angeklagte freiwillig Angaben über die Tatbeteiligung des Cumali ca» und des Tuncay-Mehmet A@@D gemacht hat. Diese 'ausreichenden und wertvollen Hinweise’ begründen nach Überzeugung des Gerichts einen konkreten Tatverdacht gegen diese beiden Hintermänner. In Anwendung der SS 31 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer die untere Grenze des Regelstrafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt. Der Tatrichter hat jedoch nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, der allein wegen des vertypten Milderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sein kann (BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986, 342; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 13; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S§ 46 Rdn. 42). Angesichts der Bedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe und der auch im übrigen gewichtigen Strafmilderungsgründe (umfassendes und freimütiges Geständnis, Drogenabhängigkeit) kann trotz der einschlägigen Vorstrafe und der sonstigen Vorbelastungen nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter die Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BtMG bejaht und in Anwendung dieses herabgesetzten Strafrahmens in den Fällen II 1 und 2 mildere Einzelstrafen festgesetzt hätte.
Der Einzelstrafausspruch im Fall II 3 ist ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken, weil der Tatrichter nicht geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (s 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG).
Die Aufhebung der Einzelstrafen hat den Wegfall der
Gesamtstrafe zur Folge."
Dem tritt der Senat bei, auch wenn er es nicht für naheliegend hält, daß die Anwendung der gemilderten
Strafrahmen zu einer noch geringeren Strafe geführt hätte. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird sich
zugleich mit der sich aufdrängenden Frage auseinanderzuset-
zen haben, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen.
Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl Schomburg