Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 10.08.1993 – 5 StR 462/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

„>=

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. August 1993 in der Strafsache gegen

Detlef Sch m aus Ham. geboren am. WEB 1963 in Lem.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 22. März 1993 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat die Fortführung seiner Tat Ende 1989 "aus eigenem Antrieb" freiwillig aufgegeben, sich ein Jahr später mit der Mutter des geschädigten Kindes ausgesprochen und ihr und später auch seiner Ehefrau gegenüber sein Fehlverhalten eingeräumt. Sein "von echter Einsicht und Reue" geprägtes Geständnis machte eine Vernehmung des Opfers überflüssig. Nach schwierigen Entwicklungsbedingungen hat er als Baggerführer eine feste Anstellung erlangt, die ihm monatliche Unterhaltsleistungen an die - jetzt geschiedene - Ehefrau und seine Kinder in Höhe von 712 DM sowie eine monatliche Tilgung der Familienschulden in Höhe von

820 DM gestattet.

Bei dieser außergewöhnlichen Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18).

Zwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319). Dem Tatrichter ist aber bei Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eingeräumt (BGHSt 29, 319, 320 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

ASS

Innerhalb dieses Spielraums schuldangemessener Strafen trifft den Richter nach S 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Pflicht, die von der Strafe ausgehende wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 29, 319, 321).

Die Aufnahme dieser spezialpräventiven Klausel als Ziel des Strafzumessungsvorgangs in (jetzt) S 46 Abs. 1 StGB durch das 1. Strafrechtsreformgesetz bedeutet für die Bemessung der Strafe eine bedeutsame Schwerpunktverlagerung auf spezialpräventive Gesichtspunkte. Dazu gehört auch die Vermeidung unbeabsichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, daß die Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepaßten Täter aus der sozialen Ordnung herausreißt (BGHSt 24, 40, 42).

Der Strafausspruch bedarf deshalb erneuter Überprüfung.

Laufhütte Harms Schäfer Häger Basdorf