Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 27.11.1997 – 5 StR 270/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 27. November 1997 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 5.
27.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
November 1997 beschlossen:
II.
Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 20. Dezember 1996 auf seine Kosten in den vorigen Stand wiedereingesetzt; die Beschlüsse des Landgerichts Bückeburg vom 18. April 1997 und 14. Juli 1997 sind damit
gegenstandslos.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 20. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO
1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 8 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
2. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in
sieben Fällen verurteilt ist;
3. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
Feststellungen aufgehoben.
III. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 17 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des 8 349
Abs. 2 StPO.
1. In den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe ist die Verfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verjährt; die für § 174 StGB gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren war am 1. August 1995, dem Zeitpunkt, an dem die Verjährung durch die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Beschuldigten gemäß S$S 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB erstmals unterbrochen worden ist, für diese Taten bereits abgelaufen. Da jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1), steht in allen Fällen das tateinheitliche Zusammentreffen mit einem nicht verjährten Verstoß gegen § 176 StGB dem Eintritt
der Verjährung nicht entgegen.
2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Da die Jugendschutzkammer den Umstand, daß der Angeklagte jeweils mehrere Strafgesetze verletzt hat, ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, vermag der Senat eine Beschwer des Angeklagten durch die unrichtige Rechtsanwendung nicht auszuschließen. Zwar darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strafbares Tatverhalten auch dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn es verjährt ist; jedoch kommt ihm jedenfalls nicht dasselbe Gewicht zu, wie die Anlastung der den Schuldspruch tragenden Tatschuld (vgl. BGH, Beschluß vom 8. September 1993 - 5 StR 507/93 - m.w.N.).
II.
Im Fall 8 der Urteilsgründe war das Verfahren einzustellen, da dem Angeklagten insoweit ausschließlich sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zur Last gelegt worden ist, der ebenfalls verjährt ist. Die Jugendschutzkammer hat den für diese Tat in Betracht kommenden Zeitraum lediglich insoweit eingrenzen können, als die Geschädigte bei der Tatbegehung “etwa 14 Jahre alt war”. Da die Geschädigte ihr 14. Lebensjahr am 9. Januar 1991 vollendet hat, schließt dieser nur vage umgrenzte Zeitraum auch eine Tatbegehung vor dem 1. August 1990 nicht aus, für die dann Verjährung eingetreten wäre. Hiervon ist zugunsten des Angeklagten auszugehen (vgl. BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1).
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