Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 25.08.1994 – 5 StR 156/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 156/94 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 25. August 1994 in der Strafsache gegen
Karl-Heinz VB aus Fu. geboren am I] 1925 in xp,
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1994 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird nach S 349 Abs. 4 Stpo
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 1978 und 1979 verurteilt worden ist; die dadurch entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;
b) das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Januar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Mannheim = Strafrichter - zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt begangener Steuerhinterziehung für die Jahre 1978, 1979 und 1980 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-
setzt wurde. Die Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens wegen Verjährung sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPpo. j
1. Nach den Feststellungen erstellte der Angeklagte als Steuerberater der Firma AB cnor & co xc unzutreffende Jahresabschlüsse und reichte auf dieser Grundlage unzutreffende Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die KG beim Finanzant ein. Die daraufhin erklärungsgemäß erlassenen Feststellungsbescheide führten bei den elf beteiligten Kommanditisten zur Berücksichtigung nicht entstandener Verluste; die dadurch im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung der Kommanditisten bewirkten Steuerhinterziehungen beliefen sich in den Jahren 1978, 1979 und 1980 auf insgesamt 448.886 DM.
2. Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche Würdigung als fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (Gsst 2 u. 3/93 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen =, wistra 1994, 185) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Ju-
ni 1994 - 5 StR 595/93 - (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.
Dies führt im vorliegenden Fall zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 1978 und 1979 verurteilt worden ist. Denn insoweit ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend im einzelnen dargelegt hat - bei Annahme von Einzeltaten die Verjährung nach § 78 c Abs. 3 StGB eingetreten.
Im übrigen ist die Revision des Beschwerdeführers aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juli 1994 unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch kann demnach im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei festgestellte, in nicht verjährter Zeit begangene Steuerhinterziehung für das
Jahr 1980 bestehenbleiben.
Indessen kann der Strafausspruch angesichts des verbleibenden Schuldumfangs keinen Bestand haben. Denn die steuerlichen Auswirkungen für 1980 betragen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nur noch rund 20.000 DM.
3. Angesichts des geringen noch zu berücksichtigenden Schuldumfangs, der auch insoweit lange zurückliegenden Tatzeit (Eingang der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundla-
gen 1980 beim Finanzamt am 6. Juli 1982; Erlaß des letzten Folgebescheids an einen der Kommanditisten am 5. September 1983), der zahlreichen, auch vom Landgericht bedachten strafmildernden Umstände (UA S. 58, 59) sowie der erheblichen zusätzlichen Verfahrensverzögerungen nach Erlaß des Urteils am 21. Januar 1993 (Eingang der rechtzeitig eingeiegten und begründeten Revision beim Generalbundesanwalt erst am 18. März 1994)
hat der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG - 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994) angeregt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer insoweit nach § 153 Abs. 2 StPo einzustellen. Dem hat die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung versagt. Der Senat hat deshalb erwogen, das Verfahren nach den in
BGHSt 35, 137 entwickelten Grundsätzen zu beenden. Indessen wiegen die hier zu beurteilenden Verfahrensverzögerungen noch nicht so schwer, daß eine derartige Maßnahme geboten wäre. Zwar führt die Aufhebung des Strafausspruchs zu einer erneuten Zurückverweisung des Verfahrens, damit zu einer erneuten Hauptverhandlung, die eine weitere zeitliche Verzögerung und eine erneute Belastung des Beschwerdeführers darstellt. Da der verbleibende Verhandlungsbedarf aber überschaubar ist, erschien dies auch unter Bedacht auf das verfassungsrechtliche Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer noch vertretbar. Der Senat geht jedoch davon aus, daß das Verfahren nunmehr zügig fortgeführt werden wird.
Der neue Tatrichter wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfah-
rensdauer zu berücksichtigen und dabei zu bedenken haben, ob im Hinblick auf Art. 6 MRK angesichts der auf-
gezeigten Besonderheiten eine Entscheidung nach
§ 59 StGB in Betracht kommt. Dem Senat war eine eigene Sachentscheidung nach § 354 StPO in diesem Sinne nicht möglich, weil die Bestimmung der Anzahl und der Höhe der Tagessätze ergänzender tatrichterlicher Feststellungen bedarf.
Laufhütte Horstkotte Harms
Richter am Nack Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer ist
beurlaubt und ver-
hindert zu unter-
schreiben
Laufhütte