Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 15.07.1993 – 4 StR 596/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3, November 1993 in der Strafsache
gegen
Ronald EB .us U, Sort geboren am EEE
1957,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. vember 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Juli 1993
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß in den ersten drei Fällen jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt,
2. in den Einzelstrafaussprüchen zu diesen Fällen (= Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe) sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Das vorgenannte Urteil wird wie folgt
ergänzt:
Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-
nen notwendigen Auslagen.
No-
N
{IT. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
IV. Die weiter gehende Revision wird verwor”
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung der Finzelstrafen aus zwei anderweitigen Verurteilungen zU Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, zwei Jahren und 9 Monaten sowie ZU einer Freiheits-
strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu einer Ergänzung des Urteilstenors sowie zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang; im übrigen ist sie unbegründet im sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1, In den Fällen 1 bis 3 der Urteilsgründe ist die Verfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
verjährt. Dies ergibt sich daraus, daß die Verjährung erst-
mals mit Erlaß eines Haftbefehls am 15. Mai 1992 unterbrochen worden ist. Da die Verjährungsfrist für 5 174 StGB gemaß 5 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt, unterliegen die in den Zeiträumen vom 1. bis 12. und 12. bis 16. März 1987 (Fälle 1 und 2) begangenen Taten insoweit der Verjährung. Gleiches gilt jedoch auch für Fall 3. Hier hat die Jugendschutzkammer ohne konkrete Feststellung des genauen Tatzeitpunkts die Tatzeit nur auf einen Zeitraum vom 17. März 1987 bis 1. Dezember 1988 eingrenzen können. Zugunsten des Angeklagten ist deshalb davon auszugehen, daß er die Tochter seiner Lebensgefährtin vor dem 15. Mai 1987 in der unter Nummer 3 der Urteilsgründe beschriebenen Weise sexuell mißbraucht hat (vgl. BGHSt 18, 274; BGHR StGB S 78 Abs. 3 Fristablauf 1). Da jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGHR StGB S 78 Abs. 1 Tat 1), steht in allen drei Fällen das tateinheitliche Zusammentreffen mit einem nicht verjährten Verstoß gegen § 176 StGB bzw. S 178 StGB dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
II. 1. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der beiden Gesamtstrafen nach sich. Da die Jugendschutzkammer den Umstand, daß der Angeklagte jeweils zwei Strafgesetze verletzt habe, ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, vermag der Senat eine Beschwer des Angeklagten durch die unrichtige Rechtsanwendung nicht auszuschließen. Zwar darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strafbares Tatverhalten auch dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn es verjährt ist; jedoch kommt ihm jedenfalls nicht dasselbe Gewicht zu wie die Anlastung der den Schuldspruch tra-
genden Tatschuld (vgl. BGH, Beschluß vom 8. September 1993 - 5 StR 507/93 - m.w.N.).
2. Bei der erneut vorzunehmenden Strafzumessung wird der Tatrichter zu beachten haben, daß die im Fall 2 vom Angeklagten zunächst angestrebte Vergewaltigung nicht strafschärfend herangezogen werden darf; denn insoweit ist der Angeklagte - wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt - mit strafbefreiender wirkung zurückgetreten.
3. Bedenken begegnet auch die zu Lasten des Angeklagten “ angestellte Erwägung, dieser habe sich bei der im Fall 3 begangenen Tat die Verurteilung vom 18. Januär 1988 nicht zur Warnung dienen lassen. Da der genaue Tatzeitpunkt in einem Zeitraum vom 17. März 1987 bis 1. Dezember 1988 nicht festgestellt werden konnte, ist zugunsten des Angeklagten von einer Beendigung der Tat vor dem 18. Januar 1988 auszugehen (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 55 Rdn. 4). Damit muß die für die Tat im Fall 3 zu verhängende Einzelstrafe in die Gesamtstrafe einbezogen werden, die aus den für die Fälle 1 und 2 festzusetzenden Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. Januar 1988 zu bilden ist. Die Warnfunktion einer früheren Verurteilung entfällt.
III. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung dahin, daß der Angeklagte teilweise freigesprochen wird.
In der unverändert zugelassenen Anklage war dem Angeklagten neben anderen, jeweils tateinheitlich begangenen Delikten sexueller Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in vier in sich
fortgesetzten Fällen zur Last gelegt. Die Tatvorwürfe bezogen sich jeweils auf eine "Vielzahl" von Einzelakten, so unter anderem auf mindestens zwei- bis dreimal monatlich durchgeführten Geschlechtsverkehr und zeitweise tägliches Einführen eines Wattebauschs in die Scheide des Kindes über einen Gesamtzeitraum von März 1987 bis Februar 1992. Von dieser Vielzahl von Einzelakten sah das Landgericht lediglich sechs zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehende
Taten als erwiesen an.
Löst aber das Urteil den Fortsetzungszusammenhang durch
“ die Verurteilung wegen einzelner selbständiger Taten auf, so
ist wegen der nicht erwiesenen Taten freizusprechen; andernfalls wäre der Eröffnungsbeschluß insoweit nicht erschöpft (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO S 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 m.w.N.).
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