Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 22.10.1993 – 3 StR 337/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

22. Oktober 1993

in der Strafsache

gegen

Thomas K . seborener Vi. aus Tu WEB. seboren an @. EB :953 in ru

wegen versuchten Diebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Dezember 1992 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

Der näheren Erörterung bedarf lediglich folgendes:

x

Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe entgegen s 261 StPO eine Aussage des Angeklagten in den Urteilsgründen gewürdigt, die er nicht gemacht habe, ist ein Verfahrensverstoß nicht bewiesen. Ob ein Angeklagter von seinem Erklärungsrecht gemäß § 257 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht hat, gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten und ist deshalb nicht protokollierungspflichtig. Wie der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung zum Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts selbst ausgeführt hat, lassen sich die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu seiner Einlassung betreffend den Fall 1 der Anklage ohne weiteres - zumindest - damit erklären, daß er während der mehrtägigen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einzelnen Zeugenvernehmungen nach § 261 StPO verwertbare Angaben gemacht hat.

Die Rüge der Verletzung des S 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Sie verschweigt, daß am ersten Hauptverhandlungstag - nach der Erklärung des Angeklagten, zur Äußerung hinsichtlich des Falles li der Anklage bereit zu sein, zu Fall 2 jedoch keine Angaben machen zu wollen, und einer anschließenden Unterbrechung der Hauptverhandlung - lediglich Beweise zu Fall 2 der Anklage erhoben worden sind. Dadurch erweckt sie den unzutreffenden Eindruck, zu der unter Ziff. 1 angeklagten Tat habe bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden, bevor der Beschwerdeführer hierzu ausgesagt hatte. Sie beanstandet demgemäß auch, daß "unmittelbar nach der Bereiterklärung des Angeklagten, sich zu Ziff. 1 des Anklagesatzes zur Sache zu äußern, die Verhandlung unterbrochen und mit dem Aufruf und der Verneh-

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mung der Zeugen fortgesetzt worden" ist (vgl. S. 4 der Revisionsbegründung).. Daß der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit hatte, zu Fall 1 der Anklage im Sinne des S 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auszusagen, behauptet die Revision, die von dem in der Hauptverhandlung tätig gewesenen Verteidiger begründet worden ist, selbst nicht. Danach bleibt insbesondere auch offen, ob dem Angeklagten Gelegenheit zur zusammenhängenden Stellungnahme unmittelbar vor der - späteren - Einvernahme der Zeugen zu diesem Fall gegeben wurde (vgl. BGHSt 19, 63, 69; BGHR StPO § 243 IV Äußerung 3).

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach