Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 27.06.1997 – 1 StR 341/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_ BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 341/97 vom
Donau fan
27. Juni 1997 in der Strafsache
gegen
Anton Mi au: ME Tenoren ar
1962 in RW Kosovo (Jugoslawien),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 27. Juni 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPo).
Ergänzend bemerkt der Senat:
l. Die Urteilsgründe ergeben, daß der Angeklagte zu einigen ihn belastenden Ergebnissen der Beweisaufnahme Angaben gemacht hat, denen die Strafkammer aus im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegten Gründen nicht gefolgt
ist.
Die Revision sieht in diesem Zusammenhang
S 261 StPO als verletzt an und hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe sich im gesamten Verfahren nicht zur Sache geäußert. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wird die Richtigkeit dieses Vorbringens vom Akteninhalt bestätigt. Ausweislich der Niederschrift der Hauptverhandlung ließ der Angeklagte durch seinen Verteidiger nach Verlesung der Anklageschrift erklären, er wolle
sich "derzeit" nicht zur Sache äußern. Der
a)
Angeklagte werde nur "erweiterte Angaben" zu seinen persönlichen Verhältnissen machen. Anschließend machte der Angeklagte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Daß er sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zur Sache geäußert hätte, ergibt sich aus der Niederschrift der Hauptverhandlung nicht. Hier ist lediglich festgehalten, daß er nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zur Äußerung hatte und daß er sich in seinem letzten Wort den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen hat, der Freispruch, hilfsweise eine zur Bewährung
ausgesetzte Freiheitsstrafe beantragt hat.
Es mag dahinstehen, ob das Revisionsvorbringen noch den Anforderungen von $S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, da die Revision die Bereitschaft des Angeklagten zu "erweiterten" persönlichen Angaben nicht mitteilt; dementsprechend erläutert sie auch den Inhalt dieses der Strafprozeßordnung fremden Begriffs nicht und legt insbesondere nicht dar, ob und gegebenenfalls welche über nicht erweiterte Angaben zur Person hinausgehende Anga-
ben der Angeklagte gemacht hat.
Unabhängig von alledem ist die Rüge nämlich jedenfalls unbegründet, ohne daß es darauf
ankäme, ob es sich bei den im Urteil wieder-
b)
gegebenen Angaben um "erweiterte" persönli-
che Angaben handeln könnte.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für eine vergleichbare Fallgestaltung eine Verletzung von § 261 StPo bejaht. Es sei eine i.S.d. § 273 StPO wesentliche und daher nur durch die Niederschrift der Hauptverhandlung zu beweisende Förmlichkeit des Verfahrens, wenn ein Angeklagter, der sich zunächst zur Sache nicht geäußert hat, im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung doch noch Angaben zur Sache gemacht hat; auch daraus, daß sich ein Angeklagter in seinem letzten Wort den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen habe, könne eine Äußerung zur Sache nicht entnommen werden (Urteil vom
29. Juni 1995 - 4 StR 72/95 = NStz 1995,
560 £.).
Der Senat kann offenlassen, ob dieser Entscheidung zu folgen ist und ob Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 1980 - 2 StR 488/80 = StV 1981, 56) und des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 3 StR 337/93 = sty 1994, 468) im Hinblick auf in jenen Entscheidungen nicht wiedergegebene Verfahrensvorgänge so auszulegen sind, daß ihnen kein anderes Er-
gebnis zu entnehmen ist (so der 4. Strafse-
nat des Bundesgerichtshofs aa0), da jedenfalls hier das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruht: Die Strafkammer ist allerdings dem im einzelnen genannten Vorbringen des Angeklagten (z.B. bei ihm aufgefundenes schriftliches Zahlenmaterial beziehe sich nicht auf Gewinne aus Rauschgiftgeschäften, sondern seien "Gewinnauf-zeichnungen von Spielern aus dem Club, in dem er ... gearbeitet habe") nicht gefolgt; damit hat sie aber nicht Vorbringen des Angeklagten "zu seinem Nachteil" verwertet (wie in dem der Entscheidung 4 StR 72/95 zugrundeliegenden Fall, insoweit in NStZ aaO nicht mitgeteilt), sondern hat nur geprüft, ob sich aus Vorbringen des Angeklagten für ihn günstige Folgen ergeben können. Es ist ausgeschlossen, daß die Strafkammer zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn sie das in Rede stehende entlastende Vorbringen des Angeklagten nicht geprüft hätte.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts. Sie entsprechen der Entschei-
dung des Senats vom 10. Juni 1997 - (1 StR 146/97).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Granderath ist im Urlaub. Er kann deshalb nicht unterschreiben. Schäfer Schäfer Brüning
Wahl Boetticher