Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 17.08.1993 – 5 StR 471/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 471/93

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen

Hamid Reza Mc EEE , geboren am 9. EB 1963 in TEE (Tamm) ,

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1993 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Bestimmung des Maßstabes der Anrechnung in Norwegen erlittener Freiheitsentziehung wird jedoch aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Anordnung nach 5 51 Abs. 4 Satz 2 StGB richtet. Dagegen kann der Ausspruch der Strafe aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Jedoch steht der Ausschluß der Voraussetzungen des § 21 StGB bei einer ohne Rechtsfehler angenommenen tatzeitbezogenen BAK von 2,73 ° /00

(UA S. 26) nicht in Einklang mit der Rechtsprechung. Dazu hat der Senat erst im Beschluß vom 29. Juni 1993 - 5 StR 302/93 - erneut ausgeführt:

'Eine solche liegt bei Tötungsdelikten ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 ° /oo erfahrungsgemäß nahe (BGHSt 37, 231, 234 £f.). Dieser Erfahrungssatz läßt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung nur ausnahmsweise durch besonders aussagekräftige psychopathologische Kriterien entkräften (BGH aaO S. 241 ff.). Diesen zutreffenden Ausgangspunkt weitgehend gefestigter Rechtsprechung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB

46. Aufl S 20 Rdn. 9a ff. m. N.) hat das Schwurgericht verkannt, wenn es - dem medizinischen Sachverständigen folgend - den Blutalkoholgehalt als nur einen Ansatzpunkt für die Beurteilung der Schuldfähigkeit wertet und wesentlich auf das Verhalten des Täters abstellt

Das gilt auch hier. Die Erwägung des Landgerichts (UA S. 26, 29): 'Allein aus der hohen Blutalkoholkonzentration, also ohne Hinzutreten von 'Alkoholsymptomen' könne nicht auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geschlossen werden', steht jedenfalls nicht in Einklang mit dieser Rechtsprechung. Besonderes Leistungsverhalten, das zu anderer Beurteilung Anlaß geben könnte, liegt nicht vor. Daß der Strafausspruch

auf diesem Fehler beruht, läßt sich nicht ausschließen, zumal da die Voraussetzungen des

$S 21 StGB zwar nicht zur Anwendung des

§ 213 StGB nötigen, aber schon bei der entsprechenden Beurteilung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl.,

§ 213 Rdn. 9a)."

Dem stimmt der Senat zu.

Laufhütte Harms Häger Basdorf Nack