Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 17.07.1996 – 5 StR 296/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 296/96 Dr
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. Juli 1996 in der Strafsache gegen
Senan TED au sn, geboren am EEE 1965 in cl (Türkei),
wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom
29. Februar 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 31 Fällen, wegen Beihilfe zum Raub und wegen Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte ist seit sechs Jahren heroinabhängig und jetzt therapiebereit. Er beging den Raub, um sich Geld für den Kauf von Rauschgift zu beschaffen.
Unter diesen Umständen ist es ein sachlichrechtlicher Fehler, daß das Landgericht die Frage einer Unterbringung des Angeklagten nach S 64 StGB nicht erörtert hat (std. Pspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 16.01.1996
- 1 StR 735/95 -; Beschl. vom 01.11.1995
- 5 StR 518/95 -; Beschl. vom 15.11.1995
- 5 StR 595/95 -).
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