Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 14.07.1993 – 3 StR 281/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 14. Juli 1993 in der Strafsache

gegen

1. Michael R EB zus KWEB. Sort geboren am @ dm :>'0.

2. Axel Günther w HH cu: AB. sort geboren m EB 195,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

07

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers wichelmann am 14. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4

StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten RB und vB wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. Februar 1993, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wichelmann wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Rp und we GEB „essen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 8§ 253 Abs. 1, 255, 249, 250 Abs. 1 und 2 StGB bejaht und zur konkreten Zumessung der Strafe

hinsichtlich des Angeklagten RB ausgeführt, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen sei und für unumgänglich erachtet werde, um diesen Angeklagten erzieherisch warnend von weiteren Straftaten abzuhalten, weil ohne eine Teilvollstreckung dieser Strafe weiteres Abgleiten von ihm in strafrechtlich relevante Geldbeschaffung zu befürchten sei (UA S. 17). Diese Erwägung begegnet angesichts der zuvor von der Strafkammer getroffenen Feststellungen rechtlichen Bedenken. Danach hat sich der zur Tatzeit erst 21-jährige, nicht altersgemäß gereifte Angeklagte aus einer Gruppensituation heraus zur Tatbeteiligung entschlossen, weil er nicht als "Schwächling" dastehen wollte (UA S. 14, 15). Er war abgesehen von einer sieben Jahre zurückliegenden jugendrichterlichen Maßregelung und einer Ermahnung nach § 45 JGG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht vorbelastet und hat die Tat von sich aus offenbart, weil ihn sein Gewissen bedrückte (UA S. 11). Diese Umstände sprechen gegen die straferhöhend angestellte Erwartung der Strafkammer, daß zur Einwirkung auf den Angeklagten die teilweise Vollstrekkung einer empfindlichen Freiheitsstrafe "unumgänglich" sei.

Da das Landgericht den Mitangeklagten vi ‚ der strafrechtlich bislang überhaupt nicht in Erscheinung getreten war und für den ähnliche Erwägungen angestellt worden sind (UA S. 18), ersichtlich gleich behandeln wollte, erstreckt der Senat die Aufhebung des Strafausspruchs auch auf ihn. Der neue Tatrichter wird auf die weiteren Bedenken

AO?

des Generalbundesanwalts gegen die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil hingewiesen (Antragsschrift vom 24. Mai 1993, S. 3 ££).

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