Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 08.09.1993 – 5 StR 507/93

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. September 1993 in der Strafsache gegen

1. Michael Walter Gerhard Gr aus Bam, dort geboren m. EEE 1952,

2. Christian Heger GEB „aus BEE, dort geboren mW. WEB 1952,

3. Detlef Paul Horst wW EEE aus Be, dort geboren am #. EB 1952,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1993 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 1992 nach 5 349 Abs. 4 StPO jeweils

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach §§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen am 2. Au-

gust 1974 begangener Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die

Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO, soweit sie die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung angreifen. Sie führen jedoch jeweils zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung und des Strafausspruchs.

1. Die Strafverfolgung wegen gefährlicher Körperverletzung ist verjährt; das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist war bereits verstrichen, als das erste Urteil am 3. Januar 1991 erging (SS 78 Abs. 3 Nr. 4, S 78 c

Abs. 3 in Verbindung mit S 223 a StGB). Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen bestimmt sich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGHR StGB S 78 Abs. 1 Tat 1, 2 jeweils m.w.N.).

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt jeweils zur Auf-

hebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat ausgeführt: "Erschwerend wirkt auch der Umstand, daß die Angeklagten zugleich noch ein weiteres Strafgesetz verletzten". Es ist zwar zulässig, festgestelltes strafbares, wenngleich verjährtes Tatverhalter strafschärfend zu berücksichtigen. Indes kann das jedenfalls nicht zur gleichen Gewichtung jenes Verhaltens führen wie die Anlastung den Schuldspruch tragender Tatschuld (Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93 - und 14. Juli 1993 - 5 StR 159/93 -).

Bei der erneuten Strafzumessung wird die neue Strafkammer zu berücksichtigen haben, daß die Tat 19 Jahre zurückliegt. Aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen

EP

gewesen wäre und hätte verhängt werden können (Senatsbe-

schluß vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 -, BGHR StGB

8 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18), lang nicht ausreichend dargetan.

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