Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 25.06.1993 – 3 StR 206/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 206/93

vom

25. Juni 1993 in der Strafsache

gegen

1. Gerhard Pr ED zus KB dort geboren am

2. Hans-Peter S EEE „aus KB, geboren am u :: U

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. Dezember 1992 hinsichtlich des Angeklagten PD im gesamten Rechtsfolgenausspruch und hinsichtlich des Angeklagten SB im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten PB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es gegen ihn gemäß S 69 a StGB eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Gegen den Angeklagten SB hat es wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Entführung gegen den Willen der Entführten auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Beide Rechtsmittel sind, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wenden, unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Die Strafaussprüche haben dagegen keinen Bestand, weil das Landgericht die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß S 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.

Das Landgericht geht auf Grund der Trinkmengenangaben der Angeklagten für den Angeklagten PM zur Tatzeit ab 1.30 Uhr am 23. März 1992 von einem "wahrscheinlichen" Alkoholwert von 1,58 %o und für den Angeklagten SCENE von einem "wahrscheinlichen" Alkoholwert von unter 1 %0 aus. Abgesehen davon, daß das sachverständig beratene Landgericht weder die dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen, noch die mitgeteilten verschiedenen - "minimalen", "maximalen" und "wahrscheinlichen" - Blutalkoholwerte nachprüfbar dargelegt hat, ergibt sich bereits aus den ersichtlich auf Grund der Angaben der Angeklagten festgestellten Trinkmengen und Zeiträumen, daß die wie auch immer errechneten Blutalkoholwerte mit den in der gefestigten Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Berechnung einer Tatzeitblutalkoholkonzentration bei fehlender Blutprobe nicht in Einklang zu bringen sind.

Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an. Bei der Berechnung auf Grund der genossenen Alkoholmengen ist nach der sogenannten Widmark-Formel deshalb neben dem individuellen Körpergewicht ein Resorptionsdefizit von 10 %, ein stündlicher Abbau von 0,1 %0 und im Regelfall ein Reduktionsfaktor von 0,7 %o in Ansatz zu bringen (vgl. BGHSt 34, 29, 32; 36, 286, 288; 37, 231, 238) und die hieraus errechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration den weiteren Würdigungen zugrundezulegen. Der Rückgriff auf einen niedrigeren "wahrscheinlichen" Wert ist nicht zulässig (BGHSt 37, 231, 239; BGHR StGB S 21 BAK 15).

Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, errechnet sich nach diesen Grundsätzen und nach den getroffenen Feststellungen für den Angeklagten Petersen eine maximale Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,48 %0. Auch für den Angeklagten SP kommt eine solche von weit über 2 %0o in Betracht, wenn der ' Tatrichter die Angaben dieses Angeklagten, in der Nacht vom 21. März zum 22. März 1992 von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr 20 Flaschen Bier zu 0,33 Liter zu sich genommen zu haben, als nicht widerlegt erachtet (vgl. hierzu BGHSt 34, 29, 34 und BGHR StGB S$S 21 BAK 22). Zum Zeitpunkt des Trinkbeginns am 22. März 1992 um 20.00 Uhr wäre dann eine Restblutalkoholkonzentration von mehr als 2 %o nicht auszuschließen, zu der die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 1.30 Uhr am 23. März 1992 getrunkenen Alkoholmengen hinzuzuzählen wären. Für beide addierten Alkoholwerte könnte sodann - im Gegensatz zu der Be-

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-25/3-str-206-93#rd_7

rechnung des Generalbundesanwalts - für den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 1.30 Uhr der stündliche Abbauwert von 0,1 %o nur einmal in Abzug gebracht werden, da insgesamt nur eine bestimmte Alkoholmenge im Körper abgebaut wird (vgl. BGHR StGB S 21 BAK 12).

Eine Blutalkoholkonzentration von 2 %o und mehr legt jedoch in der Regel die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nahe; hohe Alkoholgewöhnung und intaktes Leistungsverhalten allein reichen nicht aus, um die volle Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu bejahen (vgl. BGHSt 37, 231; BSHR StGB S 21 BAK 6, 11 und 13). Insoweit bedarf es einer umfassenden würdigung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeit des Täters, in die auch der Blutalkoholwert einzubeziehen ist, dessen indizielles Gewicht um so höher ist, je weiter er über die Grenze von 2 %0o hinausgeht (BGHSt 36, 286, 288). Diese erforderliche Gesamtbewertung hat das Landgericht infolge der fehlerhaften Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration

nicht vorgenommen.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten und bedingt auch die Aufhebung der den Angeklagten PilBbetreffenden Maßnahme gemäß S 69 a StGB.

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