Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 15.02.1996 – 1 StR 44/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 _ StR 44/96

von

15, Februar 1996

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf seinen Antrag, am 15. Februar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und A StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1995 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand. In den Fällen 2 bis 4, 6 und 8 hat das Landgericht nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegen könnte. Das aber wäre erforderlich gewesen, da das Landgericht der Angeklagten den vertypten Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG zugute hält (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 6, 7, 8) und die Annahme eines minder schweren Falles angesichts der HAC-Mengen zwischen

2,5 g und 7,5 g in den Einzelfällen jedenfalls nicht fernlag. Auch ist nicht erkennbar, warum im Gegensatz zu den vorgenannten Fällen im Fall 5 ein minder schwerer Fall (3,5 qg HHC) bejaht wurde.

Eine Strafrahmenmilderung nach 8 31 BtMG, 8 49 Abs. 2 StGB kommt erst in Betracht, wenn ein minder schwerer Fall abgelehnt oder aber ohne Verbrauch des 8 31 BtMcG bejaht wird (vgl. zur Prüfungsreihenfolge Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 50 Rän. 2, 2 b).

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, a) auch im übrigen die Strafrahmen zutreffend zu

bestimmen (vgl. Stellungnahme des Generalbundesanwalts);

b) die Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer

Maul

Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen, denn nach den bisherigen Feststellungen ist die Angeklagte seit Jahren rauschgiftsüchtig (BGHSt 37, 5, 6).

Ulsamer Granderath

Brüning Wahl