Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 12.04.1994 – 4 StR 74/94

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

12. April 1994

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

12. April 1994 gemäß SS 44, 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Juli 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. |

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 23 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Betrugs in 14 Fällen, des versuchten Betrugs in vier Fällen und der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig ist,

2. in den Aussprüchen über

a) die Einzelstrafe im Fall II 13 a der Urteilsgründe,

b) die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i1.V.m. $S 315 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB; vgl. UA 340), Betruges in 14 Fällen, versuchten Betruges in vier Fällen und Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß ihm für immer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das - nach Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - zulässige Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragssschrift des Generalbundesanwalts vom 9. März 1994.

2. Die Überprüfung des Urteils führt jedoch zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte nur in drei anstatt in vier Fällen der tateinheitlich zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verwirklichten gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Im Fall II 13 der Urteilsgründe, der einen von dem Angeklagten am 15. Juli 1982 vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfall betrifft, bei dem die Unfallgegnerin am Kopf verletzt wurde, war bei Urteilsfällung seit der Tat hinsichtlich des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung bereits mehr als das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen (SS 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB), mithin absolute Verjährung eingetreten. Daß die gefährliche Körperverletzung rechtlich mit einem nicht verjährten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zusammentrifft, steht der von Amts wegen zu berücksichtigenden Verjährung ihrer Verfolgung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (st.Rspr.; BGHR StGB S 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.N.).

Der wegfall des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung im Fall II 13 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der in diesem Fall (II 13 a) erkannten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer in diesem Fall auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie den Angeklagten allein nach § 315 b in Verbindung mit § 315 Abs. 3 StGB

verurteilt hätte. Zwar können auch verjährte Tatteile bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung finden; ihnen kommt jedoch grundsätzlich ein geringeres Gewicht als verfolgbaren Delikten zu (Senatsbeschluß vom 3, November 1993 - 4 StR 596/93; BGH, Beschluß vom

8. September 1993 - 5 StR 507/93).

Nach Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 13 a kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

Trotz der auch nach Aufhebung dieser Einzelstrafe verbleibenden hohen Gesamtsumme der übrigen Einzelstrafen läßt sich nicht ausschließen, daß die nunmehr aufgehobene Einzelstrafe die Bemessung der Gesamtstrafe für den Angeklagten nachteilig beeinflußt hat.

3. Im übrigen deckt die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (5 349 Abs. 2 StPO). Ebenso hält der Maßregelausspruch gemäß SS 69, 69 a StGB rechtlicher Prüfung stand.

4. Für das weitere Verfahren sieht sich der Senat zu folgendem Hinweis veranlaßt: Der Gesamtstrafausspruch ist im schriftlichen Urteil umso eingehender zu begründen, je mehr sich die Gesamtstrafe der oberen oder der unteren Grenze des Zulässigen nähert (st.Rspr.; vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. 8 54 Rdn. 6 a.E. m.w.N.). In gleicher Weise bedarf es aber einer eingehenden Begründung auch dann, wenn - wie hier - eine hohe Gesamtstrafe sich auffallend von der

Einsatzstrafe entfernt. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die höchste Einzelstrafe (hier: vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe, Fall II 16 a der Urteilsgründe) Ausgangspunkt der Bemessung der Gesamtstrafe ist. Nach 5 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung dieser Einzelstrafe gebildet. Andererseits läßt das Gesetz - wie sein eindeutiger Wortlaut ausweist - eine solche blo-Be Erhöhung aber auch genügen. Deshalb darf die Gesamtstrafe auch nicht in der Weise gebildet werden, daß zunächst die Einzelstrafen zusammengezählt werden und dann deren Summe gemindert wird (BGH, Urteil vom 11. Februar 1966 - 4 StR 646/65). Demgegenüber läßt die von der Strafkammer festgesetzte, relativ hohe Gesamtstrafe, die nur sechs Monate unter dem Doppelten der - auch für sich genommen hohen - Einsatzstrafe liegt, besorgen, daß sich die Strafkammer in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen. Sie könnte sich deshalb bei der für die Gesamtstrafenbildung vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Strafen den Blick dafür verstellt haben, daß ungeachtet der grundsätzlich zu Lasten des Täters zu berücksichtigenden besonderen kriminellen Erscheinungsform des Serientäters (BGHSt 24, 268, 270) die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten - namentlich wenn sie, wie hier, sich über einen sehr langen Zeitraum erstrecken - auch Ausdruck einer von Tat zu

Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl. BGHR StGB 5 54 Abs. 1 Bemessung 2).

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