Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 26.10.1993 – 1 StR 507/93
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 507793
vom
26. Oktober 1993 in der Strafsache
gegen
Bayran Dr HH cu: : GE - = BEE, geboren am EM 1955 in xcüg (TO.
Sivel VE . sen. DEE, aus - EEE EEE, seboren am ME 1971 ir To Dei Kc (TER).
wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 26, Oktober 1993,
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr.
Gribbohn,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Dr. Dr.
als beisitzende Richter,
Foth, Granderath, Brüning, Beyer
Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Staatsanwalt GER >: der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE zu:
als Vertreter der Nebenkläger,
Rechtsanwalt Dr. EEE aus vn
Rechtsanwalt Dr. GB aus VB
Justizassistentin a
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
an der teilgenommen haben:
Sitzung
als Verteidiger des Angeklagten us DENE
als Verteidiger der Angeklagten EM vu
1. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. März 1993, soweit es den Angeklagten Bayram DENE petrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er der gefährlichen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei und mit Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Nebenklägers und die Revision der Nebenklägerin werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Lanägericht hat den Angeklagten Du inne
wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Fo VE in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei
und mit vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Ali vi. des Nebenklägers) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Fer-
ner hat die Jugendkammer den Mitangeklagten Tuncay DEEEEENEB wegen Körperverletzung mit Todesfolge (zum Nachteil des Ercan MAR ) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte Sibel Ui wurde aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen machen die Nebenkläger (der Vater und die Ehefrau des Getöteten) geltend, die Verurteilung des Angeklagten Bayram DENE schöpfe den festgestellten Sachverhalt nicht aus, die Angeklagte Sibel U sei zu Unrecht freigesprochen worden. Das Rechtsmittel des Nebenklägers führt zu einer Ergänzung des Schuldspruchs, soweit es sich um den genannten Angeklagten handelt; im übrigen ist es unbegründet. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin hat keinen Erfolg.
I. Soweit es um die Verurteilung des Angeklagten Bayram 1 geht, hat die Revision des Nebenklägers in geringem Umfang Erfoig, während die Revision der Nebenklägerin nicht durchdringt.
1. Der landgerichtliche Schuldspruch weist, was in entsprechender Anwendung des $S 301 StPO zu prüfen war (BGH NJW 1986, 2716, 2717), keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
2. Wie die Verteidigung und der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt haben, begegnet die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten könne weder Körperverletzung mit Todesfolge (8 226 Abs. 1 i. V. m. § 18 StGB) noch fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) nachgewiesen werden, keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen erstreckte sich der Vorsatz des Angeklagten nicht auf weitere Körperverletzungshandlungen seines Sohnes TB (des Mitangeklagten) gegen das kampfunfähig gewordene Tatopfer. Solche Handlungen lagen außerhalb des gemeinsamen Tatentschlusses, Ercan Mb kampfunfänig zu machen. Deshalb stellten sich die weiteren - folgenschweren - Mißhandlungen, die der Mitangeklagte dem am Boden liegenden Tatopfer zufügte, nicht nur, was ihre gesteigerte Intensität anging, für den Angeklagten (der das Zimmer verlassen hatte, um Schnüre zur Fesselung von Ercan und Ali ME zu holen) als Exzeß dar. Sie können ihm mithin nicht. unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung zugerechnet werden. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Fahrlässigkeit des Angeklagten hinsichtlich der eingetretenen Todesfolge verneint, halten ebenfalls der Nachprüfung stand.
Entgegen der Meinung der Revisionen hat das Landgericht nicht verkannt, daß es sich bei den Körperverletzungs- und den zum Tode führenden Handlungen um verschiedene Fragestellungen handelte. Die Strafkammer führt aus, mit dem exzessiven Verhalten seines Sohnes Ti habe der Angeklagte weder gerechnet noch rechnen können, Diese Erwägung des Landgerichts bezieht sich, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, nicht nur auf die Verursachung des Todes, sondern auch auf weitere Mißhandlungen, wie sie dem Mitangeklagten zur Last fallen. Einen Rechtsfehler enthält das angefochtene Urteil insoweit nicht.
Trotz etwas unklarer Formulierungen, auf welche die Re-
visionen hinweisen, ist die Auffassung des Landgerichts zum
Ausdruck gekommen, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, daß er den Erregungszustand, in den der Mitangeklagte geraten war, erkannte und deshalb Schlüsse auf das weitere Tatgeschehen hätten ziehen können. Diese Wertung ist mit dem festgestellten Sachverhalt vereinbar. Als sich der Angeklagte entfernte, war der gemeinschaftlich ausgeführte Angriff auf das Tatopfer abgeschlossen. Anhaltspunkte für einen derart starken Erregungszustand, daß eine Gewalttätigkeit, wie sie sich dann ereignete, zu erwarten gewesen wäre, hat die Strafkammer nicht feststellen können. Sie hebt vielmehr hervor, "daß sich der Tatabend für alle Mitglieder der Familie Demirezen als einmalige Ausnahmesituation darstellt".
3. Das Landgericht meint, auch sonstige Straftatbestände habe der Angeklagte im Rahmen der natürlichen Handlungseinheit, die es ohne Rechtsirrtum annimmt, nicht verwirklicht, Diese Beurteilung trifft nicht in vollem Umfang zu.
a) Im Fall B IV Nr. 2 der Urteilsgründe (UA S. 19) ergeben die Feststellungen, worauf die Revisionen und der Generalbundesanwalt zutreffend hinweisen, daß sich der Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung (begangen "von mehreren gemeinschaftlich", § 223 a Abs. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Danach sind der Angeklagte und sein Sohn Oktay gemeinsam gegen den Nebenkläger (der versuchte, den Streit zu schlichten) vorgegangen, indem sie ihn aus dem Wohnzimmer in den Korridor drängten. Dieser erhielt bei diesem Gerangel Schläge gegen den Kopf, die zu Blutunterlaufungen an beiden Ohren führten. Ersichtlich hat die Strafkammer zwar nicht feststellen können, welcher von beiden Beteiligten diese
Schläge dem Tatopfer versetzte. Doch entnimmt der Senat dem angefochtenen Urteil, daß, soweit der eine zuschlug, der andere dies billigte, weshalb die Tätlichkeit jedem der Beteiligten als Mittäter (S 25 Abs. 2 StGB) zuzurechnen war.
In diesem Verstoß geht die vorsätzliche Körperverletzung (5 223 Abs. 1 StGB), die das Landgericht in einem Fußtritt gegen dasselbe Opfer sieht, im Wege der Gesetzesein-
heit auf.
b) Die im Fall B IV Nr. 9 der Urteilsgründe (UA Ss. 22/23) getroffenen Feststellungen rechtfertigen, was das Landgericht ebenfalls übersehen hat, die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (S 240 Abs. 1 StGB) gegenüber dem Nebenkläger. Dieser wurde im Korridor von dem Angeklagten und dessen Sohn Oktay "an den Händen gefesselt, wobei es dem Angeklagten Bayram DEE lesiglich darauf ankam, dem Aufflammen neuer Handgreiflichkeiten vorzubeugen". Hierdurch wurde der Geschädigte mit Gewalt (in Form von "vis absoluta", vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 240 Rdn. 13) an helfendem Eingreifen gehindert.
Für Körperverletzung und Freiheitsberaubung liegen hin-
gegen ausreichende Anhaltspunkte nicht vor.
c) Der Senat ergänzt den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte, wie die Stellungnahme seines Verteidigers im Revisionsverfahren zeigt, sich nicht anders als geschehen hätte ver-
teidigen können.
4. Auf den Strafausspruch hat diese Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluß. Was den Gesichtspunkt der Nötigung angeht, so hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, daß Ali mv seiesselt war, als der Angeklagte ihn später gegen die Brust trat (UA S. 51 unten). Was den weiteren Einzelakt einer gefährlichen Körperverletzung angeht, so fällt dieser Vorwurf neben den vom Landgericht bereits dargelegten Verstößen nicht ins Gewicht. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die Strafkammer bei Aufnahme der weiteren Gesetzesverletzungen in den Schuldspruch eine höhere Strafe verhängt hätte.
II. Soweit sich die Revisionen gegen den Freispruch der Angeklagten Sibel Utgan richten, haben sie keinen Erfolg.
1. wie die Revisionen nicht in Zweifel ziehen, ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sich die Angeklagte an den Tätlichkeiten nicht in strafbarer Weise beteiligte.
2. Dem Vorbringen der Revisionen, das Landgericht habe verkannt, daß das we it er e Verhalten der Angeklagten strafrechtlich relevant sei, folgt der Senat nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend erwogen:
a) Die Revisionen meinen, in Betracht komme eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu einem vom Angeklagten Bayram DEE pesansenen Nötigungsversuch gegenüber Ercan MB und wesen Nötigung gegenüber dem Nebenkläger (in beiden Fällen handelte es sich um die Unterzeich-
nung geschäftlicher Schriftstücke). Diese Ansicht trifft nicht zu.
Was das Verhalten gegenüber Ercan Mil angent. der auf Grund der erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage war, seine Unterschrift zu leisten (B IV Nr. 10 der Urteilsgründe), enthält das angefochtene Urteil keinen Hinweis auf das Vorhaben, eines der gesetzlich aufgeführten Nötigungsmittel einzusetzen. Das gilt um so mehr, als, wie die Feststellungen ergeben, die Angeklagten hohe Forderungen hatten und bei einer vorangegangenen Unterredung Ercan Mm und der Nebenkläger ihnen die Übertragung der Rechte angeboten hatten (UA S. 23).
Als der durch die vorangegangenen Ereignisse eingeschüchterte Nebenkläger, "quasi als Stellvertreter für seinen Sohn", die erste Unterschrift leistete (B IV Nr. 11 der Urteilsgründe), war die Angeklagte zwar anwesend. Die entsprechende Aufforderung ging jedoch - ohne ihre Mitwirkung - vom Angeklagten Bayram DEE aus (va s. 24).
Soweit es die Angeklagte war, die schließlich den Nebenkläger ein weiteres Schriftstück unterschreiben ließ (B IV Nr. 13 der Urteilsgründe), stellt die Strafkammer rechtsfehlerfrei fest, daß dies nicht unter Gewaltanwendung oder Drohung geschah (UA S. 46).
Bei dieser Sachlage war und ist eine Wiedereinbeziehung des nach § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Vorwurfs einer Nötigung zum Nachteil des Nebenklägers nicht geboten (vgl.
BGHSt 21, 326; BGH, Urt. vom 25. August 1983 - 4 StR 331/83; BGHR StPO § 154 a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 1),
b) Für eine Beihilfe zu einer - zumindest versuchten - gefährlichen Körperverletzung, die der Angeklagte Bayram Demirezen durch pflichtwidriges Unterlassen begangen haben soll, fehlt es vor allem in subjektiver Hinsicht an jeglichen Anhaltspunkten. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, war der Angeklagten bei Anfertigung der Schriftstücke nicht bewußt, daß Ercan MR in Lebensgefahr schwebte. Von den schweren (zum Tode führenden) Mißhandlungen des Opfers durch ihren Bruder TEN hatte sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis. Sie hatte daher nicht den Vorsatz, durch ihr Verhalten dazu beizutragen, daß dem Tatopfer die dringend gebotene ärztliche Hilfe eine kurze Weile vorenthalten und dadurch möglicherweise die Lebensgefahr vergrößert wurde. Es liegt zwar nahe, daß die Angeklagte später - ebenso wie ihr Vater - den Ernst der Lage erkannte, indem er bemerkte, daß Ercan Moroglu erheblich verletzt war und deshalb notärztlicher Hilfe bedurfte. Doch ist nicht erkennbar, durch welches Verhalten sie jetzt Beihilfe zu dem zeitweiligen Untätigbleiben ihres Vaters geleistet haben könnte. Die Annahme einer von einem entsprechenden Vorsatz getragenen Unterstüt-
zung einer fortwährenden Verletzung des Ercan Mill !iest
derart fern, daß sich die Strafkammer mit dieser Möglichkeit
nicht auseinandersetzen mußte.
Gribbohm Foth Granderath
Brüning Beyer