Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 19.11.1996 – 1 StR 611/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUN,
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Eleaus [ pp} vom
19. November 1996
in der Strafsache
gegen
Adolf H «ERS aus OP, geboren am iD 1934 in Di,
wegen Vergewaltigung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. November 1996 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 1. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Anlaß zu besonderer Erörterung bietet allein die von Amts wegen zu prüfende Frage, ob im Fall 1 der Urteilsgründe Verjährung eingetreten ist. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "im Zeitraum von 1975 bis 1976 an einem näher nicht mehr bestimmbaren Tag" seine am 2. Januar 1960 geborene Tochter Helga vergewaltigt.
Zugunsten des Angeklagten ist mithin für die Frage des Beginns der Verjährung gem. § 78 a StGB auf den 1. Januar 1975 abzustellen (BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1). Die Verjährungsfrist beträgt nach den zur Tatzeit und heute geltenden Vorschriften zwanzig Jahre (Ss 78 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 177 StGB).
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Das Landgericht hat Unterbrechungshandlungen darin gesehen, daß dem Beschuldigten am 8. September 1994 mitgeteilt wurde, daß "gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist", "oder durch die Beauftragung des Sachverständigen Dr. PB vom September 1994". Diese Anforderung eines DNA-Gutachtens bezog sich jedoch auf eine andere Tat zum Nachteil der Tochter Jutta, mit dem geklärt werden sollte, ob der "Beschuldigte leiblicher Vater des Kindes Michael, geb. am 17.05.1979 ist", und zwar ohne Angabe des Deliktes ("In der Ermittlungssache gegen ..."). Für die als Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angesehene Verfügung gilt entsprechendes. Es handelt sich nur um eine Übersendungsverfügung an den damaligen Beschuldigten, mit dem er unter Beifügung des bezeichneten Gutachterauftrages belehrt worden war, daß er einer Vorladung zur Blutentnahme folgen muß. Damit war nicht der Tatvorwurf zu der hiesigen anderen Tat i.S. des § 264 StPO bekanntgegeben. Eine Unterbrechung bezieht sich sachlich - nur - auf die Tat im prozessualen Sinn (BGHSt 22, 105, 106; Senat in BGHR S$S 78 c Abs. 1 Handlung 4; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 c Rdn. 15; G. Schäfer in Dünnebier-FS S. 541, 545). Für die unter 1 abgeurteilte Tat findet sich mithin die erste Unterbrechungshandlung in der Aktenübersendungsverfü- .gung an den Verteidiger vom 28. August 1995 (vgl. BGHR StGB $S 78 c Abs. 1 Nr. 1 Bekanntgabe 2), mithin nach Ablauf von
zwanzig Jahren seit der Tat.
Diese Tat ist dennoch nicht verjährt.
-4- BR,
Das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1994 I 1310) hat in S 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet, daß die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179 StGB ruht. Nach Art. 2 des 30. StrÄndG gilt "die Änderung des § 78 b Abs. 1 StGB auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Taten, es sei denn, daß deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt be-
reits verjährt war". Letzteres war nicht der Fall.
Angesichts des klaren Wortlauts ist eine restriktive Auslegung (vgl. Jähnke aa0 S 78 b Rdn. 1 f., 20) nicht möglich.
Die gegen den späten Beginn der Verjährungsfrist bestehenden Bedenken aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus dem Gedanken des Art. 6 Abs. 1 EuMRK sind im Gesetzesverfahren gesehen und zutreffend angesprochen worden (vgl. BTDrucks. 12/6980 S. 5 £.).
Schäfer Ulsamer Granderath Wahl Schomburg