Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 21.09.1993 – 5 StR 512/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 512/93 URTEIL
vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen
Christian von S mE 4 - Br u | zus IC, dort geboren mW. WB 1955,
Manfred Stephan Sch EB aus Ha, dort geboren am. We 1966,
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Harms Basdorf Nack als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEEEE»> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EB aus EEE» als Verteidigerin des Angeklagten
von SEE - >: GE ,
Rechtsanwalt Dr. BD aus mn als Verteidiger des Angeklagten Sch,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
AFEL
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. März 1993 jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen begleiteten die Angeklagten die Nebenklägerin von einer Gaststätte, wo sie der Frau erstmals begegnet waren, zur Nachtzeit auf ihrem Heimweg. Da die Angeklagten unterwegs "untereinander getuschelt und leise gelacht hatten", verstärkte sich ein "ungutes Gefühl" der Nebenklägerin gegen ihre Begleiter: sie suchte sie abzuschütteln, worauf der Angeklagte von Sep -:: euiiENEn "aggressiv" reagierte. Unmittelbar anschließend führte der
APR
Angeklagte Sch die Nebenklägerin in einen Hauseingang und dort durch einen Flur zum Kellerniedergang. während er ihren Arm "weiterhin festhielt, zog er sie die dunkle Kellertreppe hinunter". Hier kam die Nebenklägerin - möglicherweise ohne Einwirkung Sch - zu Fall; sie lag mit dem Rücken auf den Kellerstufen. Der Angeklagte Sch zog sich die Hose aus und zog die Hose der Nebenklägerin bis zur Kniehöhe herunter. Die Frau "bettelte und jammerte", er möge sie in Ruhe lassen, aus Angst unterließ sie es jedoch, sich zu wehren oder zu schreien. Der Angeklagte Sch vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. In dieser Situation kam der Angeklagte von Sun - 5: EEE, der zunächst vor dem Haus gewartet und auf Sch Hund aufgepaßt hatte, hinzu und führte sein entblößtes erigiertes Glied an das Gesicht der Nebenklägerin, die es beiseite schob. Nunmehr gelang es der Nebenklägerin, einen Asthmaanfall vorzutäuschen. Der Angeklagte Schi ließ aus Furcht, sie könne ersticken, sofort von ihr ab. Als nunmehr der Angeklagte von SEE - Er EEE äußerte: "Ich will auch noch überweg", hielt Sche® ihn von seinem Vorhaben mit der Bemerkung ab: "Nein, die nippelt uns ab." Die Angeklagten brachten die Nebenklägerin anschließend sofort an die Luft und verständigten, um die vermeintlich Gefährdete zu retten, Polizei und Krankenwagen, bis zu deren Eintreffen sie sich um die Nebenklägerin kümmerten.
II.
Die Revisionen der Angeklagten führen jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, haben im übrigen
jedoch keinen Erfolg.
1. Die vom Angeklagten von SC - 2: EEE erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Zur Beurteilung der physischen Möglichkeit der Tatausführung in der von der Nebenklägerin geschilderten Weise konnte die Strafkammer, da es hierfür besonderer Sachkunde ersichtlich nicht bedurfte, ohne weiteres eigene Sachkunde in Anspruch nehmen. Die Urteilsfeststellungen stehen im Einklang mit der in das Wissen von zwei Rettungssanitätern als Zeugen gestellten Beweisbehauptung; das Urteil beruht daher nicht auf der unterbliebenden Bescheidung des entsprechenden Hilfsbeweisamtrags. Anlaß zur Vernehmung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der erwachsenen und geistig gesunden Nebenklägerin bestand offensichtlich nicht.
2. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung gegen beide Angeklagte hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.
Mit Recht weist allerdings der Generalbundesanwalt darauf hin, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen, die für die Schuldsprüche nach SS 177 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB wesentlich sind, dem Urteil nur mit Mühe zu entnehmen sind. Der Senat vermag jedoch dem Gesamtzusammenhang des Urteils Feststellungen zu entnehmen, die den Schuldspruch tragen.
Eindeutig ergeben die Urteilsfeststellungen, daß der Angeklagte Sch mit der Nebenklägerin gegen ihren erkannten Willen - was sich in der Tatsituation ohnedies von selbst verstanden hätte, von ihr aber zudem ausdrücklich kundgetan wurde - den Beischlaf vollzogen hat. Daß er sie hierzu auch mit Gewalt genötigt hat, also auf sie bewußt in einer Weise eingewirkt hat, die sie als körperlichen Zwang empfunden hat (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 177 Rdn 3
m.w.N.), belegt das festgestellte vorangegangene Verhalten des Angeklagten Sch@B: Er hat sie, um mit ihr Geschlechtsverkehr auszuüben, am Arm festgehalten, die Kellertreppe hinuntergezogen und sie so bewußt auf der dunklen Kellertreppe in eine Situation versetzt, in der sie sich ihm so ausweglos ausgeliefert fühlte, daß sie - auch in vernünftigem Selbstschutz - sich nicht wehrte oder schrie.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagte von ScE>- :: EEE , der die Situation, wie er selbst am Schluß des Tatgeschehens ausdrücklich geäußert hat, seinerseits zur Ausübung des Beischlafs mit der Nebenklägerin auszunützen erstrebte, Mittäter der durch Sch@a Beischlaf vollendeten Vergewaltigung wurde. Es fehlt zwar an der ausdrücklichen Feststellung, daß sich die Angeklagten bereits auf dem Weg vor Betreten des Tatorts auf eine Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit der Nebenklägerin durch jeden von ihnen, notfalls auch gewaltsam gegen ihren Willen, verständigt hatten. Die Feststellungen ergeben ferner - wenngleich auch dieses naheliegt - nicht eindeutig, daß der erst später hinzugekonmene Angeklagte von Ser EEE das Betteln und Jammern der Nebenklägerin, mit dem sie ihr mangelndes Einverständnis deutlich zum Ausdruck brachte, gehört hat. Daß die Nebenklägerin mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht einverstanden war, lag in der Tatsituation indes auf der Hand. Es versteht sich daher von selbst, daß der Angeklagte von SCe- Er MED Sies, als er sich am Tatgeschehen beteiligte, mindestens billigend in Kauf nahm
(vgl. BGH NStZ 1993, 340 £.), desgleichen, daß er den Einsatz von Gewalt durch Sche gegen die Nebenklägerin mit wahrnehmung der Tatsituation als möglich erkannte und billigte. Dies belegt insbesondere seine Bemerkung zu dem Mittäter, er wolle "auch noch überweg". Erstreckte sich damit
sein mindestens bedingter Vorsatz auf eine gewaltsame Durchsetzung des Beischlafs durch Sch, hat er in Billigung von Sch e Vorgehen, seinerseits dasselbe Ziel verfolgend, die körperliche zZwangseinwirkung auf die Nebenklägerin bewußt verstärkt, indem er durch sein Hinzutreten, insbesondere durch die damit einhergehende sofortige massive sexuelle Bedrängung, die Übermacht gegen die Nebenklägerin noch beträchtlich vergrößerte,
3. Hingegen hat der Strafausspruch gegen beide Angeklagte keinen Bestand.
a) Der Ausschluß der Voraussetzungen des § 21 StGB bei dem Angeklagten Sch, bei dem das Landgericht eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,5 0/oo bei Tatbegehung festgestellt hat, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Eine Blutalkoholkonzentration in dieser Höhe legt die An-
nahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nahe (vgl. BGHSt 37, 231; ständige Rechtsprechung, jüngst BGH,
Beschlüsse vom 25. Juni 1993 - 3 StR 206/93 -, vom 29. Juni 1993 - 5 StR 302/93 - und vom 17. August 1993 = 5 StR 471/93 -). Besonders aussagekräftige psychopatholo-
gische Kriterien, die ausnahmsweise das Gegenteil belegen könnten, hat die Strafkammer - ungeachtet dessen, daß sie hierfür sachverständigen Rat in Anspruch nahm - nicht anzuführen vermocht. Alkoholgewöhnung und unauffälliges Leistungsverhalten reichen dazu ebensowenig aus wie das besonnene Verhalten nach der Tat, das hier naheliegend auf eine Ernüchterung infolge des von der Nebenklägerin vorgespie-
gelten Anfalls zurückgeht.
ALL
b) Da das Landgericht den Angeklagten von SB - Br. - GEB angesichts seines geringeren Tatbeitrags trotz deutlich niedrigerer alkoholischer Enthemmung ersichtlich gleich behandeln wollte, erstreckt der Senat die Aufhebung des Strafausspruchs auch auf ihn (BGH, Beschluß vom 14. Jui 1993 - 3 StR 281/93 -).
c) Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung das ungewöhnliche, positive unmittelbare Nachtatverhalten der Angeklagten besonders zu gewichten und auf stabilisierte Lebensverhältnisse, für die nach den - insoweit allerdings mitaufgehobenen - Feststellungen im angefochtenen Urteil einige Anhaltspunkte vorliegen, Bedacht zu nehmen haben. Auf den Senatsbeschluß vom 10. August 1993
= 5 StR 462/93 - wird hingewiesen.
Laufhütte Horstkotte Harms Basdor£f Nack